Paṭala 11: śrīmahānirvāṇatantre sarvatantrottamottame sarvadharmanirṇayasāre śrīmadādyāsadāśivasaṃvāde svaparāniṣṭajanakapāpaprāyaścittakathanaṃ nāma ekādaśollāsaḥ
11. Kapitel: Die Darlegung der Sühne für Sünden, die einem selbst und anderen Schaden zufügen
Quelle: Mahānirvāṇa-Tantra mit dem Kommentar des Hariharānanda Bhāratī, hg. Āgama Anusandhāna Samiti, Calcutta 1929 (Tantrik Texts Vol. XIII, archive.org, DLI 2015.326303, OCR-Text). Inhalt: Auf Pārvatīs Frage, wie die im Kali-Zeitalter schwachen und lasterhaften Menschen, die den zuvor gelehrten Ständen- und Lebensstufen-Dharma nicht befolgen können, dennoch einen Weg zum Heil finden können, legt Sadāśiva ein ausführliches System königlicher Strafgewalt (rāja-daṇḍa) und persönlicher Sühneriten (prāyaścitta) dar: Grundsätze gerechter Bestrafung durch den König (1–28), die schwersten Verbrechen (Inzest, Vertrauensbruch) und ihre Todes- bzw. Verstümmelungsstrafen (29–45), Ehebruch- und Witwenrecht sowie Verwandtschaftsbestimmungen (46–70), Tötungsdelikte, Körperverletzung und Aufruhr gegen den Staat (71–86), Diebstahl, Zeugenrecht und Eidesregeln (87–103), der rituelle Gebrauch von Wein und den übrigen tantrischen 'fünf Grundelementen' (Pañcamakāra) samt Strafen für deren Missbrauch (104–128), sowie eine lange Reihe weiterer Sühneriten für Speiseverstöße, Tiertötung, Verwandten- und Lehrerbeleidigung, Bruch von Gelübden und Verunreinigung von Gewässern durch Leichen (129–168), bevor das Kapitel mit einer Warnung vor verfälschender Auslegung der Lehre schließt (169–170). Die OCR-Qualität ist über weite Strecken mäßig bis schlecht; mehrere Verse (29, 34, 79–81, 103, 114 (erste Hälfte), 125, 155–156) fehlen im lesbaren Wurzeltext ganz oder teilweise und wurden, soweit möglich, nach der Kommentar-Paraphrase rekonstruiert und als solche gekennzeichnet [?]; unsichere Lesungen sind durchgehend mit [?] markiert.
Nachdem Aparṇā (Pārvatī) die Lehren Śambhus (Śivas) über die Pflichten nach Ständen (varṇa) und Lebensstufen (āśrama) gehört hatte, fragte sie in höchster Zuneigung Śaṅkara.
Die Göttin sprach: „Die Pflichten und Bräuche der Stände und Lebensstufen sowie die Weihen (saṃskāra) hast du, Herr, der du allwissend bist, mir aus Erbarmen zur Wohlordnung der Welt verkündet. Im Kali-Zeitalter sind die Menschen von schlechtem Wandel, an Verstand von Begierde und Zorn verblendet, Nihilisten (die an kein Jenseits glauben), zweifelnden Gemüts und nach dem Genuss aller Sinne strebend. Die Verblendeten werden den von dir gelehrten Weg nicht befolgen. Was ist ihr Weg, Herr (īśāna)? Bitte sage es besonders.“
Der selige Sadāśiva sprach: „Gut gefragt hast du, Göttin, die du den Menschen Heil bringst. Du bist die Weltmutter, Durgā, die aus Geburt und Kreislauf (saṃsāra) befreit. Du bist die Urgestalt, die Ernährerin und Beschützerin der Welten, das Höchste über dem Höchsten; durch dich, Göttin, wird dieses ganze Universum, Bewegtes und Unbewegtes, getragen.“
Vers 6: pālayitrī nach Metrik und Kommentarzitat rekonstruiert; die OCR-Lesung ist verderbt [?]. Vers 1: Sprecherzeile fehlt; Verse 1 ist Erzählvers.
Du bist Erde, du Wasser, du Wind, du das Feuer, du der Raum (Äther), du das Große (mahat), die Ichheit (ahaṅkāra) [?] und die Gestalt des Mahat-Prinzips. Du bist das Lebewesen (jīva) in dieser Welt, du das Wissen, die höchste Gottheit; die Sinnesorgane, Denken (manas) und Verstand (buddhi) – für alle bist du Ziel und Bestand. Du bist die Veden, die Silbe Om, die Smṛtis und die Saṃhitās, die Nigamas, Āgamas und Tantras: du bist die glückverheißende (Śivā), die aus allen Lehrschriften besteht. Du bist Mahākālī, Mahālakṣmī, Mahānīlasarasvatī, Mahodarī („die Großbäuchige“), Mahāmāyā, Mahāraudrī, Maheśvarī.
Allwissend bist du, aus Erkenntnis bestehend; in deiner Nähe gibt es nichts Unbekanntes. Doch da du, die Weise, fragst, will ich dir zuliebe antworten.
Vers 7 cd: OCR-Lesung des Wortes um viyat/mahat/ahaṅkāra unsicher; sinngemäß Raum, Mahat und Ahaṅkāra als Prinzipien.
Wahr hast du das Treiben der Menschen geschildert, Göttin: Obwohl sie das Heilsame kennen, sind sie berauscht von Sünden, die schnelles Vergnügen bringen; vom Heilsamen wie vom Unheilsamen ausgeschlossen, werden sie den guten Weg nicht befolgen. Was für ihr höchstes Heil zu tun ist, das wird (nun) gesagt.
Das Tun des Verbotenen und das Unterlassen des Vorgeschriebenen bringt den Menschen Sünde hervor, die Mühsal, Leid und Krankheit gibt. Weil sie nur sich selbst Unheil verursacht oder anderen Unheil zufügt, wisse: Diese Sünde ist zweifach, Herrin der Kula-Ordnung (kulanāyikā). Von der Sünde, die anderen schadet, wird man durch die königliche Strafe befreit; von der anderen wird der Sterbliche durch Sühne (prāyaścitta) und Sammlung (samādhi) befreit.
Vers 13 ff.: Versnummern in der OCR verzerrt (12 als Ziffernreste), nach Zählung korrigiert. Vers 16: prāyaścittyā [sic, Lesung der Ausgabe].
Diejenigen, die Sünde begangen haben und weder durch Sühne (prāyaścitta) noch durch Strafe geläutert wurden, kehren, hier und im Jenseits verachtet, nicht aus der Hölle zurück. (17)
Zuerst, Edle, verkünde ich die Bestimmung über die königliche Strafgewalt, durch deren Übertretung der König, der Beschützer der Erde, in einen üblen Zustand gerät. (18) Diener, Söhne, Unparteiische, Liebe wie auch Unliebsame soll er in der Rechtsprechung und ebenso im Recht mit gleichem Blick betrachten. (19)
Wenn er selbst eine Sünde begangen hat und [dennoch] Schuldlose bestraft, so wird er rein, indem er sie durch Fasten und Gaben zufriedenstellt. (20) Der sündige Fürst, der sich selbst der Tötung würdig hält, soll das Königreich aufgeben, in den Wald gehen und sich selbst durch Askese erretten. (21)
Der König soll bei geringen Sünden keine schwere Strafe verhängen, und bei schweren Sünden keine leichte – es sei denn, es besteht ein [besonderer] Grund für das Umgekehrte. (22) In jenem Herrschaftsbereich, in dem viele auf Abwegen wandeln und vor der Sünde nicht zurückschrecken, ist für den König eine feste, strengere Strafe angezeigt. (23) Bei einem, der nur einmal ein Vergehen begangen hat, der beschämt und ehrbar ist, der die Sünde fürchtet, ist selbst bei schwerer Sünde eine leichte Strafe angemessen. (24)
Mit Vers 17 endet der Abschnitt über die allgemeine Sühnepflicht; ab Vers 18 beginnt die Darlegung der königlichen Strafgewalt (rāja-daṇḍa). Vers 20: „upavāsaiś ca dānaiś ca“ nach Kommentar, OCR unsicher [?].
svalpāparādhī kālaś cet brāhmaṇo laghupāpavān | bahumānyo 'pi daṇḍyaḥ syāc chāstrair avanīśvaraiḥ ||25||
nyāyaṃ daṇḍaṃ prasādaṃ ca vicārya sacivaiḥ saha | yo na kuryān mahīpālaḥ sa mahāpātakī bhavet ||26||
na tyajet pitarau putro na tyajeyur nṛpaṃ prajāḥ | na tyajet svāminaṃ bhāryā vinā tān atipātinaḥ ||27||
rājyaṃ dhanaṃ jīvanaṃ ca dhārmikasya mahīpateḥ | saṃrakṣeyuḥ prajā yatnair anyathā yānty adhogatim ||28||
[mātaraṃ bhaginīṃ cāpi tathā duhitaraṃ striyam | jñānato ye 'bhigacchanti mahāgurunighātakāḥ] ||29|| [?]
kuladharmaṃ samāśritya punas tyaktakulakriyāḥ | viśvāsaghātino lokā atipātakinaḥ smṛtāḥ ||30||
mātaraṃ bhaginīṃ kanyāṃ gacchato nidhanaṃ damaḥ | tāsām api sakāmānāṃ tad eva vihitaṃ śive ||31||
Auch ein hochgeachteter Brahmane, der zu irgendeiner Zeit ein geringes Vergehen begeht, ist von den Herrschern der Erde gemäß den Lehrschriften zu bestrafen. (25) Der Landesherr, der nicht gemeinsam mit seinen Ministern Recht, Strafe und Gnade wohl erwägt, wird zu einem Großsünder (mahāpātakin). (26)
Der Sohn soll die Eltern nicht verlassen, die Untertanen sollen den König nicht verlassen, die Gattin soll den Gatten nicht verlassen – außer wenn diese zu Großsündern geworden sind. (27) Reich, Besitz und Leben eines rechtschaffenen Herrschers sollen die Untertanen mit Eifer schützen; sonst geraten sie in einen niederen Zustand. (28)
[Diejenigen, die wissentlich zur Mutter, zur Schwester und ebenso zur Tochter gehen, und die Mörder der großen Lehrer (Eltern, Guru) sind,] (29) sowie die, welche, nachdem sie den Kula-Dharma angenommen hatten, dessen Riten wieder aufgegeben haben, und die Menschen, die Vertrauensbrecher sind – diese gelten als Großsünder (atipātakin). (30)
Für den, der zur Mutter, Schwester oder Tochter geht, ist der Tod die Strafe; auch für diese Frauen selbst, wenn sie es begehrt haben, ist, Göttin, dieselbe Strafe festgesetzt. (31)
Vers 29 fehlt als eigener Wurzelvers in der OCR (nach Vers 28 folgt unmittelbar Vers 30); sein Inhalt ist jedoch aus der Kommentarparaphrase klar erschließbar („mātaraṃ jananīṃ bhaginīṃ … duhitaraṃ … jñānato ye gantāro bhavanti tathā jñānato mahāgurūṇāṃ mātrādīnāṃ nighātakāḥ“), da der Kommentar ausdrücklich von „zwei Versen“ (29–30) spricht. Die hier in eckigen Klammern gegebene Sanskrit-Fassung ist daher eine Rekonstruktion nach dem Kommentarwortlaut, nicht der gesicherte Wurzeltext [?]. „atipātakin“: „Großsünder“, in der Dharmaśāstra-Tradition Bezeichnung für die schwersten Verbrechen.
Wer zum eigenen Ehebett von Vater oder Mutter [d.h. zur Stiefmutter/zum Stiefvater], zur Schwiegertochter, zur Schwiegermutter, zur Frau des Lehrers, oder zur Frau des Großvaters väter- oder mütterlicherseits geht, (32) [oder] zur Tochter des väterlichen oder mütterlichen Onkels, zu dessen Gattin, zur Frau des Bruders, auch zu dessen Tochter, zur Nichte, zur Gattin des Herrn (Königs), zu dessen Tochter, oder zu einem unverheirateten Mädchen [geht] – (33)
[für diese Sünder wird die Kastration angeordnet; für die begehrenden Frauen selbst aber die Abtrennung der Nase und die Verbannung aus dem Haus.] (34)
Für den, der zu den Frauen, Gattinnen und Töchtern der Sapiṇḍa (durch Totenopfer verbundenen Blutsverwandten) geht, auch zu den Frauen von Vertrauten, ist die Strafe die Wegnahme allen Besitzes und die Kahlscherung. (35) Wäre mit diesen [genannten] Frauen aus Unwissenheit eine Heirat nach vedischem oder śivaitischem Ritus geschlossen worden, so soll man sie, sobald man es erkennt, augenblicklich verlassen. (36)
Wer zur Frau des eigenen Standes [eines anderen Mannes] oder zur Frau eines niedrigeren Standes im „anuloma“-Verhältnis geht (z.B. ein Brahmane zu einer Kṣatriyā), dessen Strafe ist die Wegnahme von Geld und einen Monat lang karge Kost. (37) Für Kṣatriyas, Vaiśyas, Śūdras und gewöhnliche Leute [niedrigerer Herkunft], die wissentlich zu einer Brahmanenfrau gehen, ist, du Schönantlitzige, die Kastration als Strafe überliefert. (38)
Vers 34 fehlt als eigener Wurzelvers in der OCR (der Kommentar verweist ausdrücklich auf die Verszählung „32-34“, gibt aber nur die Verse 32–33 im Wortlaut); sein Inhalt (Kastration bzw. Nasenabtrennung und Verbannung als Strafe) ist aus der Kommentarparaphrase rekonstruiert, nicht gesicherter Wurzeltext [?]. Vers 32: „svatalpa“ (eigenes Ehebett) meint hier wohl den Ehepartner von Vater oder Mutter aus einer weiteren Verbindung (Stiefvater/Stiefmutter); „śvaśrū“ nach Kommentar als „des Schwiegervaters Frau“ (Schwiegermutter) erklärt. „anuloma“: Verbindung eines Mannes höheren Standes mit einer Frau niedrigeren Standes, in der traditionellen Ordnung besser toleriert als das Umgekehrte (pratiloma).
brāhmaṇīṃ vikṛtāṃ kṛtvā deśān niryāpayen nṛpaḥ | vīrastrīgāminaṃ tāsām evam eva damo vidhiḥ ||39||
durātmā yas tu ramate pratilomaparastriyā | daṇḍas tasya dhanādānaṃ dvimāsaṃ kṛcchrabhojanam ||40||
sakāmāyāḥ striyāś cāpi daṇḍas tad eva vidhīyate | balātkāreṇa yā bhāryā tyājyā pālyā bhaved śive ||41||
brāhmī bhāryāthavā śaivī kāmato vāpy akāmataḥ | sarvathā hi parityājyā syāc cet paragatā sakṛt ||42||
gacchatāṃ vāranārīṣu gavādipaśuyoniṣu | śuddhir bhavati deveśi trirātraṃ kṛcchrabhojanāt ||43||
gacchatāṃ kāmataḥ puṃsaḥ striyāḥ pāyuṃ durātmanām | vadha eva vidhātavyo bhūbhartrā duṣṭaśāsanāt ||44||
balātkāreṇa yo gacched api cāṇḍālayoṣitam | vadhas tasya vidhātavyo na kṣantavyaḥ kadāpi saḥ ||45||
Nachdem der König die [entsprechende] Brahmanenfrau entstellt hat, soll er sie des Landes verweisen; für den, der zu den Frauen eines Kula-Helden (vīra) geht, gilt für diese [Frauen] dieselbe Strafordnung. (39) Der Bösgesinnte aber, der sich mit einer Frau höheren Standes vergnügt (im „pratiloma“-Verhältnis, gegen die natürliche Ordnung), dessen Strafe ist die Wegnahme von Geld und zwei Monate karge Kost. (40)
Auch für die begehrende Frau selbst wird dieselbe Strafe festgesetzt. Eine Ehefrau aber, die durch Gewalt [entführt wurde], soll – je nach Fall – verstoßen oder [dennoch weiter] versorgt werden, Göttin. (41) Die nach vedischem oder śivaitischem Ritus [angetraute] Gattin – ob aus Begierde oder unfreiwillig – ist unbedingt zu verstoßen, wenn sie auch nur einmal zu einem anderen [Mann] gegangen ist. (42)
Für die, die zu Kurtisanen oder zu den Weibchen von Rindern und anderen Tieren gehen, tritt die Reinigung ein, Göttin der Götter, durch drei Nächte kargen Essens. (43) Für böswillige Männer, die aus Begierde den After eines Mannes oder einer Frau [zum analen Geschlechtsverkehr] aufsuchen, ist einzig die Tötung durch den Herrscher der Erde als strenges Urteil vorzusehen. (44)
Wer sich mit Gewalt sogar an einer Caṇḍāla-Frau vergeht, dessen Tötung ist anzuordnen; er darf niemals begnadigt werden. (45)
Vers 41: OCR „ghaṭātkāraṇato“ als Verschreibung von „balātkāreṇa“ gedeutet (so auch der Kommentar: „balātkāreṇa parapuṃsaṃ gatā yā bhāryā“) [?].
Diejenige Frau, die nach vedischem oder ebenso nach śivaitischem Ritus [rechtmäßig] verheiratet wurde, sie allein gilt als [rechtmäßige] Gattin; alle anderen sind als fremde Frauen zu betrachten. (46) Wer aus Begierde eine fremde Frau anschaut, sie im Verborgenen anspricht, berührt oder umarmt, wird durch [Fasten] in jeweils verdoppeltem Maß gereinigt [je nach Grad der Handlung]. (47)
Die Kula-Frau, die aus Begierde mit einem fremden Mann ebenso [derartiges] tut, soll sich selbst durch das genannte Fastengebot reinigen. (48) Wer unziemliche Worte über Frauen spricht, die verborgene Scham einer fremden Frau anschaut oder allzu sehr [darüber] lacht, wird durch zweifaches Fasten rein. (49)
Wer sich selbst herabsetzt oder ebenso einen anderen [in Ehre] mindert, wird rein, wenn er drei Nächte auf Speise verzichtet. (50) Wenn der Ehemann den Ehebruch seiner Gattin beweist, soll der König sie und ihren Buhlen gemäß den Lehrschriften bestrafen. (51)
Kann der Ehemann [den Ehebruch] seiner Geliebten [Gattin] nicht beweisen, so soll er sie zwar [als Gattin] verstoßen, sie aber dennoch versorgen – sofern er selbst [gesetzestreu] auf seinem Platz [in der Gesellschaft] verbleibt. (52) Sieht der Ehemann seine mit einem Buhlen sich vergnügende Gattin und tötet er dabei den Buhlen zusammen mit der Frau [auf frischer Tat], so ist dies für den Landesherrn keine [zu bestrafende] Tötung. (53)
Vers 50: OCR „trirātram adānaṃ yatvā“ als „trirātram annaṃ tyaktvā“ gedeutet, im Kommentar jedoch „dvirātraṃ“ (zwei Nächte); Diskrepanz vermerkt [?]. Vers 52: OCR „poṣayed bhāryais“ als „poṣayet bhāryāṃ“ gedeutet, nach Sinn des Kommentars [?].
Wo der Ehemann [seiner Frau] das Gehen zu jemandem oder das Zusammensein mit ihm verboten hat, dort ist die Kula-Frau wegen [eines dennoch erfolgten] Hingehens oder Sprechens unbedingt zu verstoßen. (54) Ist der Gatte gestorben und steht [die Witwe] pflichtgemäß unter der Obhut der Verwandten des Gatten – oder, falls diese fehlen, unter der Obhut der Verwandten ihres [eigenen] Vaters –, so hat sie Anspruch auf ihren Erbanteil. (55)
Zweimaliges Essen [am Tag], das Essen anderer (fremdes Brot), Geschlechtsverkehr, Fleisch, Schmuck, Milch und rote Kleidung soll die Witwe meiden. (56) Sie soll ihren Körper nicht mit duftenden Salben einreiben und auch gewöhnliches (weltliches) Geschwätz meiden. Der Gottheit ergeben, soll sie, dem Gesetz der Witwenschaft folgend, ihre Zeit verbringen. (57)
Für ein [Waisenkind], dessen Vater, Mutter und Großvater [väterlicherseits] nicht [mehr] leben, wird die Fürsorge gewiss von einem Verwandten der Mutter übernommen werden. (58) Die Mutter der Mutter, ihr Vater, ihr Bruder, ebenso die Söhne des mütterlichen Bruders, sowie der Bruder der Mutter des Vaters – diese sind als die mütterlichen Verwandten (mātṛbāndhava) zu verstehen. (59)
Die Mutter des Vaters, sein Vater, sein Bruder, ebenso die Söhne des väterlichen Bruders, sowie die Brüder des Vaters des Vaters – diese sind als die väterlichen Verwandten (pitṛbāndhava) zu verstehen. (60) Die Mutter des Gatten, sein Vater, sein Bruder, ebenso die Söhne des Bruders des Gatten, sowie die Brüder des Vaters des Gatten – diese sind als die Verwandten des Gatten (patibāndhava) zu verstehen. (61)
Kula = hier ehrender Anredetitel der Göttin als „Herrin der Kula-Gemeinschaft“ (kulāṅganā, kuleśvarī u.ä.), wie im gesamten Kapitel häufig gebraucht.
Dem Vater, der Mutter, dem Vater des Vaters, ebenso der Großmutter, der Schwester [des Vaters], einem untauglichen Sohn, dem sohnlosen mütterlichen Großvater (62) und der mütterlichen Großmutter – diesen bedürftigen [Verwandten] soll der König durch einen [zuständigen] Mann, entsprechend seinen Mitteln, Kleidung und Nahrung zukommen lassen, o Ambikā. (63)
Wer zu seiner Gattin unziemliche Worte spricht, soll einen Tag das Essen aufgeben; wer sie schlägt, drei Tage; wer bei ihr Blut fließen lässt, sieben Tage. (64) Wer aus Zorn oder Verblendung zu Gattin, Mutter, Schwester oder Tochter [Schmähworte] spricht, wird rein, indem er nach Śivas Weisung sieben Tage fastet. (65)
Ein Mädchen, das [irrtümlich] mit einem Eunuchen verheiratet wurde, soll der König, sobald er es erfährt, selbst wenn die übliche Heiratszeit schon vorüber ist, [mit einem anderen] erneut verheiraten lassen – dies ist die von Śiva verkündete Regel. (66) Ein verheiratetes, [vom Gatten jedoch] nie berührtes Mädchen, das [dann] Witwe wird, soll ebenfalls vom Vater erneut verheiratet werden; dies ist die Regel in den gottgegebenen Satzungen. (67)
Bringt [eine Frau] binnen des zwölften Halbmonats seit der Heirat – oder, falls seit dem Tod des Gatten ein Jahr vergangen ist – ein reifes Kind zur Welt, so ist sie nicht [seine rechtmäßige] Gattin, noch ist jenes [Kind sein] Sohn. (68) Die Frau, die innerhalb der ersten fünf Monate der Schwangerschaft ihre Leibesfrucht abtreibt, sowie [die Person], die das Mittel dazu bereitet hat – diese soll man mit strengen Schlägen bestrafen. (69) Die Frau, die nach dem fünften Monat die Leibesfrucht zum Absterben bringt, [und ebenso, der dies bewirkt hat] – ihre Sünde entspricht der eines begangenen Mordes. (70)
Vers 68: gemeint ist die Prüfung der Legitimität eines Kindes anhand der verstrichenen Zeit seit Heirat bzw. Tod des Gatten (zu früh bzw. zu spät geboren = unehelich).
Wer wissentlich, mit grausamer Absicht, einen Menschen tötet, den soll der Herrscher der Erde unbedingt hinrichten lassen. (71) Wer aus Unachtsamkeit, ohne [Tötungs-]Absicht, aus Unwissenheit einen Menschen tötet, den soll der feindebezwingende [König] durch Vermögensentzug und strenge Schläge läutern. (72)
Wer, sei es aus eigenem Antrieb oder auf Veranlassung eines anderen, ein Mittel zur Tötung bereitet, für diesen sündigen [Menschen] ist dieselbe Strafe vorgesehen wie für die, die unwissentlich töten. (73) Wer im Kampf einen [feindlichen] Krieger [tötet], oder einen herankommenden Meuchelmörder (ātatāyin) tötet, wird dadurch, o höchste Herrin, nicht sündig, ganz gleich [wie er es wollte]. (74)
Bei Menschen, die eine Untat begehen wollen, soll der Herrscher [je nach Fall] Gliedmaßenverstümmelung oder, im Falle eines [tätlichen] Angriffs, den entsprechenden Gegenschlag anordnen. (75) Wer, unbezähmbar [in seinem bösen Vorhaben], Brahmanen oder Lehrer bedroht oder [tatsächlich] schlägt, den soll man der Reihe nach durch Vermögensentzug und Brandmarkung der Hand läutern. (76) Stirbt jemand, dessen Körper durch eine Waffe verwundet wurde, erst nach Ablauf von sechs Monaten, so ist der Angreifer vom Herrscher [nur] mit einer [gewöhnlichen] Strafe zu belegen, nicht mit dem Tode. (77)
Vers 74: Der Kommentar erläutert den Begriff „ātatāyin“ (Meuchelmörder/Todfeind) mit dem bekannten, aus einer anderen Quelle (Smṛti) zitierten Halbvers: „agnido garadaś caiva śastrapāṇir dhanāpahaḥ | kṣetradārāpahārī ca ṣaḍ ete ātatāyinaḥ“ (Brandstifter, Giftmischer, der mit der Waffe Angreifende, Räuber, Land- und Frauenräuber – dies sind die sechs Arten von Meuchelmördern); dies ist ein Fremdzitat des Kommentars, nicht Teil des Wurzeltexts, und wurde daher nicht übersetzt.
[Wer den Zerstörer des Reiches, den, der die Herrschaft für die Feinde des Königs an sich reißen will, oder den, der im Geheimen [den Feinden] wohlgesonnen ist und Zwietracht gegen den Herrscher stiftet, (78) sowie treulose Diener und Untertanen, die den Feinden [des Königs] Beistand leisten, oder die Bedränger von Reisenden tötet – ein solcher König wird dadurch nicht sündig. (79)]
[Wenn ein Diener auf unabwendbaren Befehl seines Herrn einen Menschen tötet, so ist nicht er hinrichtungswürdig, sondern es ist der Herr, der den Befehl gegeben hat, der [dafür] die Todesstrafe verdient. (80) Wenn aber durch das bloße Wort eines gewöhnlichen Mannes – etwa mittels Rindern, Pferden oder Waffen – ein Mensch stirbt, so geschieht für diesen [Anstifter] die Läuterung durch Geld- oder Körperstrafe.] (81)
Diejenigen, die sich den Befehlen des Königs widersetzen, die vor dem König anmaßend reden, und die die Kula-Gesetze schmähen – diese Verachtenswerten soll der König bestrafen. (82) Den, der anvertrautes Gut veruntreut, den Grausamen, den Betrüger, den Zwietrachtstifter, und den, der die Leute in Streit verwickelt, soll der König des Landes verweisen. (83)
Diejenigen, die gegen Kaufpreis eine Tochter [an einen Unwürdigen] oder einen Sohn an einen Eunuchen verheiraten, soll der König als gefallene, bösgesinnte Menschen des Landes verweisen. (84) Diejenigen, die durch die List einer falschen Anschuldigung anderen schaden wollen, sind vom rechtskundigen Herrscher entsprechend der [Schwere der] Verleumdung mit einer Buße zu belegen. (85) Wer immer jemandem einen bestimmten Schaden zufügt, dem soll der König eine diesem Schaden entsprechende Geldsumme an den Geschädigten zahlen lassen. (86)
Verse 78–81 sind in der OCR außerordentlich stark entstellt bzw. (79–81 im Wortlaut, teils auch 78) nicht mehr lesbar; der Kommentar erklärt sie jedoch ausführlich in eigener Paraphrase, worauf die hier in eckigen Klammern gegebene Sanskrit-Rekonstruktion und Übersetzung beruhen [?]. Der Kommentar selbst markiert 78–79 ausdrücklich als „durch zwei Verse“ (rāṣṭreti ādi ślokadvayena) erklärt.
Bei einem Dieb von Juwelen, Perlen, Gold und anderen Metallen soll [der König], den Wert [des Gestohlenen] erwägend, die Abtrennung der Hand oder des Arms anordnen. (87) Für Männer, die Büffel, Pferde, Rinder u.ä., Felder u.ä. oder eine Frau mit Gewalt rauben, ist dieselbe Strafe wie für Diebstahl vorgesehen. (88)
Den Dieb von Speisen oder geringwertigen Gegenständen soll der König läutern, indem er ihn einen halben Monat oder eine Woche karge Kost essen lässt. (89) Für den Vertrauensbrüchigen und Undankbaren gibt es, o von den Göttern Verehrte, selbst durch Opfer, Askese, Gaben und Bußriten keine Erlösung. (90)
Falsche Zeugen [und] parteiische [angebliche] Unparteiische soll der König mit strenger Strafe belegen und des Landes verweisen. (91) Sechs Zeugen gelten als Beweis, oder auch [schon] vier oder drei; in deren Abwesenheit gelten, Göttin, sogar zwei Zeugen als Beweis, wenn sie bekanntermaßen rechtschaffen sind. (92)
Wenn die Aussagen der Zeugen einander hinsichtlich Ort, Zeit oder Gegenstand widersprechen, Liebe, sind sie unzulässig. (93) Für Blinde gilt die [mündliche] Aussage als Beweis, ebenso für Taube, Liebe; für Stumme und für Taubstumme gilt die Zustimmung durch Kopfnicken als [bindende] Erklärung. (94)
lipiḥ pramāṇaṃ sarveṣāṃ sarvatraiva praśasyate | viśeṣād vyavahāreṣu na vinaśyec ciraṃ yataḥ ||95||
svīyārtham aparārthaṃ vā kṛtvā cet kalpitāṃ lipim | daṇḍas tasya vidhātavyo dvipādaṃ kūṭasākṣiṇaḥ ||96||
abhramasyāpramattasya yad aṅgīkaraṇaṃ sakṛt | svīyārthe tat pramāṇaṃ syād vacaso bahusākṣiṇām ||97||
yathā tiṣṭhanti puṇyāni satyam āśritya puṇyam eti | tathānṛtaṃ samāśritya pātakāny akhilāny api ||98||
ataḥ satyavihīnasya sarvapāpāśrayasya ca | tāḍanād damanād rājā na pāpāhaḥ śivājñayā ||99||
[...] nirmālyam athavā kathanaṃ śapatho bhavet | tatrānṛtaṃ vadan martyaḥ kalpāntaṃ narakaṃ vrajet ||100||
apāpajanikānāṃ ca tyāge vā grahaṇe 'pi vā | tat kāryaṃ sarvathā martyaiḥ svīkṛtaṃ śapathena yat ||101||
svīkāroll aṅghanāc chuṣyet pakṣam ekam amojanaiḥ | bhrameṇāpi tam ullaṅghya dvādaśāhaṃ kṛcchrānnaiḥ ||102||
Die schriftliche Urkunde gilt für alle überall als Beweismittel und wird besonders gerühmt; dies gilt insbesondere für Rechtsgeschäfte, weil sie lange nicht vergeht. (95) Wer eine gefälschte Urkunde für den eigenen oder für einen fremden Zweck herstellt, für den ist die doppelte Strafe eines falschen Zeugen vorzusehen. (96)
Das einmalige Anerkenntnis eines nicht-verwirrten, aufmerksamen [Menschen] gilt für seine eigene Sache als [stärkerer] Beweis als die Aussage vieler Zeugen. (97) So wie alle Verdienste (puṇya) auf der Wahrheit beruhen und durch Wahrheit erlangt werden, so beruhen auch sämtliche Sünden auf der Unwahrheit. (98) Darum wird der König, der einen der Wahrheit Entbehrenden, einen Hort aller Sünde, durch Zurechtweisung oder Bestrafung [züchtigt], gemäß dem Gebot Śivas nicht sündig. (99)
[Wer einen Kaula, einen Zweifachgeborenen, Gangeswasser, ein Götterbildnis oder] Opferreste [berührt] und dabei eine Erklärung [abgibt] – das ist ein Schwur. Wer dabei die Unwahrheit spricht, geht bis zum Ende des Weltzeitalters in die Hölle. (100) Was auch immer von Sterblichen durch einen Schwur zugesagt wurde – sei es die Aufgabe oder die Übernahme von Dingen, die selbst keine Sünde hervorbringen –, das ist unbedingt auszuführen. (101) Wer ein [solches] Versprechen bricht, soll einen halben Monat lang ohne Speise fasten; wer es sogar aus Versehen bricht, soll zwölf Tage lang karge Kost essen. (102)
Vers 100: Die erste Vershälfte mit der vollständigen Liste der berührten heiligen Gegenstände (laut Kommentar: Kaula, Brahmane, Gangeswasser, Götterbild, Waffe/Tantra-Text, Kula-Nektar/Wein, göttliche Opferreste) ist in der OCR verloren; nur der Rest „nirmālyam athavā …“ ist erhalten [?].
[Zwischen Vers 102 und 104 fehlt in der OCR ein Wurzelvers (103) ohne erkennbare Spur im Kommentar; siehe Anmerkung.]
Auch der Kula-Dharma, wenn er nicht nach vorschriftsmäßigem Ritus vollzogen wird, führt weder zur Erlösung noch zum Heil, sondern gereicht dem Kaula einzig zur Sünde. (104)
Der Wein (Surā), von flüssiger Natur, ist die Retterin (Tārā), die die Lebewesen hinüberrettet, die Mutter von Genuss und Erlösung, die Zerstörerin von Unheil und Krankheiten, (105) die Verbrennerin der Sündenhaufen, die Läuterin der Welten, Liebe, die Gewährerin aller Vollkommenheit (siddhi), die Mehrerin von Wissen, Verstand und Erkenntnis. (106) Von den nach Erlösung Strebenden, von den Vollendeten (siddha), von den Übenden (sādhaka) und von den Königen wird sie stets verehrt, um das eigene ersehnte Ziel zu erlangen, Göttin. (107) Diejenigen aber, die den Wein nach der vorschriftsmäßigen Ordnung, mit gesammeltem Geist, trinken, sind wahrhaftig schon auf Erden Unsterbliche. (108)
Durch die vorschriftsgemäße Annahme jedes einzelnen [der fünf] Grundelemente (tattva) für sich wird der Mensch offenkundig [noch] nicht [ganz] zu Śiva; welche Frucht aber die [gemeinsame] Verwendung aller fünf Elemente bringt, das weiß ich nicht [zu sagen]. (109) Wird diese göttliche Weingöttin (Vāruṇī) hingegen ohne die vorgeschriebene Ordnung getrunken, so vernichtet sie den Menschen gänzlich – Verstand, Lebenskraft, Ruhm und Besitz. (110)
Durch übermäßiges Trinken von Wein geht der Verstand der Menschen, [der doch] die vier Lebensziele (Dharma, Artha, Kāma, Mokṣa) fördernde [Verstand] der besonnenen Leute, meist zugrunde. (111) Aus dem Menschen mit verwirrtem Verstand, der Tunliches und Untunliches nicht mehr unterscheidet, entsteht bei jedem Schritt Schaden für ihn selbst und für andere. (112) Darum soll der König oder der Gemeindeälteste (cakreśa) die dem Wein oder anderen berauschenden Dingen übermäßig Ergebenen durch Körper- oder Vermögensstrafe läutern. (113)
Verse 105–108 preisen in Form eines kurzen Hymnus (Stotra) den rituellen Wein (Surā) als Erscheinungsform der Göttin Tārā; dies ist ein bekanntes Motiv tantrischer Pañcamakāra-Lehre. Vers 103 fehlt vollständig in der OCR, ohne dass der Kommentar seinen Inhalt erkennen ließe; er wird hier nicht rekonstruiert.
Je nach Verschiedenheit der Weinsorte, der Person sowie von Ort und Zeit kann selbst durch eine geringere oder eine größere Menge Wein eine Verminderung des Verstandes bei den Menschen eintreten. (114) Darum wird das Übermaß im Trinken nicht am [bloßen] Maß des Getrunkenen erkannt, sondern man erkenne das Übermaß an Anzeichen wie lallender Sprache, [unsicheren] Händen und Füßen. (115)
Wessen Sinne nicht [mehr] unter Kontrolle sind, wessen Geist vom Rausch verwirrt ist, wer die Grenzen der Ehrerbietung gegenüber Gottheit und Lehrer überschreitet und zur Gefahr wird, (116) wer zu jeglichem Unheil fähig, sündig, ein Frevler gegen Śivas Gebot ist – dessen Zunge soll der König versengen, sein Vermögen einziehen und ihn züchtigen. (117) Den, der mit unsicherem Gang, verwirrter Rede und zitternden Händen umherirrt, den Verwirrten, Tobenden, Vermessenen, diesen Schrecklichen soll der König peinigen und danach sein Vermögen einziehen. (118)
Den Betrunkenen, der unziemliche Reden führt, ohne Scham und Furcht, soll der um das Wohl der Untertanen besorgte König durch Vermögensentzug bestrafen. (119) Selbst ein hundertfach geweihter Kaula wird durch übermäßiges Trinken zum Tier; er ist geradezu als Tier zu betrachten, da er aus dem Kula-Dharma ausgeschlossen ist. (120) Wer geweihten Wein, gereinigt oder ungereinigt, im Übermaß trinkt, ist von den Kaulas zu verstoßen und auch vom König zu bestrafen. (121)
Vers 114: Die erste Vershälfte ist in der OCR verloren; sie wurde nach der Kommentarparaphrase („surābhedād vyaktibhedāj janaviśeṣād deśakālayor vibhedena ca nyūnenāpi …“) rekonstruiert [?]. Vers 121: „tridaivataṃ“ unsicher, evtl. Verschreibung für ein anderes Wort mit der Bedeutung „geweiht/göttlich“ [?].
Zweifachgeborene, die ihrer [vedisch] angetrauten Gattin berauschenden Wein zu trinken geben, sollen zusammen mit der Gattin durch fünf Tage karger Kost geläutert werden. (122) Wegen des Trinkens von ungeweihtem Wein wird man rein, indem man drei Tage fastet; wer ungeweihtes Fleisch gegessen hat, vollziehe ein zweitägiges Fasten. (123) Wer ungeweihten Fisch oder ungeweihtes [rituelles Getreide-]Gebäck isst, faste einen Tag; wer unrechtmäßigen [rituellen] Geschlechtsverkehr vollzogen hat, wird durch die Strafe des Königs rein. (124)
[Wer wissentlich Menschenfleisch oder Rindfleisch isst, wird rein, indem er einen halben Monat fastet.] (125) Wer Fleisch von Menschen, von übergroßen Tieren, von Affen oder von fleischfressenden Tieren wie dem Tiger gegessen hat, wird durch drei Fastentage von dieser Sünde rein. (126) Wer die Speise von Mlecchas, Yavanas (Fremdvölkern), Caṇḍālas oder Feinden der Kula-Ordnung isst, wird, indem er einen halben Monat fastet, rein. (127)
Wer wissentlich die Speisereste dieser [Genannten] isst, Herrin der Kula, wird durch einmonatiges Fasten rein; wer es unwissentlich tut, durch halbmonatiges Fasten. (128)
Vers 125 fehlt als eigenständiger Wurzelvers in der OCR; sein Inhalt (wissentlicher Genuss von Menschen- oder Rindfleisch, Reinigung durch halbmonatiges Fasten) ist jedoch durch die ausdrücklich als Vers 125 bezifferte Kommentarparaphrase gesichert und wurde danach rekonstruiert [?]. Die im Druck bei Vers 126 stehende Ziffer war durch OCR-Fehler als „125“ wiedergegeben, ist aber nach dem Kommentar als 126 zu zählen; entsprechend wurde die vormals als „126“ gelesene Mlecchāna-Strophe als Vers 127 identifiziert. Diese Verschiebung wurde anhand der im Kommentar selbst angegebenen Verszahlen (125, 126, 127, 128) korrigiert.
Wer, Liebe, im „anuloma“-Verhältnis (von jemandem niedrigeren Standes) einmal Speise isst, für den tritt zweifellos durch dreitägiges Fasten Reinigung ein. (129) Wenn Speise von Tieren, Caṇḍālas oder Mlecchas [einem] aufgezwungen wurde, oder wenn sie von der Hand eines Kula-Helden dargereicht wurde, dann ist man dadurch nicht sündig. (130)
Bei Mangel an Nahrung, in einer Hungersnot, in Gefahr oder in Lebensnot ist man, auch wenn man mit verbotener Speise sein Leben rettet, kein Sünder. (131) Bei verunreinigten [Gegenständen] wie vielen zu erhitzenden Steinen oder Hölzern, [oder] wenn Unreinheiten unbemerkt bleiben, besteht kein Fehler beim Essen. (132)
Ein Tier, dessen Fleisch nicht zum Verzehr geeignet ist, oder ein krankes [Tier], soll man, Liebe, selbst nicht für ein Gottesopfer töten; tut man es doch, wird man zum Sünder. (133) Bei vorsätzlicher Kuhtötung soll der Mensch das Kṛcchra-Gelübde vollziehen; bei unabsichtlicher soll er, nach Śaṅkaras Weisung, das einjährige Gelübde befolgen. (134)
Solange man das Gelübde befolgt, soll man weder die Haare scheren noch die Nägel schneiden noch Lauge auf die Kleidung anwenden. (135) Man verbringe einen Monat mit Fasten, einen [weiteren] Monat mit karger Kost, und esse einen [dritten] Monat lang nur erbettelte Speise – dies, Göttin, ist das Kṛcchra-Gelübde. (136) Am Ende des Gelübdes soll man, mit geschorenem Haupt, Kaulas, Verwandte und Angehörige bewirten und wird [so] von der Sünde der vorsätzlichen Kuhtötung befreit. (137)
Für die Tötung einer Kuh durch Vernachlässigung wird man durch acht Fasttage rein; für Kṣatriyas und die [übrigen Stände] gilt, Liebe, [dasselbe Gelübde] jeweils um ein Viertel vermindert. (138) Wer, o Kaula-Frau, absichtlich Elefant, Kamel, Büffel oder Pferd tötet, wird, nachdem er die Sünde begangen hat, durch drei Fastenperioden von je drei Tagen rein. (139)
Wer Hirsch, Ziegenbock oder Katze tötet, faste einen Tag; wer Pfau, Papagei oder Schwan [tötet], verzichte, solange die Sonne [am Himmel steht], auf Speise. (140) Wer knochentragende Kleintiere getötet hat, esse [danach nur] nachts fleischlose Speise; wer knochenlose Wesen getötet hat, wird durch [bloße] Reue geläutert. (141)
Wenn der König auf der Jagd Wildtiere, Fische, Vögel u.ä. [tötet], wird er dadurch nicht sündig, Göttin; denn dies ist die ewige Pflicht (Dharma) des Königs. (142) Ohne [rituellen] Zweck, für eine Gottheit, soll man, Gute, überall Gewalt meiden; wird jedoch vorschriftsmäßige (rituelle) Gewalt vollzogen, wird der Mensch dadurch nicht mit Sünde behaftet. (143)
Bei Nichterfüllung eines gefassten Gelübdes, bei Übertretung [des Verbots, Opferreste einer Gottheit zu berühren], oder bei Berührung einer Gottheit im Zustand der Unreinheit, vollziehe man das Murmeln des Gāyatrī-Mantras. (144) Mutter, Vater und der, der einem die [heilige] Weihe gegeben hat, gelten als die großen Lehrer; ein Sterblicher, der diese schmäht oder tadelt, wird durch fünf Fasttage rein. (145) Ebenso, Liebe, wird auch der, der andere Lehrer, Kaulas oder Brahmanen schmäht, durch dreieinhalb Fasttage von seiner Sünde befreit. (146)
Ein Mensch, der Reichtum sucht, darf in alle Länder reisen; ein Land jedoch, dessen Sitte den Kula-Brauch verbietet, soll er ebenso wie dessen [dort geltende] Lehre meiden. (147) Geht er jedoch aus eigenem Willen in ein Land, in dem der Kula-Dharma verboten ist, so fällt er aus dem Kula-Dharma; er wird dann nur durch die volle [Wieder-]Weihe (pūrṇābhiṣeka) wieder rein. (148)
Der Verzicht auf Speise vom Sonnenaufgang an durch acht Wachen hindurch (d.h. bis zum nächsten Sonnenaufgang) gilt als [ein volles] Fasten; dieses wird bei der Buße vorgeschrieben. (149) Wer zur Rettung seines Lebens eine Handvoll Wasser trinkt oder [nur] Luft zu sich nimmt, fällt dadurch nicht aus dem Fasten heraus. (150) Ist jemand wegen Krankheit oder Altersschwäche zum Fasten nicht imstande, so soll er anstelle des Fastens zwölf Brahmanen speisen. (151)
Wer andere schmäht, sich selbst rühmt, unziemliche Reden über Laster führt, oder [sonst] Unrechtes tut, wird durch [innere] Reue rein. (152) Die allgemeinen Regeln der Männer wende man auch auf Frauen und Nicht-Männer (Eunuchen) an; für Frauen gilt jedoch die Besonderheit, dass ihr Gatte allein ihr großer Lehrer ist [und über ihre Bußen entscheidet]. (153)
Diejenigen, die von schweren Krankheiten befallen sind, und die, die lange Zeit krank waren, werden durch eine Goldspende rein und [dadurch wieder] zu den Riten für Götter und Ahnen berechtigt. (154)
Zwischen Vers 154 und dem folgenden, klar bezifferten Vers 156 fehlt in der OCR ein Vers (155) ohne erkennbaren Kommentarhinweis; er wird hier nicht rekonstruiert.
[Auch der durch die gewaltsame Tötung eines anderen befleckte, sowie der durch Krankheit verunreinigte Körper wird, wie zuvor der Reihe nach [beschrieben], von dem, der Reinheit sucht, gereinigt.]
Findet man in Brunnen, Zisternen oder Teichen [Knochen]reste durch das Erblicken eines Leichnams, so soll man den Leichnam daraus entfernen und sie danach reinigen. (157) Man besprenge sie mit einundzwanzig vollen Krügen reinen Wassers, das mit den Mantras der Vollweihe geweiht wurde – dies ist die Reinigung. (158)
Sind sie, durch den Verwesungsgeruch eines Leichnams verunreinigt, nur wenig mit Wasser gefüllt, so soll man das gesamte, schlammige Wasser entfernen und sie [neu] fluten. (159) Enthalten sie aber reichlich Wasser, [gar] elefantenrüsseltief, so reinige man sie durch Besprengung mit hundert Krügen Wasser. (160)
Werden die vom Leichnam berührten Gewässer auf diese Weise nicht gereinigt, so bleibt ihr Wasser untrinkbar, und man soll für sie auch keine [religiöse] Einweihung (pratiṣṭhā) vollziehen. (161) Ein Bad in diesen [unreinen] Gewässern oder [sonstige] mit ihnen [vollzogene] Riten sind vergeblich; [wer es dennoch tut,] wird rein, indem er einen Tag ohne Nahrung fastet [und danach nur salzlose Speise zu sich nimmt]. (162)
Vers 156 fehlt als eigener Wurzelvers in der OCR; sein Inhalt ist aus dem unmittelbar folgenden Kommentar erschließbar, der ausdrücklich von der Reinigung eines durch gewaltsamen Tod oder Krankheit befleckten Körpers spricht, und wurde danach in eckigen Klammern rekonstruiert [?]. Vers 162: „pañcālavaṇāt“ unsicher [?].
Wer einen Bettler [neben] einem Reichen sieht, einen im Kampf zurückweichenden Krieger, einen Schmäher des Kula-Dharma, einen betrunkenen Mann oder eine betrunkene Frau der Kula-Gemeinschaft, (163) einen Freundesverräter, oder einen selbst der Sünde ergebenen Gelehrten – der soll, die Sonne anschauend und Viṣṇu gedenkend, ein Bad mit den Kleidern [am Leib] vollziehen. (164)
Zweifachgeborene, die Esel, Hähne oder Schweine verkaufen oder [sonst] niederem Erwerb nachgehen, werden durch ein dreitägiges Gelübde rein. (165) Einen Tag ohne Nahrung, den zweiten mit karger Kost, den dritten aber verbringe man nur mit Wasser – dies, Ambikā, ist das Dreitagesgelübde. (166)
Wer in ein Haus mit verschlossener Tür uneingeladen eintritt, oder eine verbotene Angelegenheit [dennoch] ausspricht, soll fünf Tage auf Speise verzichten. (167) Wer, von Stolz erfüllt, beim Anblick ankommender Lehrer oder ebenso der versammelten Kula-Kreise nicht aufsteht, wird durch ein eintägiges Fasten rein. (168)
In dieser von Śambhu [verkündeten] Lehre, deren Worte einen klaren Sinn haben, geraten diejenigen, die durch trügerische [Auslegung] einen [anderen, verfälschten] Sinn hineindeuten, zu Fall und gehen in einen niederen Zustand. (169)
Dies wurde dir, Göttin, verkündet – das Wesentlichste vom Wesentlichen, das Höchste über dem Höchsten, den Sterblichen Nutzen bringend, gesetzestreu, läuternd und heilsam.
So endet im ehrwürdigen Mahānirvāṇa-Tantra, dem besten und vortrefflichsten unter allen Tantras, dem Wesenskern der Entscheidung über alle Rechtsordnungen (dharma), im Gespräch des erhabenen Ur-Sadāśiva [mit der Göttin], das elfte Kapitel (Ullāsa), genannt „Die Darlegung der Sühne (prāyaścitta) für Sünden, die einem selbst und anderen Schaden zufügen“. (170)
Vers 169: Der Kommentar zitiert hier zur Erläuterung des Wortes „kūṭa“ (Trug, Betrug) einen Halbvers aus dem Amarakośa (einem klassischen Sanskrit-Lexikon); dies ist ein Fremdzitat, kein Teil des Wurzeltexts. Die Kolophonzeile wurde am Ende der Übersetzung von Vers 170 mit übersetzt.