Quelle: Mahānirvāṇa-Tantra mit dem Kommentar des Hariharānanda Bhāratī, hg. Agama Anusandhana Samiti, Tantrik Texts Vol. XIII, Calcutta 1929 (archive.org, DLI 2015.326303, OCR-Scan). Inhalt: Sadāśiva legt der Göttin die ewigen weltlichen Rechtsbräuche (vyavahāra) dar, die der König durchsetzen soll. Den Hauptteil (etwa Vers 5-101) bildet ein ausführliches Kapitel über Erbrecht (dāyabhāga): die Rangfolge der Erbberechtigten (Sohn, Enkel, Vater, Bruder, Onkel, Witwe, Tochter, entferntere Verwandte, mütterliche Linie), die Sonderstellung von Frauen verschiedener Ehe-Arten (brāhmī, daivī) und ihrer Söhne, das Frauenvermögen (strīdhana), Schuldenregelung vor der Erbteilung, der Ausschluss unehelich Geborener, Verstümmelter, Verwandtenmörder, Eunuchen und Krüppel vom Erbe, sowie die Regeln der Trauer-Unreinheit (aśauca) bei Todesfällen. Es folgen Regeln zur Adoption (dattaka, Vers 76-79), zum Schutz von Vermögen Verschollener durch den König (83-87), zum Verkauf und Vorkaufsrecht bei Grundbesitz (88-114), zu Wasserrechten (115-117), zu Hinterlegung (nyāsa) und Kapitalanlage (118-121), zur einmaligen Gültigkeit der Verheiratung nach dem Brahma-Ritus (124-125) und zur Haftung von Bevollmächtigten (pratinidhi, 126-127). Ein Schlussvers (129) und die Kolophonzeile beschließen das Kapitel. Die OCR-Qualität dieses Kapitels ist außergewöhnlich schlecht - deutlich schlechter als in benachbarten Kapiteln -, sodass der Wurzeltext an sehr vielen Stellen im Faksimile praktisch unlesbar war; die Rekonstruktion stützt sich in diesem Kapitel in ungewöhnlich hohem Maß auf die wörtliche Paraphrase des Sanskrit-Kommentars (der jedes Verswort eigens zitiert und erläutert), nicht auf eine eigenständig lesbare Wurzeltextzeile. Unsichere Rekonstruktionen sind durchgehend mit [?] markiert; die sachliche Bedeutung der Rechtsregeln selbst gilt als gesichert, ihr genauer Wortlaut in vielen Einzelversen jedoch als conjectural.
Śrī Sadāśiva sprach: Wiederum will ich dir, Edle, die ewigen Rechtsbräuche (vyavahāra) verkünden, gestützt auf die der König, sie kennend und wahrend, nach eigenem Ermessen seine Untertanen leiten soll. (1)
Ohne eine Ordnung (niyama) des Königs werden die nach Reichtum gierigen Menschen untereinander mit Lehrern, eigenen Leuten und Verwandten in Streit geraten; (2) dann, o Göttin, werden die Selbstsüchtigen um des Geldes willen [in Streit] geraten und, aus Gewalttätigkeit und Raubgier, dem Bösen verfallen. (3) Darum wird zu ihrem Wohl von mir eine dem Recht (dharma) gemäße Ordnung auferlegt, gestützt auf die die Menschen nicht vom Guten abfallen. (4)
Die Sprecherzeile ist im OCR-Text stark entstellt (nur wenige Silben lesbar) und hier zu „śrīsadāśiva uvāca“ ergänzt [?]. Der gesamte Wurzeltext dieses Kapitels ist im vorliegenden OCR-Scan außergewöhnlich schlecht lesbar (weit schlechter als in benachbarten Kapiteln); zahlreiche Verse mussten daher stärker als sonst üblich anhand der begleitenden Sanskrit-Kommentarparaphrase rekonstruiert werden, die – wie für diesen Kommentartyp charakteristisch – jedes Wort des Verses eigens zitiert und erläutert. Wo der Wurzeltext selbst nicht lesbar war, ist dies durchgehend mit [?] vermerkt. Vers 3 Verb „vyatiṣajanti“ (geraten aneinander) ist Rekonstruktion nach Kommentarsinn [?].
Wie der König die Sünder straft, um die Sünde zu tilgen, so soll er auch das Erbe (dāya, der Erbanteil) der Menschen nach dem Unterschied ihrer Verwandtschaftsbeziehung (sambandha) verteilen. (5)
Verwandtschaft ist als zweifach zu erkennen: durch Heirat und durch Geburt; von diesen beiden ist die durch Geburt begründete stärker als die durch Heirat begründete. (6) Bei der Erbteilung, o Śivā, gilt die absteigende Verwandtschaftslinie (zu den Nachkommen) als wichtiger als die aufsteigende (zu den Vorfahren); und in dieser auf- und absteigenden Ordnung gilt hier der Mann als der Vorrangigere gegenüber der Frau. (7)
Vers 5 ist im Wurzeltext OCR-unlesbar; nach dem Kommentar rekonstruiert, der wörtlich erklärt, der König solle wie ein Bestrafer der Sünder das Erbe „nach Verschiedenheit der Verwandtschaftsbeziehung“ (sambandhabhedataḥ) verteilen [?].
tatrāpi sannikarṣeṇa sambandhī dāyam arhati | pūrvoktena vidhānena vibhajeyur dhanaṃ kramāt [?] ||8||
putre pautre ca vidyamāne pitary api sthite | bhāryāyām api dāyārhaḥ putra eva na cāparaḥ ||9||
bahavas tanayā yatra sarve tatra samāṃśinaḥ | jyeṣṭhe rājyādhikāraṃ tat tu vaṃśānusārataḥ ||10||
ṛṇaṃ yat paitṛkaṃ tac ca rodhayan pṛthagdhanaḥ [?] | tasmin sthite vibhāgārthaṃ na bhavet pṛthak kaścit [?] ||11||
vibhajya yadi gṛhṇīyur vibhavaṃ paitṛkaṃ narāḥ | tebhyas taddhanam āhṛtya pitṝṇāṃ dāpayen nṛpaḥ ||12||
yathā svakṛtapāpena nirayaṃ yānti mānavāḥ | ṛṇenāpi tathā baddhaḥ svayam eva na cāparaḥ ||13||
Auch dort ist der näher Verwandte (durch die Nähe der Beziehung, sannikarṣa) zum Erbe berechtigt; nach der zuvor genannten Regel sollen sie das Vermögen der Reihe nach aufteilen. (8) Sind Sohn und Enkel sowie noch der Vater [des Verstorbenen] am Leben, und selbst wenn dessen Gattin [noch lebt] – der Sohn allein, kein anderer, ist zum Erbe berechtigt. (9)
Wo es viele Söhne gibt, sind bei der [gewöhnlichen] Erbteilung alle gleichberechtigt; die Herrschaft (rājya) aber fällt, der Ordnung des Geschlechts gemäß, allein dem Ältesten (jyeṣṭha) zu. (10) Solange eine ererbte Schuld (ṛṇa) des Vaters besteht und von einem [der Erben] zurückgehalten wird, findet keine Teilung statt. (11) Teilen die Männer das ererbte Vermögen unter sich auf, so soll der König davon den Gläubigern des Vaters den ausstehenden Betrag entnehmen und auszahlen lassen. (12) Wie die Menschen durch selbstverschuldete Sünde in die Hölle geraten, so ist ein Schuldner allein durch seine Schuld gebunden – kein anderer haftet für ihn. (13)
Verse 8–13 sind im Wurzeltext OCR schwer entstellt; die Rekonstruktion folgt weitgehend der wörtlichen Kommentarparaphrase, die zu diesen Versen Wort für Wort Erläuterung gibt. Unsichere Stellen mit [?] markiert. Vers 10: nur der älteste Sohn erbt die Königsherrschaft, während gewöhnliches Vermögen laut Kommentar zu gleichen Teilen unter allen Söhnen geteilt wird; die übrigen werden vom Herrschenden weiter unterhalten (laut Kommentar).
sādhāraṇaṃ dhanaṃ yac ca sthāvaraṃ sthāvaretaram | aṃśināṃ sammatam eva vibhāgaḥ parisidhyati ||14||
teṣām asammate rājā samadṛṣṭyāṃśam ācaret ||15||
sthāvarasya carasyāpi vibhāgānarhavastunaḥ | mūlyaṃ vā tadupasvatvam aṃśināṃ vibhajen nṛpaḥ ||16||
vibhakte 'pi dhanaṃ yas tu svīyāṃ pratipādayet | punarvibhajya tad dravyam aparāṃśāya dāpayet ||17||
sarveṣāṃ sammatau kṛte dravyāṇāṃ vibhāge tu | punas tatra vivadan yaḥ bhūbhṛtā śāsyo bhavet [?] ||18||
Bei gemeinsamem Vermögen, sei es unbeweglich oder beweglich, kommt die Teilung erst durch die Zustimmung aller Anteilsberechtigten (aṃśin) zustande. (14) Stimmen sie nicht überein, so soll der König selbst mit unparteiischem Blick den Anteil bestimmen. (15)
Auch bei unbeweglichem und beweglichem Gut, das sich nicht unmittelbar teilen lässt, soll der König den Geldwert oder dessen Ertrag unter den Anteilsberechtigten aufteilen. (16) Erhebt jemand, nachdem das Vermögen bereits geteilt wurde, nachträglich Anspruch auf einen eigenen Anteil, so soll man erneut teilen und ihm seinen Anteil zukommen lassen. (17) Wer, nachdem die Teilung des Vermögens mit Zustimmung aller vollzogen wurde, danach dennoch Streit erhebt, den soll der König bestrafen. (18)
Vers 18 im Wurzeltext weitgehend unlesbar, nach dem Kommentar sinngemäß rekonstruiert [?].
sthite pretasya putre ca bhāryāyāṃ ca pitary api | pautra eva dhanārhaḥ syād adhastāj janmakārakāt [?] ||19||
aputrasya sthite tāte sodare ca pitāmahe | janmataḥ sannikarṣeṇa pitaivāsya dhanaṃ haret ||20||
vidyamānāsu kanyāsu sannikṛṣṭāsv api priye | mṛtasya pautro dhanabhāk yato mukhyataraḥ pumān ||21||
dhanaṃ pitāmahāt krameṇa pautram eti mṛte sutāt [?] | ataś ca gīyate loke pitā svayaṃ putrarūpa iti ||22||
Sind Sohn, Vater und selbst die Gattin des Verstorbenen [alle] am Leben, so ist – der weiter herabsteigenden Geburtslinie wegen – allein der Enkel (pautra) zum Erbe berechtigt. [Anm.: Hier wird, den Regeln der klassischen Erbfolge (dāyabhāga) entsprechend, unter mehreren zugleich lebenden Verwandten der jeweils Erbberechtigte bestimmt.] (19) Stirbt ein Mann ohne Sohn und leben [nur noch] Vater, Bruder und Großvater, so nimmt, wegen der größeren Nähe der Geburtsverbindung, der Vater allein das Erbe des Sohnlosen. (20)
Auch wenn nahe Töchter [des Verstorbenen] am Leben sind, ist der Enkel (pautra) Erbe des Vermögens, weil der Mann [gegenüber der Frau] der Vorrangigere ist. (21) Da das Vermögen vom Großvater über den verstorbenen Sohn der Reihe nach an den Enkel gelangt, sagt man in der Welt: der Vater selbst nimmt die Gestalt des Sohnes an. (22)
Verse 19–22 behandeln, nach dem Muster der klassischen dharmaśāstra-Erbfolge, verschiedene Fälle des Vorrangs zwischen Sohn, Enkel, Vater, Bruder, Tochter und Gattin; das Prinzip ist durchweg: Nachkommen (absteigende Linie) haben Vorrang vor Vorfahren, und unter Gleichrangigen der Mann vor der Frau. Vers 19 „adhastāj janmakārakāt“ unsicher übersetzt [?]; Vers 22 knüpft an die vorangehende Regel des Enkelerbes an.
audvāhike 'pi sambandhe brāhmī bhāryā varīyasī [?] | aputrasya mṛtasya patyuḥ sikthaṃ dehadhāriṇī haret ||23||
patiputravihīnā tu samprāpya svāmino dhanam | naiva dātuṃ na vikretuṃ samarthā svadhanaṃ vinā ||24||
pitṛbhiḥ śvaśurair vāpi dattaṃ yad dharmasammatam | ārjitaṃ yac ca svīyayā tat strīdhanaṃ prakīrtitam ||25||
Auch unter den [verschiedenen Arten der] Ehe ist die nach dem Brahma-Ritus geschlossene die vorzüglichste; [die so verheiratete] Gattin – gleichsam die leibliche Fortsetzung ihres Gatten – erbt das Vermögen ihres sohnlos verstorbenen Gatten. (23) Eine [Witwe] ohne Gatten und Sohn, die das Vermögen ihres Gatten erhalten hat, ist nicht befugt, es zu verschenken oder zu verkaufen – wohl aber ihr eigenes [Frauen-]Vermögen. (24)
Was von Vätern oder Schwiegervätern rechtmäßig geschenkt wurde, und was eine Frau selbst erworben hat, das wird als Frauenvermögen (strīdhana) bezeichnet. (25)
Vers 23 ist im Wurzeltext stark entstellt; Rekonstruktion nach dem Kommentar, der die Vorzüglichkeit der Brahma-Ehe unter den acht klassischen Ehe-Arten und die Erbberechtigung der so verheirateten kinderlosen Witwe erläutert [?]. „strīdhana“ (Frauenvermögen, das einer Frau eigen gehörende Gut) hier als Fachbegriff eingeführt.
Stirbt sie [die Frau, die das Vermögen ihres Gatten erhalten hatte], so kehrt dieses Vermögen wieder zur Stelle des Gatten zurück; und der ihm nach der auf- und absteigenden Ordnung Nächststehende nimmt es. (26) Stirbt der Gatte, so ist die [Witwe], die pflichtgemäß im Kreis der Verwandten ihres Gatten verbleibt, [zum Erbe] berechtigt; in deren Fehlen [ist es] diejenige, die im Hause ihrer eigenen [väterlichen] Verwandten bleibt. (27)
Auch eine [Witwe], deren Untreue nur vermutet wird, ist nicht Erbin ihres Gatten; sie erhält [von dem, der das Vermögen übernimmt] lediglich den nötigen Lebensunterhalt. (28) Hinterlässt der zum Himmel Verschiedene mehrere dem Dharma ergebene Ehefrauen, o Schönlächelnde, so sollen sie alle das Vermögen des Gatten zu gleichen Teilen genießen. (29)
Vers 26 und 28 im Wurzeltext teils unlesbar, nach Kommentar rekonstruiert [?].
Stirbt die Frau, die das Vermögen des Gatten innehatte, und lebt [nur noch] die Tochter des Gatten, so kehrt das Vermögen zunächst zur Stelle des Gatten zurück und fällt [dann] der Tochter zu. (30) Ebenso: Bei Bestehen einer solchen Tochter geht das der Schwiegertochter [zunächst] gehörende Vermögen bei deren Tod an ihren [verstorbenen] Gatten zurück, [dann] an den Schwiegervater, und von diesem an dessen [eigene] Tochter. (31)
Lebt der Großvater noch, so geht das der Mutter zugefallene Vermögen bei ihrem Tod an Sohn und Gatten, [in deren Fehlen] an den Schwiegervater. (32) Wie das nach oben, an die Vorfahren, gehende Vermögen des Verstorbenen dessen Vater erhält, so erhält es, wenn sie ohne Gatten ist, auch dessen Mutter. (33)
Vers 30: „mit ‚Tochter des Gatten‘“, so der Kommentar, „deutet Mahādeva an, dass [das Vermögen] nicht an einen gekauften oder sonst adoptierten Sohn fällt.“ Vers 32 „mātṛgataṃ striyāḥ“ unsicher [?]; gemeint ist wohl das der Mutter (der Frau des verstorbenen Sohnes) zugefallene Vermögen.
Solange die [leibliche] Mutter lebt, nimmt daher die Stiefmutter nicht das Vermögen; erst nach dem Tod der Mutter geht es – über den Sohn – an die Stiefmutter. (34) Wenn, in Ermangelung von Nachkommen, das Erbe nicht [weiter] nach unten gehen kann, dann geht es wieder aufwärts, zu demjenigen, durch den es zu dem Nachkommen gelangt war. (35)
Lebt [demgemäß] ein Onkel väterlicherseits (pitṛvya) und stirbt die kinderlose Schwester [des Erblassers], so fällt auch das ihr [einst zugefallene] Vermögen dem Onkel väterlicherseits zu. (36)
Vers 34 und 36 im Wurzeltext teilweise unlesbar, sinngemäß nach dem Kommentar rekonstruiert [?]. Die Einschränkung „kinderlos“ in Vers 36 zeigt laut Kommentar, dass bei einer Schwester mit eigenen Nachkommen deren Vermögen nicht auf diese Weise weitergeht, sondern an ihre eigenen Kinder fällt.
ūrdhvād adhaḥ prāptasya dhanasya puruṣāvalambitvāt | sodarāyāṃ vidyamānāyām api vaimātreyo dhanaṃ haret ||37||
sodarāyāṃ vaimātreyasantatau ca sthitāyāṃ vaimātreyagataṃ vittaṃ tanmṛtau vaimātreyānvayo bhajet ||38||
mṛtasya sodaraṃ bhrātā vaimātreyas tathobhau api | pitryagatatvato dhane samāṃśinau bhavetām tad vibhajya gṛhṇīyātām [?] ||39||
kanyāyāṃ jīvitāyāṃ tu na tadapatyaṃ dāyabhāk bhavet | yasya yena dhanaṃ ruddhaṃ tanmṛtau tad anyaṃ vrajet [?] ||40||
Da das von oben nach unten gelangte Vermögen sich an den Mann als [natürlichen] Erben hält, nimmt der Halbbruder (von einer anderen Mutter) das Vermögen auch dann, wenn eine leibliche Schwester lebt. (37) Sind [nur] eine leibliche Schwester und die Nachkommenschaft des Halbbruders vorhanden, so nimmt, wenn dieser [Halbbruder] stirbt, sein Vermögen dessen eigene Nachkommenschaft. (38)
Der leibliche Bruder und der Halbbruder des Verstorbenen sollen, da dessen Vermögen vom [gemeinsamen] Vater herrührt, es zu gleichen Teilen unter sich aufteilen. (39) Solange die Tochter lebt, ist nicht ihr Nachkomme, sondern sie selbst zum Erbe berechtigt. Wessen Vermögen durch einen [Berechtigten] gebunden war – stirbt dieser, so geht es an einen anderen über. (40)
Vers 39 und 40 im Wurzeltext an mehreren Stellen unlesbar, nach dem Kommentar sinngemäß ergänzt [?].
vibhajeyur duhitaraḥ putrābhāve pituḥ vasu | uddvāhayantyaḥ anūḍhāṃ tu pituḥ sādhāraṇair dhanaiḥ ||41||
asantatyā mṛtāyāś ca strīdhanaṃ svāminaṃ vrajet | anyad dravyaṃ tu yasmād āptaṃ tat tatpadam āśrayet ||42||
pretadravyadhanair nārī vidadhyād ātmapoṣaṇam | puṇyaṃ tu tadupasvatvair icchayā dānakriye [?] ||43||
In Ermangelung eines Sohnes sollen die Töchter, indem sie [zunächst] die noch unverheiratete [Schwester] mit dem gemeinsamen väterlichen Vermögen verheiraten, [danach] das väterliche Gut untereinander teilen. (41) Das Frauenvermögen (strīdhana) einer kinderlos verstorbenen Frau geht an ihren Gatten; alles andere [ererbte, nicht als strīdhana geltende] Gut kehrt dorthin zurück, von wo sie es erhalten hatte. (42)
Von dem [so ererbten, nicht als Frauenvermögen geltenden] Vermögen des Verstorbenen darf eine Frau [nur] ihren eigenen Unterhalt bestreiten; für fromme Werke (puṇya) aber darf sie [nur] dessen Erträge verwenden. (43)
Vers 43: Der Kommentar präzisiert, dass die Frau das (fremde, nicht als strīdhana geltende) Grundvermögen selbst weder verschenken noch verkaufen darf.
Sind sowohl die Schwiegertochter des Großvaters (die Frau seines Sohnes) als auch die Stiefmutter [des Erblassers] am Leben, so soll das dem Großvater gehörende Vermögen durch dessen Sohn an die Schwiegertochter gelangen. (44) Leben Großvater, Onkel väterlicherseits und Bruder [zugleich], so ist – weil die Nachkommen den Vorrang haben – der Bruder [des Verstorbenen] der Erbberechtigte. (45)
Obgleich Bruder und Großvater dem Onkel väterlicherseits gegenüber [dem Verstorbenen] gleich nahestehen, geht dennoch, weil die Nachkommen den Vorrang haben, das Vermögen des Verschiedenen über die Stelle des Vaters an den Bruder. (46) Sind sowohl der Vater des Verstorbenen als auch das Kind seiner Tochter am Leben, so ist – weil das Vermögen [seiner Natur nach] abwärts gerichtet ist – allein das Kind der Tochter erbberechtigt. (47)
Vers 46 im Wurzeltext lückenhaft; nach dem Kommentar ergänzt, der ausdrücklich sagt, Bruder und Großvater seien dem Onkel gegenüber gleich nahe verwandt, dennoch habe der Bruder als Nachkomme Vorrang [?].
Leben sowohl der Vater als auch die Mutter des Verschiedenen, so ist – weil der Mann [gegenüber der Frau] vorrangig ist – der Vater der Erbnehmer. (48) Selbst wenn ein Onkel mütterlicherseits am Leben ist, ist – wegen des Vorrangs der väterlichen Verwandtschaft – ein noch vorhandener Verwandter (sapiṇḍa) des Vaters des Verstorbenen der Erbnehmer. (49)
Fehlt es an Nachkommen, so geht das Vermögen des Verschiedenen an die aufsteigende Linie über; auch dort gebührt es, weil Männer den Vorrang haben, dem [ganzen] väterlichen Geschlecht; darum erhält hier selbst ein naher Onkel mütterlicherseits das Vermögen nicht. (50)
Vers 50 umfasst im Original ausnahmsweise drei Zeilen (statt der üblichen zwei); ob dies eine echte metrische Unregelmäßigkeit oder eine OCR-bedingte Verschmelzung zweier Halbverse ist, lässt sich nicht sicher entscheiden [?]. „sapiṇḍa“ (wörtl. „Teilhaber am Opferkuchen“): Verwandter, dem gemeinsam mit anderen der Totenopferkuchen (piṇḍa) dargebracht wird bzw. der ihn darbringt; wird hier erstmals als Fachbegriff verwendet.
Ein Enkel, dessen [eigener] Vater verstorben ist, hat zusammen mit den Onkeln väterlicherseits Anspruch auf den seinem [verstorbenen] Vater [zustehenden] Anteil am Vermögen des Großvaters. (51) Ist eine Enkelin (Tochter des verstorbenen Sohnes) ohne Brüder, [aber sittlich] makellos und ihre Mutter tot, so nimmt sie, gleichberechtigt mit den Onkeln väterlicherseits, [ihren Anteil am] Vermögen des Großvaters. (52)
Auch wenn die Großmutter [oder eine Großtante] und eine Tante väterlicherseits am Leben sind, ist – wegen des Vorrangs der [näheren] Abstammungslinie – die Enkelin die am väterlichen Vermögen Berechtigte, o Göttin. (53)
Vers 52 „sacchīlamātṛkā“ unsicher gedeutet als „ihre [verstorbene] Mutter war von gutem Charakter“ [?].
Bei abwärts gerichtetem [Erb-]Vermögen ist der Nachkomme vorrangig, nicht der Vorfahre; bei aufwärts gerichtetem Vermögen dagegen ist der Vorfahre der Vorrangigere. (54) Sind daher Schwiegertochter, Enkelin oder Tochter [des Verstorbenen, o Holde,] vorhanden, so kann keine andere [Verwandte] dessen Vermögen an sich nehmen [– nur sie, der Reihe nach]. (55)
Gibt es im väterlichen Geschlecht des Verstorbenen keinen Erbnehmer, so fällt, nach der zuvor genannten Regel, das Erbe der mütterlichen Verwandtschaft (dem Geschlecht des Großvaters mütterlicherseits) zu. (56) Das dem Großvater mütterlicherseits gehörende Vermögen fällt – nach mütterlichen Verwandten und deren Nachkommen, ebenso nach auf- und absteigender Ordnung – zunächst einem Mann, in dessen Fehlen einer Frau, zu. (57)
Solange die Nachkommenschaft der [durch die Brahma-Ehe verheirateten] Brahmī-Gattin vorhanden ist, oder Verwandte (sapiṇḍa) von Vater und Mutter [des Verstorbenen] leben, ist der Sohn der Daivī-Gattin nicht Erbe seines Vaters. (58) Die Daivī-Gattin und ihre Söhne sollen, o Holde, von den [rechtmäßig] am Erbe des Verstorbenen Beteiligten Nahrung und Kleidung erhalten, ihrem Vermögen entsprechend. (59)
Erkennt man eine Daivī-Gattin, die den Daiva-Ritus [neuerlich] vollzieht, als tugendhaft, so soll [wiederum] ihr [neuer] Daiva-Gatte sie versorgen. (60)
„daivī“ und „brāhmī“ bezeichnen hier Frauen, die nach zwei der acht klassischen Ehe-Formen (brāhma und daiva) verheiratet wurden; deren unterschiedlicher Rang bestimmt die Erbfolge ihrer Söhne. Vers 60 Wortlaut unsicher, nach Kommentarsinn ergänzt [?].
Ein Vater, der aus Zorn oder Habsucht seine aus gutem Hause stammende Tochter nach dem Daiva-Ritus verheiratet, wird von der Welt getadelt. (61) Fehlt es an Nachkommen der Daivī-Gattin, so sollen der Wassergaben-Verwandte (sodaka), [dann] der vedische Lehrer (brahmadā) und [zuletzt] der König der Reihe nach das Vermögen des Verstorbenen erhalten, gemäß Śivas Anordnung. (62)
Vom Opferkuchen-Geber (piṇḍadā) an gerechnet gelten sieben Generationen als Sapiṇḍa (Totenopfer-Verwandte); bis zur zehnten Generation sind es Sodaka (Wasserspende-Verwandte); danach sind sie bloße Gotra-Genossen. (63)
„piṇḍa“ (Totenopferkuchen, aus Reismehl u.ä.) und „gotra“ (Sippenverband, benannt nach einem vedischen Urahnen) hier als Fachbegriffe eingeführt.
vibhaktaṃ draviṇaṃ yac ca saṃsṛṣṭaṃ svecchayā tu cet | avibhaktavidhānena bhajerann etat punaḥ [?] ||64||
avibhakte vibhakte vā yasya yādṛgbhāgitā | mṛte 'pi tasya dāyādās tādṛgbhāgā bhavanti te [?] ||65||
ye yasya dhanahartāro bhaveyur jīvanāvadhi | dadyuḥ piṇḍaṃ ta evāsya daivībhāryāsutaṃ vinā ||66||
janmasambandhād yathāśaucaṃ vidhīyate loke | dhanabhāgitvasambandhād api dhanahartur api trirātraṃ vihitaṃ tathā ||67||
Wird geteiltes Vermögen [von den Erben] freiwillig wieder zusammengelegt, so sollen sie es [im Erbfall] wieder nach der Regel für ungeteiltes Vermögen aufteilen. (64) Ob geteilt oder ungeteilt: Welchen Anteil jemand [zu Lebzeiten] innehatte, denselben Anteil haben auch seine Erben nach seinem Tod. (65)
Wer immer zu Lebzeiten eines Menschen dessen Vermögen erhält, der soll ihm auch die Totenopfergabe (piṇḍa) darbringen – mit Ausnahme des Sohnes der Daivī-Gattin. (66) Wie durch die Blutsverwandtschaft (janma-sambandha) in der Welt Unreinheit (aśauca) bei Geburt und Tod vorgeschrieben ist, so ist auch für den, der durch Erbschaft mit dem Vermögen [eines Verstorbenen] verbunden ist, eine dreitägige Unreinheit vorgeschrieben. (67)
Verse 64, 65, 67 an mehreren Stellen unlesbar, sinngemäß nach dem Kommentar ergänzt [?]. „aśauca“ (rituelle Unreinheit, während der man bestimmte Handlungen unterlässt) hier als Fachbegriff eingeführt.
Erfährt man innerhalb der [normalen] Unreinheitsfrist – sei diese ganz oder nur teilweise abgelaufen – vom Todesfall, so werden Brahmanen und andere erst nach den von der Nachricht an noch verbleibenden Tagen der Unreinheitsfrist wieder rein. (68) Ist die Unreinheitsfrist dagegen bereits ganz verstrichen, wenn man [erst nachträglich] vom Tod erfährt, so gilt keine [neue] Unreinheit mehr – es sei denn, das Jahr [seit dem Tod] ist noch nicht abgelaufen; dann gilt bei solcher nachträglicher Kenntnis eine dreitägige Unreinheit. (69)
Selbst nach Ablauf eines Jahres gilt bei [nachträglicher] Kunde vom Tod der Mutter oder des Vaters für den Sohn eine dreitägige Unreinheit, ebenso für die pflichttreue Gattin bei Kunde vom Tod ihres Gatten. (70)
Verse 68–69 im Wurzeltext stark technisch und stellenweise unlesbar; sinngemäß nach der ausführlichen Kommentarerklärung zu den Regeln nachträglich erfahrener Todesfälle rekonstruiert [?].
Fällt innerhalb einer bestehenden Unreinheitsfrist eine weitere Unreinheit ein, so richtet sich die Reinigung der Menschen nach der [zeitlich] längeren, schwereren Unreinheitsfrist. (71) Die „Schwere“ der Unreinheitsfristen bemisst sich nach der Dauer ihrer Ausdehnung; von zwei sich überschneidenden Fristen gilt die länger andauernde als die schwerere. (72)
Fällt am letzten Tag einer Unreinheitsfrist eine [neue] Geburtsunreinheit ein, so tritt die Reinigung dennoch mit dem Ende der ersten Frist ein; [im Fall eines Todesfalls jedoch] verlängert sich die Frist um zwei Tage. (73)
Solange eine Frau nicht verheiratet ist, gilt für sie die Unreinheit des väterlichen Hauses; nach der Heirat gilt beim Tod ihrer Eltern [nur noch] eine dreitägige Unreinheit. (74) Nach der Heirat gehört die Frau zum Gotra (Sippenverband) ihres Gatten; ebenso erhält ein Adoptivsohn (dattaputra) das Gotra seines Adoptivvaters. (75)
Nachdem man mit Zustimmung von leiblicher Mutter und Vater den Sohn [zur Adoption] genommen hat, soll man mit den eigenen Angehörigen unter Nennung des eigenen Gotra-Namens die Einweihungsriten (saṃskāra) an ihm vollziehen. (76)
yathaurase 'dhikāraḥ syāt pitror dhane piṇḍe tathā | ādātror api tadvad dattake 'dhikṛtiḥ smṛtā [?] ||77||
savarṇāt āpañcābdaṃ śiṣṭaṃ [bālaṃ] gṛhṇan paripālayet | pañcavarṣādhiko yo bālaḥ, dattako na praśasyate ||78||
bhrātṛputro 'pi dattaś cet sarveṣu karmasu gṛhītaiva pitā bhavet | janakas tu tasya pitṛvyaḥ syāt ||79||
Wie ein leiblicher Sohn Anspruch auf das Vermögen und den Totenopferkuchen (piṇḍa) seiner Eltern hat, so hat auch der Adoptivsohn (dattaka) denselben Anspruch gegenüber seinen Adoptiveltern – da diese für ihn ja als [rechtmäßige] Eltern gelten. (77) Man nehme ein [Kind] zur Adoption nur bis zum Alter von fünf Jahren aus gleicher Kaste an und ziehe es entsprechend auf; ein über fünf Jahre altes Kind wird als Adoptivsohn nicht empfohlen. (78)
Wird auch der Sohn des [eigenen] Bruders adoptiert, so gilt für alle [religiösen] Handlungen der Adoptivvater als sein [wahrer] Vater; sein leiblicher Vater wird für ihn zum Onkel väterlicherseits. (79)
„dattaka“ (Adoptivsohn) hier als Fachbegriff eingeführt; die Verse 77–79 behandeln die Rechtsstellung des Adoptivsohns nach klassischem dharmaśāstra.
yo yasya dhanahartā syāt sa taddharmāṇi pālayet | saṃrakṣen niyamāṃs tasya tadbandhūn paritoṣayet ||80||
kānīnā gorakāḥ kuṇḍā atipātakinaś ca ye | teṣāṃ maraṇe naiva dāyādhikāritā ||81||
liṅgacchedo damo yeṣāṃ yāsāṃ nāsānikṛntanam | mahāpātakinām api strīṇāṃ mṛtau nāśaucam ācaret ||82||
Wer immer das Vermögen eines [Verstorbenen] erbt, der soll dessen [religiöse] Pflichten erfüllen, dessen Regeln einhalten und dessen Angehörige zufriedenstellen. (80) Für den unehelich von einer unverheirateten Frau Geborenen (kānīna), den nach dem Tod des Gatten von der Witwe [im Ehebruch] Geborenen (goraka), den während bestehender Ehe im Ehebruch Gezeugten (kuṇḍa) und für die schwersten Sünder gibt es beim Tod weder Erbrecht [noch Trauerpflicht]. (81)
Für Männer, die durch Kastration bestraft wurden, für Frauen, denen als Strafe die Nase abgeschnitten wurde, sowie für die größten Sünder(innen) soll bei deren Tod keine [Trauer-]Unreinheit begangen werden. (82)
Für Männer, die [spurlos] verschollen sind, soll der König zwölf Jahre lang deren Angehörige und Vermögen schützen. (83) Nach zwölf Jahren soll man für sie aus Kuśa-Gras geflochtene Scheinkörper verbrennen lassen; drei Nächte danach sollen ihre Söhne u.a. [durch das Totenritual] ihren Zustand als ruheloser Geist (preta) aufheben. (84)
Danach soll der König das Vermögen [des Verschollenen] – nach der Reihenfolge Sohn usw. – unter dessen Angehörige verteilen; unterlässt er dies, wird er selbst zum Sünder. (85)
na ko 'pi rakṣitā yasya dīnasyāpadgatasya ca | tasyaiva nṛpatiḥ pātā yato bhūpaḥ prajāprabhuḥ ||86||
yady āgacchedanaṣṭo vibhāgānte 'pi kālike | tasyaiva dārāḥ putrāś ca dhanaṃ tasyaiva nānyathā ||87||
na samarthaḥ pumān dātuṃ paitṛkaṃ sthāvaraṃ yat | svajanāyāpy athānyasmai dāyādānumatiṃ vinā ||88||
Wen es keinen Beschützer gibt, den Elenden und in Not Geratenen, dessen Beschützer ist der König selbst; denn der Herrscher ist der Herr der Untertanen. (86) Kehrt der Verschollene selbst, auch nach [erfolgter] Vermögensteilung, o Kālikā, zurück, so gehören ihm Frau, Söhne und Vermögen wieder allein – nicht anders. (87)
Ohne Zustimmung der Miterben ist niemand befugt, ererbten Grundbesitz (sthāvara, unbewegliches Gut) zu verschenken – weder an einen eigenen Verwandten noch an einen Fremden. (88)
„sthāvara“ (wörtl. „Feststehendes“, unbewegliches Gut wie Grund und Boden) und sein Gegenbegriff „asthāvara“/„sthāvaretara“ (bewegliches Gut) werden ab hier als feste Rechtsbegriffe verwendet.
yat tu svopārjitaṃ riktaṃ sthāvaraṃ sthāvaretaram | asthāvaraṃ paitṛkaṃ ca svecchayā dātum arhati ||89||
sthite putre 'thavā patnyāṃ kanyāyāṃ tatsute 'pi vā | janake ca jananyāṃ vā bhrātary evaṃ svasary api ||90||
svārjitaṃ sthāvaradhanam asthāvaradhanaṃ ca yat | asthāvaraṃ paitṛkaṃ ca dātuṃ sarvaḥ kṣamo bhavet ||91||
Selbst erworbenes Vermögen dagegen – unbeweglich oder beweglich – sowie ererbtes bewegliches Gut darf man nach eigenem Ermessen verschenken. (89) Auch wenn Sohn oder Gattin, Tochter oder deren Kind, Vater oder Mutter, Bruder oder auch Schwester am Leben sind, (90) darf jeder [Mann] sein selbst erworbenes unbewegliches wie bewegliches Vermögen sowie sein ererbtes bewegliches Vermögen [frei] verschenken. (91)
Was [ein Mann, gemäß den vorigen Regeln] verschenkt oder für einen frommen Zweck bestimmt (dharmasātkṛta) hat, das können [seine] Söhne usw. nicht rückgängig machen. (92) Für fromme Zwecke gestiftetes Vermögen darf der Geber [zwar weiterhin] bewahren, ist aber nicht befugt, es zurückzunehmen; denn von nun an ist der Dharma selbst dessen Herr. (93)
Das Grundkapital oder [nur] dessen Ertrag soll man, o Ambikā, dem [ursprünglichen] Vorsatz entsprechend, selbst oder durch einen Bevollmächtigten (pratinidhi) für den frommen Zweck verwenden. (94)
svopārjitadhanasyārdhaṃ dāyādāyāpi cet dhanī | dadyāt snehena tac cānyo nānyathā kartum arhati ||95||
yadi svopārjitasyārdham ekasmai dhanahāriṇām | dadāty anyaiś ca dāyādaiḥ pratiroddhuṃ na śakyate ||96||
ekena pitṛvitteṇa yatra vittam upārjitam | samāṃśā dāyādā na syur vinaikasya priye [?] ||97||
Schenkt ein Vermögender aus Zuneigung sogar einem [Mit-]Erben die Hälfte seines selbst erworbenen Vermögens, so darf kein anderer dies rückgängig machen. (95) Schenkt jemand die Hälfte seines selbst erworbenen Gutes einem einzigen der Erbberechtigten, so können die übrigen Erben dies nicht verhindern. (96)
Wurde mit dem väterlichen Vermögen von einem einzigen [Erben] weiteres Vermögen erworben, so haben – außer diesem einen – die übrigen Erben keinen gleichen Anteil daran, Liebe. (97)
paitṛkāṇi ca vittāni naṣṭe 'py uddhārayet tu yaḥ | dāyādānāṃ tad anyebhya udbhaktaṃ dviguṇam arhati [?] ||98||
puṇyaṃ vittaṃ ca vidyā ca nāśrayed aśarīriṇam | śarīraṃ tu pituryasmāt kiṃ na syāt paitṛke vasu ||99||
pṛthagannaiḥ pṛthagvittair manujair yad upārjitam | sarvaṃ tat pitṛsaṅkrāntaṃ tadā svopārjitaṃ kutaḥ ||100||
ato maheśi svāyāsair yena yad dhanam arjitam | svopārjitaṃ tad eva syāt sa tatsvāmī na cāparaḥ ||101||
Wer verlorengegangenes ererbtes Vermögen [durch eigene Anstrengung] wiedererlangt, dem steht davon gegenüber den übrigen Erben ein doppelter Anteil zu. (98) Frommes Verdienst, Vermögen und Wissen kommen keinem Körperlosen zu, sondern nur einem verkörperten Wesen; da aber der Körper [selbst] vom Vater stammt – warum sollte dann nicht [auch] alles erworbene Gut als väterlich gelten? (99)
Würde [aus diesem Grund] alles, was Menschen mit getrenntem Haushalt und getrenntem Vermögen erwerben, [rückwirkend] auf den Vater zurückgeführt, wie könnte es dann überhaupt selbst erworbenes Vermögen geben? (100) Darum, o Maheśī, ist nur das, was jemand durch eigene Mühe erworben hat, wirklich selbst erworbenes Vermögen, und nur er – kein anderer – ist dessen Eigentümer. (101)
Verse 99–101 lösen scheinbar widersprüchliche Prinzipien (der Körper stammt vom Vater, also müsste alles Erworbene väterlich sein) zugunsten des Grundsatzes auf, dass eigene Mühe (svāyāsa) selbst erworbenes Vermögen begründet.
mātaraṃ pitaraṃ devi guruṃ caiva pitāmahān | mātāmahān kareṇāpi prahran naiva dāyabhāk ||102||
nighnann anyān api prāṇair mārayan dhanam nāpnuyāt | hatānām anyadāyādā bhaveyur dhanabhāginaḥ ||103||
napuṃsakāḥ paṅguś ca māsācchādanam ambike | yāvajjīvanam arhanti na te dāyabhāginaḥ ||104||
Wer Mutter, Vater, Lehrer (guru), Großväter oder Großväter mütterlicherseits auch nur mit der Hand schlägt, verwirkt sein Erbrecht. (102) Wer andere [Verwandte] mit Gewalt tötet, erhält nicht deren Vermögen; das Vermögen der Getöteten fällt vielmehr den übrigen [an der Tat unbeteiligten] Erben zu. (103)
Eunuchen und Krüppel, o Ambikā, haben ein Recht auf lebenslangen Unterhalt an Nahrung und Kleidung, sind aber nicht erbberechtigt. (104)
Findet jemand irgendwo, etwa auf der Straße, Gut, das [tatsächlich] einem Eigentümer gehört, so soll der König es nach sorgfältiger Prüfung dem rechtmäßigen Eigentümer zurückgeben lassen. (105) Wer wirklich herrenlose Tiere oder herrenloses Gut findet, wird selbst deren Eigentümer, muss aber ein Zehntel [des Wertes] dem König abgeben. (106)
Ist ein geeigneter Käufer in der Nähe vorhanden, so ist der Eigentümer nicht frei, seinen Grundbesitz an einen [Fernerstehenden] zu verkaufen. (107)
Unter den in der Nähe Wohnenden hat der Verwandte, [dann] der Kastengenosse den Vorrang; in deren Fehlen der Freund; [ist auch das nicht klar,] entscheidet der Wille des Verkäufers. (108) Ist von einem anderen bereits ein Preis für den Kauf des Grundbesitzes festgesetzt worden, so soll, wenn der in der Nähe Wohnende diesen Preis zahlt, kein anderer der Käufer sein. (109)
Ist der in der Nähe Wohnende nicht in der Lage, den Preis zu zahlen, oder stimmt er dem Verkauf [an einen anderen] zu, so ist der Eigentümer befugt, an einen anderen zu verkaufen. (110) Wird, o Göttin, Grundbesitz ohne Wissen des Nachbarn [an einen Fernerstehenden] verkauft, so darf dieser [Nachbar], sobald er davon erfährt, durch Zahlung des Preises das Grundstück [noch] für sich beanspruchen. (111)
Verse 108–111 formulieren ein Vorkaufsrecht für Verwandte, Kastengenossen und Nachbarn beim Verkauf von Grundbesitz (sthāvara).
Hat der [tatsächliche] Käufer dort bereits Häuser oder Gärten errichtet oder [das Grundstück sonst] genutzt, so kann der [zu spät kommende] Nachbar es auch gegen Zahlung des Preises nicht mehr für sich beanspruchen. (112) Unerschlossenes, abgabefreies, sumpfiges oder unwegsam-waldiges Land darf auch ohne königlichen Auftrag von jedermann urbar gemacht werden. (113)
Von dem Ertrag dieses mit großer Mühe urbar gemachten Landes soll man, nachdem man dem König – der ja der Herr allen Landes ist – ein Zehntel entrichtet hat, [den Rest] selbst genießen. (114)
Das Graben von Teichen, Brunnen und Wasserbecken, das Pflanzen von Bäumen und das Errichten eines Hauses ist an einem Ort, der einem anderen zum Schaden gereicht, nicht erlaubt. (115) An einem für Gottesdienste gestifteten Brunnen sowie am Wasser eines Flusses haben alle das Recht zu trinken; das Recht zur Bewässerung daraus haben [nur] die in der Nähe Wohnenden. (116)
Würde durch die Wasserentnahme zur Bewässerung anderswo Not und Wassermangel entstehen, so sollen selbst die in der Nähe Wohnenden daraus nicht bewässern. (117) Ohne Zustimmung der Miteigentümer ist bei ungeteiltem Vermögen, und ebenso bei Vermögen ungeklärter Zugehörigkeit, weder eine Hinterlegung (nyāsa) noch ein Verkauf gültig. (118)
„nyāsa“ (Hinterlegung, Depositum, anvertrautes Gut) hier als Fachbegriff eingeführt.
Geht hinterlegtes Gut wissentlich, aber ohne eigenes Bemühen [um seinen Schutz], verloren, so soll der König den Verwahrer gleichwohl veranlassen, dem Eigentümer dessen Wert in jedem Fall zu ersetzen. (119) Wird mit hinterlegtem Vieh usw. mit Zustimmung des Hinterlegers ein [erlaubtes] Geschäft betrieben, so soll der Verwahrer die [ihm anvertrauten] Tiere [dabei] gut versorgen. (120)
Legt jemand Grundbesitz oder anderes Gut ohne feste Vereinbarung zu Gewinnzwecken an, so entsteht [in der Folge] Streit über Frist und Ertrag. (121)
Vers 119 im Kommentar dahingehend präzisiert, dass bei Verlust trotz sorgfältiger Bemühung um den Schutz des Gutes keine Ersatzpflicht des Verwahrers besteht; die genaue Bedingung ist wegen der OCR-Lücke unsicher [?].
Nach dem Tod des Vaters darf niemand das gemeinsame [Erb-]Gut ohne Zustimmung aller Miterben für eigene Zwecke verwenden. (122) Ist bei einem Verkauf von Waren die übliche Preisordnung missachtet worden, so kann der König, o Pārvatī, dies rückgängig machen. (123)
So wie Geburt und Tod eines Körpers je nur einmal geschehen, so geschieht auch die [Braut-]Gabe einer Jungfrau, die Verheiratung nach dem Brahma-Ritus, nur ein einziges Mal. (124)
Wer nur einen Sohn hat, soll diesen [nicht zur Adoption] weggeben; wer nur eine Gattin hat, soll sie [nicht einem anderen] geben; wer nur eine Tochter hat, soll sie nicht dem Daiva-Ritus [zur Ehe] geben – so [handelt] ein seinen Vorfahren zugetaner Mann. (125) Was ein Bevollmächtigter (pratinidhi) bei einer Opferhandlung, in Erbschaftsangelegenheiten, im Handel und besonders am Königshof ausführt, das gilt als vom Auftraggeber selbst vollbracht. (126)
Für ein Vergehen des Auftraggebers sind weder der Bevollmächtigte noch der Bote strafbar, o Tugendreiche; dies ist die ewige Regel. (127)
ṛṇe kṛṣau ca vāṇijye tathā sarveṣu karmasu | yad yad aṅgīkṛtaṃ lokais tat kāryaṃ dharmasammatam ||128||
adhīreṇāvitaṃ [?] viśvaṃ nāśaṃ yānti vinaśvaraḥ [naśyitum icchavaḥ] | tat pātuṃ pāti viśveśas tasmāl lokahito bhavet ||129||
iti śrīmahānirvāṇatantre sarvatantrottamottame sarvadharmanirṇayasāre śrīmadādyāsadāśivasaṃvāde sanātanavyavahārakathanaṃ nāma dvādaśollāsaḥ |
Bei Schuldgeschäften, im Ackerbau, im Handel und in allen übrigen Geschäften ist das, was die Menschen [vertraglich] vereinbart haben, gemäß dem Dharma auszuführen. (128) Da das vom Beständigen [dem Weltenherrn] behütete Weltall [besteht], gelangen die, die es zerstören wollen, [nur] selbst ins Verderben; der Weltenherr aber beschützt es, um es zu bewahren – darum sei man den Menschen zum Wohl (lokahita). (129)
So endet im ehrwürdigen Mahānirvāṇa-Tantra, dem besten aller Tantras, dem Kern der Entscheidung über alles Recht, im Gespräch des erhabenen Ādyā mit Sadāśiva, der Zwölfte Ullāsa, betitelt „Darlegung der ewigen Rechtsbräuche“.
Vers 129 im Wurzeltext stark entstellt; Sinn nach dem Kommentar rekonstruiert, der erklärt, der von Śiva/Viśveśa beschützte Kosmos bestehe fort, während dessen Zerstörer selbst untergingen, weshalb man sich zum Wohl der Welt (lokahita) verhalten solle [?]. Die Kolophonzeile schließt das Kapitel; ihr Wortlaut („sanātanavyavahārakathanaṃ nāma dvādaśollāsaḥ“ – „die Darlegung der ewigen Rechtsbräuche, genannt der zwölfte Ullāsa“) ist im Original klar lesbar.