Kapitel 157: śāvāśaucādiḥ
Die Unreinheit durch Todesfälle und Verwandtes
Puṣkara behandelt die Dauer der Unreinheit nach Tod und Geburt je nach Stand, Alter des Verstorbenen und Verwandtschaftsgrad, sodann die Totenriten bis zur Vereinigung mit den Ahnen (sapiṇḍīkaraṇa), die Ausnahmen von der Unreinheit sowie das Verhalten nach der Verbrennung. Der Text weist mehrere Verschreibungen auf (z.B. 1 śudhhim, 7 dvādaśāhene, 25 ūrdhavaṃ); die Zahlenangaben in 3–5 und 21 sind schwer deutbar. Vers 42 ist ein Halbvers.
Puṣkara sprach: Ich will die Reinigung nach einem Todesfall verkünden und ebenso die Reinigung der Wöchnerin. Zehn Tage Leichenunreinheit ist für die Sapiṇḍas [Anm.: die durch gemeinsame Ahnenkloßopfer verbundenen Verwandten] vorgeschrieben.
Ebenso ist bei einer Geburt [nach zehn Tagen] die Reinigung der Brahmanen, o Bester der Bhṛgus; der Kṣatriya [wird rein] nach zwölf Tagen, der Vaiśya nach einem halben Monat und dann
der Śūdra nach einem Monat. Beim Diener ist die Unreinheit gleich der des Herrn, in absteigender (anuloma) Folge [?]. Nach sechs, drei und einem [Tag] — bei [Verwandten,] die aus Kṣatriya-, Vaiśya- und Śūdra-Schoß geboren sind —
erlangt der Brahmane die Reinheit und der Kṣatriya ebenso; für die aus Vaiśya- und Śūdra-Schoß [Stammenden] erfolgt die Reinigung der Reihe nach, o Paraśurāma,
nach sechs Nächten, nach drei Nächten, [und] beim Śūdra wie beim Vaiśya nach sechs [?]. [Stirbt ein Kind] vor dem Zahndurchbruch, [ist man] sofort [rein]; bis zur Tonsur gilt nach der Überlieferung eine Nacht.
Wort für Wort
ṣaṭ-rātreṇa
nach sechs Nächten
tri-rātreṇa
nach drei Nächten
ā-danta-jananāt
bis zum Zahndurchbruch
sadyaḥ
sofort
ā-cūḍāt
bis zur Tonsur
naiśikī
eine Nacht dauernd
5ab schwer verständlich; die Zahlen passen nicht klar zu 3cd–4.
Bei Mädchen, an denen die Tonsur nicht vollzogen wurde, gilt die Reinigung nach einer Nacht; bei solchen, an denen sie vollzogen wurde, werden die Verwandten nach drei Tagen rein.
Bei verheirateten [Töchtern] ist auf der Seite des Vaters keine Unreinheit vorgeschrieben; bei denen, die im Haus des Vaters entbunden haben, gilt die Reinigung nach einer Nacht.
so werden ihre Verwandten nach drei Nächten rein, daran ist kein Zweifel. Eine gleichartige [neu hinzutretende] Unreinheit soll man mit der ersten beenden,
eine ungleiche mit der zweiten, gemäß dem Wort des Dharmarāja. Wer sich in einem anderen Land aufhält und vom Tod oder von der Geburt bei Angehörigen seines Geschlechts hört,
tathā saṃvatsare 'tīte snāta eva viśuddhyati / mātāmahe tathātīte ācārye ca tathā mṛte //
Ist ferner ein Jahr verstrichen, wird er allein durch ein Bad rein. Ebenso, wenn der Großvater mütterlicherseits verschieden ist und wenn der Lehrer gestorben ist [gilt eine entsprechende Unreinheit].
Bei einer Fehlgeburt [erfolgt] die Reinigung nach so vielen Nächten, wie Monate [der Schwangerschaft verstrichen sind]. Beim [Tod eines] Sapiṇḍa werden unter den Brahmanen alle ohne Unterschied
Wort für Wort
rātribhiḥ māsa-tulyābhiḥ
mit Nächten gleich den Monaten
garbha-srāve
bei einer Fehlgeburt
viśodhanam
Reinigung
sapiṇḍe
beim Sapiṇḍa
aviśeṣataḥ
ohne Unterschied
Wörtlich ‚beim Brahmanen die Stände alle‘; wohl im Sinne der folgenden Aufzählung nach Ständen gemeint.
bhuktavatsu dvijendreṣu pūjiteṣu dhanena ca / visṛṣṭākṣatatoyeṣu gotranāmānukīrtanaiḥ //
wenn die besten Zweimalgeborenen gespeist und mit Geld geehrt sind und wenn unter Nennung von Geschlecht und Namen ungeschälte Körner und Wasser ausgegossen sind.
Man soll in jedem [Feuer] ordnungsgemäß Opfergaben darbringen, [jeweils] drei oder vier [?]. Die Kloßdarbringung soll man wie zuvor, jeweils gesondert, vollziehen.
Wort für Wort
juhuyāt āhutīḥ
soll Opfergaben darbringen
samyak
ordnungsgemäß
sarvatra
in jedem
piṇḍa-nirvapaṇam
Kloßdarbringung
prāgvat
wie zuvor
pṛthak pṛthak
jeweils gesondert
catustrayaḥ unklar (‚vier [und] drei‘ oder ‚dreimal vier‘).
Mit Speise, Sauermilch, Honig und Fleisch soll man [die Furchen] füllen. Fällt ein Schaltmonat in die Zwischenzeit, soll man jenes [Ritual] zusätzlich vollziehen.
dann ist bei dem Ahnenmahl (śrāddha) des zwölften [Tages] jenes zusätzliche zu vollziehen. Ist das Jahr vollendet, soll man das Ahnenmahl in der Weise eines [gewöhnlichen] Ahnenmahls vollziehen.
Nachdem man [sie] verehrt und [die Klöße] gegeben hat, und zwar mit [dem Spruch] „pṛthivī samānā“ [?], soll man den Kloß des Verstorbenen mit den anderen Klößen vereinigen, o Bhārgava.
Wort für Wort
sampūjya
nach der Verehrung
datvā
nach dem Geben
preta-piṇḍam
den Kloß des Verstorbenen
yojayet
soll vereinigen
piṇḍeṣu anyeṣu
mit den anderen Klößen
Der zitierte Spruch ist nicht sicher identifizierbar.
Ebenso soll man das Gefäß des Verstorbenen [mit seinem Inhalt] auf die [anderen] Gefäße verteilen. Diese Handlung ist jeweils gesondert im Ritualgefäß zu vollziehen.
Diese Handlung ist für den Śūdra ohne Sprüche vorgeschrieben. Die Vereinigung mit den Sapiṇḍas (sapiṇḍīkaraṇa) ist für Frauen dann ebenso zu vollziehen.
Man soll jedes Jahr das Ahnenmahl vollziehen und für den Verstorbenen ein Jahr lang einen Krug [Wasser] und Speise [spenden]. Wie die Sandkörner der Gaṅgā und die Regenströme, wenn Vāsava (Indra) regnen lässt,
in der Welt gezählt werden können, nicht aber die verstorbenen Vorväter. In der stets dahineilenden Zeit gibt es keine Beständigkeit; darum soll man die [Ahnen-]Handlung vollziehen.
Ob im Götterstand oder am Ort der Qualen, der Verstorbene empfängt das vollzogene Ahnenmahl. Ein trauernder Mensch nützt weder dem Verstorbenen noch sich selbst.
bhṛgvagnipāśakāmbhobhirmṛtānāmātmaghātināṃ / patitānāṃ ca nāśaucaṃ vidyucchastrahatāś ca ye //
Für die durch Absturz, Feuer, Strick oder Wasser Gestorbenen, für die Selbstmörder und die Gefallenen gibt es keine Unreinheit, [ebenso für die,] die durch Blitz oder Waffe erschlagen wurden.
yatibratibrahmacārinṛpakārukadīkṣitāḥ / rājājñākāriṇo ye ca snāyādvai pretagāmyapi //
Asketen, Gelübdetreue, Brahmacārins, Könige, Handwerker, Geweihte (dīkṣita) und die, welche einen Befehl des Königs ausführen, [sind nicht unrein]. Wer einer Leiche folgt, soll jedoch baden.
maithune kaṭadhūme ca sadyaḥ snānaṃ vidhīyate / dvijaṃ na nirharet pretaṃ śūdreṇa tu kathañcana //
Nach dem Beischlaf und [nach Berührung mit] Leichenfeuerrauch ist sofortiges Baden vorgeschrieben. Einen verstorbenen Zweimalgeborenen soll man keinesfalls von einem Śūdra hinaustragen lassen,
Wort für Wort
maithune
nach dem Beischlaf
kaṭa-dhūme
bei Leichenfeuerrauch
sadyaḥ snānam
sofortiges Bad
dvijam pretam
einen verstorbenen Zweimalgeborenen
na nirharet
soll nicht hinaustragen
śūdreṇa
durch einen Śūdra
kaṭadhūma: ‚Rauch vom Scheiterhaufen‘ (kaṭa = Leiche/Leichenfeuer).
na ca śūdraṃ dvijenāpi tayordoṣo hi jāyate / anāthaviprapretasya vahanāt svaragalokabhāk //
und auch nicht einen Śūdra durch einen Zweimalgeborenen; denn für beide entsteht eine Verfehlung. Durch das Tragen eines schutzlosen verstorbenen Brahmanen erlangt man Anteil an der Himmelswelt,
und wer für einen schutzlosen Toten Holz spendet, erlangt Sieg im Kampf. Nachdem man den verstorbenen Verwandten [durch einen Entschluss] bedacht und den Scheiterhaufen linksherum
Nachdem sie den Fuß auf einen Stein an der Tür gesetzt haben, sollen sie das Haus betreten; man soll ungeschälte Körner ins Feuer werfen und ein Nimba-Blatt zerkauen,
pṛthak śayīran bhūmau ca krītalabdhāśano bhavet / ekaḥ piṇdo daśāhe tu śmaśrukarmakaraḥ śuciḥ //
getrennt auf dem Boden schlafen und von gekaufter oder geschenkter Speise leben. Während der zehn Tage [gibt man täglich] einen Kloß; wer die Bartschur vollzogen hat, ist rein.
Der Kundige soll mit weißem Senf und Sesam untertauchen und ein anderes Gewand anlegen. Bei einem Sohn, der noch keine Zähne hat, bei einem Säugling und ebenso bei einer Fehlgeburt