Agni trägt die von Brahmā verkündete Sühnelehre vor: Definition der Tötung und des Brahmanenmords, abgestufte Bußen nach Kaste und Absicht, Sühnen für Kuhtötung je nach Tatwerkzeug, für Tiertötung, das Trinken von Rauschtränken (mit einer Liste der Getränkearten), verbotene Speisen und Speisen bei Śrāddhas, Diebstahl sowie für verbotenen Geschlechtsverkehr. In der Versnummerierung fehlt Vers 46; Vers 11 ist verderbt, in Vers 22 steht im Digitalisat ein Fragezeichen hinter maireyaṃ.
Agni sprach: Ich will die von Brahmā verkündete Sühne nennen, die Tilgung der Sünden gewährt. Eine Handlung, deren Folge die Trennung (eines Wesens) vom Leben ist, gilt als Tötung.
Derjenige, um dessentwillen ein (Brahmane), beschimpft, geschlagen oder durch (Wegnahme von) Gut bedrängt, sein Leben aufgibt, den nennt man Brahmanenmörder.
auṣadhādyupakāre tu na pāpaṃ syāt kṛte mṛte / putraṃ śiṣyantathā bhāryāṃ śāsate na mṛte hy aghaṃ //
Stirbt aber (jemand), wenn eine Hilfe wie Arznei und dergleichen geleistet wurde, so ist das keine Sünde. Wer Sohn, Schüler oder Gattin züchtigt – stirbt (einer), so ist das keine Sünde.
Mit einem Schädel (als Schale) und einem Wahrzeichen, von Almosen lebend, seine Tat bekanntmachend und maßvoll essend, erlangt der Brahmanenmörder in zwölf Jahren Reinheit.
In sechs Jahren wird ein Brahmanenmörder geläutert, der rein wandelt. Dies ist für die (vorgeschrieben), die ohne Absicht (getötet haben); bei Absicht gilt das Doppelte.
Für den, der (nur) zur Tötung angesetzt hat, sei die Sühne dreijährig. Für einen Kṣatriya, der einen Brahmanen tötet, gilt das Doppelte, für Vaiśya und Śūdra das Zwei- bzw. Dreifache [?].
Sonst (gilt): bei einem Brahmanen (als Täter) die ganze (Buße), bei einem Kṣatriya drei Viertel, bei einem Vaiśya die Hälfte, ein Viertel bei einem Kṣatriya [?]; (Ermäßigung gilt auch) bei Alten, Frauen, Kindern und Kranken.
Wort für Wort
anyatra
sonst
vipre sakalam
beim Brahmanen das Ganze
pāda-ūnam kṣatriye
beim Kṣatriya drei Viertel
vaiśye ardha
beim Vaiśya die Hälfte
pāda
ein Viertel
vṛddha-strī-bāla-rogiṣu
bei Alten, Frauen, Kindern, Kranken
Vers verderbt: kṣatre in der zweiten Hälfte ist wohl für śūdre verschrieben; der Bezug auf Alte, Frauen usw. ist unklar.
Ein Viertel (der Buße) für Brahmanenmord gilt bei der Tötung eines Kṣatriya; bei einem Vaiśya ein Achtel, bei einem rechtschaffenen Śūdra ist ein Sechzehntel anzusetzen.
im Kuhstall schlafend und den Kühen folgend; durch das Schenken einer Kuh wird er rein. Oder (er übe) Kṛcchra oder Atikṛcchra; bei Königen (Kṣatriyas) und den folgenden (Kasten) mindert sich (die Buße) um je ein Viertel.
Er speise Brahmanen nach Vermögen und gebe Gold, Sesam und dergleichen. Bei (Tötung) durch Faust, Schlag mit der flachen Hand oder Pflock, ebenso beim Abbrechen der Hörner und dergleichen,
laguḍādiprahāreṇa gobadhaṃ tatra nirdiśet / damena dāmane caiva śakaṭādau ca yojane //
bei einem Schlag mit Knüppel und dergleichen setze man dort (die Buße für) Kuhmord an. Beim Bändigen mit dem Strick und beim Anspannen an Wagen und dergleichen,
Wort für Wort
laguḍa-ādi-prahāreṇa
durch Schlag mit Knüppel usw.
go-vadham nirdiśet
setze Kuhmord an
damane dāmane
beim Bändigen, Fesseln
śakaṭa-ādau yojane
beim Anspannen an Wagen usw.
damena dāmane: wohl ‚beim Bändigen, beim Fesseln‘; verderbt.
oder (wenn sie) durch Pfosten, Ketten und Stricke stirbt, übe er drei Viertel. Bei (Tötung durch) Holz übe er das Sāntapana, bei einem Erdklumpen das Prājāpatya,
getötet, so trinke er drei Tage Milch oder übe ein Kṛcchra (bzw.) Cāndrāyaṇa. Bei einem geheimen (Vergehen ist) das Gelübde im Geheimen (zu üben), bei einem offenen auch offen.
Hundert Atemzügelungen sind zur Tilgung aller Sünden zu vollziehen. Das Getränk aus Trauben, aus Madhūka-Blüten, aus Datteln, aus Palmsaft, aus Zuckerrohr,
der Madhvīka, der Ṭaṅka-Mādhvīka, der Maireya (?) und der Kokostrank – auch diese, obwohl nicht (Surā im engeren Sinn), sind Rauschtränke; der Mehlbranntwein (Paiṣṭī) gilt als die eigentliche Surā.
Wort für Wort
madhvīkam
Honig- bzw. Madhūka-Trank
maireyam
Maireya-Trank
nārikela-jam
aus Kokosnuss
madyāni
Rauschtränke
paiṣṭī mukhyā surā
Mehlbranntwein ist die eigentliche Surā
maireyaṃ(?) mit Fragezeichen im Digitalisat. ṭaṅka: Bedeutung unsicher.
Für die drei (oberen) Kasten sind sie verboten; hat man sie getrunken, wird man rein, auch indem man erhitztes Wasser (trinkt). Oder man esse ein Jahr lang Kornbruch oder Ölkuchen, einmal (am Tag) bei Nacht,
zur Tilgung des Surā-Trinkens, in Haargewand gekleidet, mit Flechten und einem Wahrzeichen. Haben (Angehörige der) drei Kasten unwissentlich Kot und Harn oder etwas mit Surā Berührtes zu sich genommen,
so verdienen die drei Kasten der Zweimalgeborenen erneut die Weihe. Wer Wasser getrunken hat, das in einem Gefäß für Rauschtrank stand, halte sieben Tage ein Gelübde.
Wer das Trinkwasser eines Caṇḍāla getrunken hat, halte sechs Tage ein Gelübde; wer aus Brunnen oder Gefäßen der Caṇḍālas getrunken hat, übe das Sāntapana.
Hat ein Zweimalgeborener Wasser von Niedrigsten getrunken, (trinke er) Pañcagavya am Ende von drei Nächten. Hat er Fischgräten, Schnecken, Muscheln, Perlmuscheln oder Kaurischnecken (enthaltendes Wasser) [?]
Wort für Wort
pañcagavyam trirātra-ante
Pañcagavya nach drei Nächten
antya-jalam
Wasser der Niedrigsten
matsya-kaṇṭaka
Fischgräten
śambūka-śaṅkha
Schnecken, Muscheln
śuktika-kapardakān
Perlmuscheln, Kauris
trirānte für trirātrānte. Der Bezug der Aufzählung (Fischgräten usw.) auf navodakam in Vers 28 ist unsicher.
oder frisches (Regen-)Wasser getrunken, wird er durch Pañcagavya rein. Wer Wasser aus einem Brunnen mit einer Leiche getrunken hat, wird in drei Nächten rein.
Wer die Speise der Antyāvasāyins (der Niedrigsten) gegessen hat, übe das Cāndrāyaṇa. (Hat er) in einer Notzeit im Haus eines Śūdra (gegessen), wird er durch Reue rein.
śūdrabhājanabhuk vipraḥ pañcagavyādupoṣitaḥ / kandupakvaṃ snehapakvaṃ snehaṃ ca dadhiśaktavaḥ //
Ein Brahmane, der aus dem Gefäß eines Śūdra gegessen hat, (wird rein) durch Pañcagavya, nachdem er gefastet hat. Im Topf Gebackenes, in Fett Gekochtes, Fett, saure Milch, Gerstengrütze,
śūdrādanindyānyetāni guḍakṣīrarasādikaṃ / asnātabhuk copavāsī dinānte tu japācchuciḥ //
Rohzucker, Milch, Säfte und dergleichen – diese (Dinge) sind von einem Śūdra (angenommen) nicht zu tadeln. Wer ungebadet gegessen hat, faste und wird am Ende des Tages durch Murmeln rein.
mūtroccāryaśucirbhuktvā trirātreṇa viśuddhyati / keśakīṭāvapannaṃ ca pādaspṛṣṭañca kāmataḥ //
Wer durch Harn- und Kotlassen unrein (noch) gegessen hat, wird in drei Nächten rein. (Speise), in die Haare oder Insekten gefallen sind, die absichtlich mit dem Fuß berührt wurde,
(Wer) beim Navaśrāddha (gegessen hat, übe) das Cāndrāyaṇa, beim monatlichen gilt das Parāka, bei dem nach drei Halbmonaten sei es das Atikṛcchra, beim halbjährlichen ein Kṛcchra,
beim jährlichen ein Viertel-Kṛcchra, ein Tag (Fasten) bei dem wiederholten Jährlichen. Am Vortag ist das Jahres-Śrāddha, am folgenden Tag das wiederholte Jährliche.
Hat er die Speise derer gegessen, deren Speise nicht zu essen ist, oder den Speiserest von Frauen und Śūdras, oder unerlaubtes Fleisch verzehrt, so trinke er sieben Nächte lang Milch.
Ein Vedaschüler, Asket oder Gelübdehalter, der Honig oder Fleisch isst oder (Speise), die durch Todesfall oder Geburt unrein ist, übe das Prājāpatya-Kṛcchra.
Golddieb, Surā-Trinker, Brahmanenmörder und Entweiher des Lehrerlagers (sind die Hauptsünder). Hat ein Mensch (geringeren) Diebstahl begangen oder Surā getrunken, übe er ein Jahr lang Kṛcchra.
Wer zur Gattin des Vaters, zur Schwester, zur Tochter des Lehrers, zur Frau des Lehrers oder zur eigenen Tochter geht, ist ein Entweiher des Lehrerlagers.
gurutalpe 'bhibhāṣyainastapte pacyādayomaye / śūmīṃ jvalantīñcāśliṣya mṛtunā sa viśuddhyati //
Der Entweiher des Lehrerlagers soll seine Sünde bekennen und sich auf einem glühenden eisernen (Lager) braten, oder eine glühende (eiserne) Frauenfigur umarmen; durch den Tod wird er rein.
Wort für Wort
abhibhāṣya enaḥ
die Sünde bekennend
tapte ayomaye
auf glühendem Eisernen
sūrmīm jvalantīm
glühende Metallfigur
āśliṣya
umarmend
mṛtyunā viśuddhyati
durch den Tod wird er rein
śūmīm wohl für sūrmīm (Metallfigur); mṛtunā für mṛtyunā; pacyāt: evtl. für śayīta.
und bei den Frauen von Sapiṇḍas und Söhnen, für den ist die Aufgabe des Lebens vorgeschrieben. Was ein Zweimalgeborener in einer Nacht durch Umgang mit einer Śūdra-Frau (an Sünde) begeht,
Wort für Wort
sapiṇḍa-apatya-dāreṣu
bei Frauen von Sapiṇḍas und Söhnen
prāṇa-tyāgaḥ vidhīyate
Lebenshingabe ist vorgeschrieben
eka-rātreṇa
in einer Nacht
vṛṣalī-sevanam
Umgang mit Śūdra-Frau
sapiṇḍāpatyadāreṣu: ‚bei den Frauen von Sapiṇḍas und Nachkommen‘ [?].
das tilgt er, von Almosen lebend und beständig murmelnd, in drei Jahren. Beim Verkehr mit der Frau des Vatersbruders und ebenso mit der Frau des Bruders,
(und) wer eine Caṇḍāla- oder Pukkasa-Frau, die Schwiegertochter, eine Schwester, eine Freundin, die Schwester der Mutter oder des Vaters, eine ihm Anvertraute oder eine Schutzsuchende,
die Frau des Mutterbruders, die Schwester, eine Frau gleichen Geschlechts (Gotra), eine, die einen anderen begehrt, die Frau des Schülers oder die Frau des Lehrers besucht, übe das Cāndrāyaṇa.