Kapitel 255: dāyavibhāgakathanam
Darlegung der Erbteilung
Das Kapitel regelt die Teilung des Familienvermögens durch den Vater und nach dem Tod der Eltern, das nicht teilbare Eigengut, die Anteile nach dem Stand der Mütter, die zwölf Arten von Söhnen und ihre Erbfolge, die Erbfolge bei Sohnlosen und Asketen, wiedervereinigte Teilhaber, Erbunfähige, das Frauengut (strīdhana) und den Nachweis einer erfolgten Teilung. Einige Stellen des Digitalisats sind verderbt (u. a. V. 3, 7, 26, 32) und nach dem Sinnzusammenhang übersetzt.
Agni sprach: Wenn der Vater die Teilung vornimmt, mag er die Söhne nach Belieben abteilen: entweder den Ältesten mit dem besten Anteil, oder alle sollen gleiche Anteile erhalten.
Gibt er gleiche Anteile, so sind (auch) die Gattinnen zu Gleichanteiligen zu machen, denen vom Gatten oder vom Schwiegervater kein Frauengut gegeben wurde.
Wort für Wort
samān aṃśān dadyāt
gibt er gleiche Anteile
patnyaḥ sama-aṃśikāḥ kāryāḥ
die Gattinnen sind gleichanteilig zu machen
na dattam strī-dhanam
kein Frauengut gegeben
bhartrā śvaśureṇa vā
vom Gatten oder Schwiegervater
„samānaṃśān“ für „samān aṃśān“; „śvaśurena“ für „śvaśureṇa“.
Einem, der (selbst) fähig ist und nichts begehrt, gibt man etwas und scheidet ihn (so) ab. Eine vom Vater vorgenommene (Teilung) unter mit geringeren oder größeren (Anteilen) Bedachten ist rechtmäßig.
Wort für Wort
śaktasya anīhamānasya
des Fähigen, nichts Begehrenden
kiñcit dattvā
etwas gebend
pṛthak kriyā
Abscheidung
nyūna-adhika-vibhaktānām
der mit geringeren oder größeren Teilen Bedachten
dharmyaḥ pitṛṇā kṛtaḥ
vom Vater vorgenommen ist rechtmäßig
„śaktasthānīhamānasya“ gelesen als „śaktasyānīhamānasya“.
Nach (dem Tod) beider Eltern sollen die Söhne Vermögen und Schulden gleich teilen. Das nach (Tilgung) der Schuld verbleibende (Gut) der Mutter (erhalten) die Töchter, in ihrer Ermangelung die Nachkommen.
Was jemand ohne Schmälerung des väterlichen Vermögens selbst erwirbt, (etwa) ein Freundesgeschenk oder eine Hochzeitsgabe, das fällt nicht den Miterben zu.
Beim Erwerb aus gemeinsamem Vermögen gilt die Teilung als gleich. Bei (Söhnen) verschiedener Väter aber wird die Bemessung der Anteile nach den Vätern vorgenommen.
Grund und Boden, der vom Großvater erworben wurde, eine feste Rente (nibandha) oder auch bewegliches Gut: daran haben Vater und Sohn beide gleiches Eigentum.
Wort für Wort
bhūḥ
Grund und Boden
pitāmaha-upāttā
vom Großvater erworben
nibandhaḥ
feste Rente
dravyam
bewegliches Gut
sadṛśam svāmyam
gleiches Eigentum
pituḥ putrasya ca
des Vaters und des Sohnes
„bhūryāpitā mahopāttā“ gelesen als „bhūr yā pitāmahopāttā“.
Ein nach der Teilung von einer Frau gleichen Standes geborener Sohn hat Anteil an der Teilung; oder sein Anteil werde aus dem sichtbaren (Besitz der Brüder) bestimmt, nach Verrechnung von Einnahmen und Ausgaben.
kramādabhyāgataṃ dravyaṃ hṛtamabhyuddharecca yaḥ / dāyādebhyo na taddadyādvidyayā labdhameva ca //
Wer von den Vorfahren überkommenes, (aber) geraubtes Gut wiedererlangt, soll es nicht den Miterben geben, ebenso wenig das durch Gelehrsamkeit Erworbene.
Was jemandem von den Eltern gegeben wurde, das ist sein eigenes Vermögen. Teilen (die Söhne) nach (dem Tod) des Vaters, soll auch die Mutter einen gleichen Anteil erhalten.
asaṃskṛtāstu saṃskāryā bhrātṛbhiḥ pūrvasaṃskṛtaiḥ / bhāginyaś ca nijādaṃśāddatvāṃśantu turīyakaṃ //
Die noch nicht (durch Weihen) Geweihten sollen von den bereits geweihten Brüdern geweiht werden, und die Schwestern, indem (die Brüder) ihnen ein Viertel ihres eigenen Anteils geben.
Die Söhne eines Brahmanen erhalten nach dem Stand (der Mutter) vier, drei, zwei oder einen Anteil; die eines Kṣatriya drei, zwei oder einen; die eines Vaiśya zwei oder einen Anteil.
aputreṇa parakṣetre niyogotpāditaḥ sutaḥ / ubhayorapyasāvṛkthī piṇḍadātā ca dharmataḥ //
Der Sohn, der auf Geheiß (niyoga) eines Sohnlosen im Feld (d. h. mit der Frau) eines anderen gezeugt wurde, ist nach dem Dharma Erbe und Spender der Totenklöße für beide.
Der leibliche Sohn (aurasa) ist der von der rechtmäßigen Gattin geborene; ihm gleich ist der Sohn der bestellten Tochter (putrikāsuta). Der Kṣetraja ist der im Feld (von der Gattin) Geborene, gezeugt von einem Gotra-Genossen oder einem anderen.
Der heimlich im Haus Geborene gilt als Gūḍhaja (heimlich Geborener). Der Kānīna ist der von einem unverheirateten Mädchen Geborene; er gilt als Sohn des Großvaters mütterlicherseits.
Der von einer (bereits) berührten oder unberührten (wiederverheirateten Frau) Geborene ist der Paunarbhava. Wen Mutter oder Vater (fort)geben, der ist der gegebene Sohn (dattaka).
krītaś ca tābhyāṃ vikrītaḥ kṛtrimaḥ syāt svyaṃ kṛtaḥ / dattātmā tu svayaṃ datto garbhe vittaḥ sahoḍhajaḥ //
Der von beiden (Eltern) verkaufte ist der gekaufte (krīta); der Kṛtrima ist der selbst (zum Sohn) gemachte; der Dattātman hat sich selbst gegeben; der Sahoḍhaja ist bereits im Mutterleib (mit der Braut) erworben.
Wort für Wort
krītaḥ
der Gekaufte
tābhyām vikrītaḥ
von beiden verkauft
kṛtrimaḥ
der Gemachte
datta-ātmā
der sich selbst Gebende
garbhe vittaḥ
im Mutterleib erworben
saha-ūḍha-jaḥ
mit der Braut Mitgeheirateter
„svyaṃ“ für „svayaṃ“; „vittaḥ“ im Sinn von „erworben“.
Wer ausgesetzt (gefunden und) aufgenommen wird, ist der Apaviddha (verstoßene Sohn). Von diesen ist jeweils der folgende Spender der Totenklöße und Erbe, wenn der vorige fehlt.
Diese Regel habe ich für Söhne gleicher Kaste dargelegt. Auch der mit einer Sklavin gezeugte (Sohn) eines Śūdra kann nach Belieben (des Vaters) Anteil erhalten.
Ist der Vater gestorben, sollen die Brüder ihn zum Empfänger eines halben Anteils machen; hat er keine Brüder, erhält er alles, außer wenn es Söhne von Töchtern gibt.
eṣāmabhāve pūvasya dhanabhāguttarottaraḥ / svaryātsya hy aputrasya sarvavarṇeṣvayaṃ vidhiḥ //
beim Fehlen des jeweils vorigen dieser ist der jeweils folgende Erbe des Vermögens eines sohnlos in den Himmel Gegangenen. Diese Regel gilt für alle Stände.
Wort für Wort
eṣām abhāve pūrvasya
beim Fehlen des Früheren von diesen
dhana-bhāk
Erbe des Vermögens
uttara-uttaraḥ
der jeweils folgende
svar-yātasya aputrasya
des sohnlos Verstorbenen
sarva-varṇeṣu
für alle Stände
„pūvasya“ für „pūrvasya“; „svaryātsya“ für „svaryātasya“.
Erben der Waldeinsiedler, Asketen und Brahmacārins sind der Reihe nach: der Lehrer, der gute Schüler, der geistliche Bruder und der Glaubensgenosse (von derselben heiligen Stätte).
saṃsṛṣṭinastu saṃsṛṣṭī sodarasya tu sodaraḥ / dadyāccāpahereccāṃśaṃ jātasya ca mṛtasya ca //
Den (nach der Teilung) wieder vereinigten (Teilhaber) beerbt der wieder vereinigte, den leiblichen Bruder aber der leibliche Bruder; er soll dem (später) Geborenen den Anteil abgeben und den des Verstorbenen nehmen.
Ein wieder vereinigter Bruder von anderer Mutter aber (erbt); ein (nicht wieder vereinigter) Bruder von anderer Mutter soll das Gut nicht nehmen [?]. Ein leiblicher Bruder mag es auch ohne Wiedervereinigung nehmen, nicht aber ein von anderer Mutter Geborener.
Wort für Wort
anyodaryaḥ saṃsṛṣṭī
wiedervereinigter Halbbruder
na dhanam haret
soll das Gut nicht nehmen
asaṃsṛṣṭī api
auch nicht wiedervereinigt
ādadyāt sodaryaḥ
der leibliche Bruder mag nehmen
na anya-mātṛ-jaḥ
nicht der von anderer Mutter
„anyodaryadhanaṃ“ als Kompositum überliefert; dem Sinn nach getrennt gelesen („nānyodaryo dhanaṃ haret“). „nānyamānṛjaḥ“ für „nānyamātṛjaḥ“.
Ein Gefallener (Kastenloser), dessen Sohn, ein Impotenter, ein Lahmer, ein Wahnsinniger, ein Stumpfsinniger, ein Blinder, ein unheilbar Kranker usw. sind zu unterhalten, (erhalten) aber keinen Anteil.
Ihre leiblichen Söhne und Kṣetraja-Söhne aber erhalten, wenn sie ohne Makel sind, einen Anteil. Ihre Töchter sind zu unterhalten, bis sie einem Gatten übergeben sind.
Was von Vater, Mutter, Gatte oder Bruder gegeben oder am (Hochzeits-)Feuer empfangen wurde, und die Gabe bei der Hinzuheirat einer weiteren Frau wird Frauengut (strīdhana) genannt.
bandhudattaṃ tathā śulkamanvādheyakameva ca / aprajāyāmatītāyāṃ bāndhavāstadavāpnuyuḥ //
Ebenso das von Verwandten Gegebene, der Brautpreis (śulka) und das nachträglich Gegebene (anvādheyaka). Stirbt sie kinderlos, sollen es die Verwandten erhalten.
aprajāstrīdhanaṃ bhratturbrāhmyādiṣu caturṣvapi / duhitṛṇāṃ prasūtā cecchreṣe tu pitṛgāmi tat //
Das Frauengut einer Kinderlosen gehört bei den vier (Eheformen), beginnend mit der Brāhma-Ehe, dem Gatten; hat sie geboren, den Töchtern; bei den übrigen (Eheformen) aber geht es an den Vater.
Wort für Wort
aprajā-strī-dhanam
Frauengut der Kinderlosen
bhartuḥ
(gehört) dem Gatten
brāhma-ādiṣu caturṣu
bei den vier Eheformen ab Brāhma
duhitṝṇām prasūtā cet
den Töchtern, wenn sie geboren hat
śeṣe pitṛ-gāmi
bei den übrigen an den Vater gehend
„bhratturbrāhmyādiṣu“ für „bhartur brāhmyādiṣu“; „cechreṣe“ für „cec cheṣe“.
Wer ein Mädchen (zur Ehe) versprochen hat und es wieder entzieht, ist zu bestrafen und soll die Aufwendungen (des Bräutigams) samt Zins erstatten. Stirbt sie, soll (der Bräutigam) das Gegebene zurücknehmen, nach Verrechnung der Aufwendungen beider Seiten.
durbhikṣe dharmakārye ca vyādhau saṃpratirodhake / gṛhītaṃ strīdhanaṃ bhartā na striye dātumarhati //
Was der Gatte bei Hungersnot, für eine religiöse Pflicht, bei Krankheit oder in Haft an Frauengut genommen hat, braucht er der Frau nicht zurückzugeben.
Der Frau, zu der eine weitere hinzugeheiratet wurde, soll er eine gleich hohe Hinzuheiratsgabe geben, falls ihr kein Frauengut gegeben wurde; wurde es gegeben, so gilt die Hälfte.
vibhāganihnave jñātibandhusākṣyabhilekhitaiḥ / vibhāgabhāvanā jñeyā gṛhakṣetraiś ca yautikaiḥ //
Wird die (erfolgte) Teilung geleugnet, so ist der Nachweis der Teilung durch Blutsverwandte, (sonstige) Verwandte, Zeugen und Urkunden zu führen, ebenso durch gesondert (besessene) Häuser und Felder.
Wort für Wort
vibhāga-nihnave
bei Leugnung der Teilung
jñāti-bandhu
Blutsverwandte, Verwandte
sākṣi-abhilekhitaiḥ
durch Zeugen und Urkunden
vibhāga-bhāvanā
Nachweis der Teilung
gṛha-kṣetraiḥ yautakaiḥ
durch gesonderte Häuser und Felder
„yautikaiḥ“ als „yautakaiḥ“ (gesondert besessen) verstanden.