Kapitel 253: vyavahārakathanam
Darlegung des Rechtsverfahrens (Schulden, Bürgschaft, Pfand und Verwahrung)
Fortsetzung des Rechtsverfahrens: Reihenfolge und Eintreibung von Schuldzahlungen, Haftung von Erben, Ehegatten und Söhnen für Schulden, die drei Arten der Bürgschaft, Höchstgrenzen des Zinses, Arten und Verfall von Pfändern sowie die Haftung für Verwahrgut und Hinterlegungen. Der Titel ist gleichlautend mit Kap. 252. Mehrere Verse sind im Digitalisat verderbt (bes. V. 12, 13, 19, 22, 25, 26) und nach dem Sinnzusammenhang übersetzt.
Agni sprach: Der Schuldner ist anzuhalten, den Gläubigern in der Reihenfolge (zu zahlen), in der er das Geld aufgenommen hat; zuerst aber einem Brahmanen, danach dem König.
Wort für Wort
agniḥ uvāca
Agni sprach
gṛhīta-arthaḥ
der das Geld genommen hat
kramāt dāpyaḥ
der Reihe nach zur Zahlung anzuhalten
adhamarṇikaḥ
der Schuldner
brāhmaṇāya ādau
zuerst einem Brahmanen
nṛpateḥ tad-anantaram
danach dem König
„gṛhītārthaḥ kramād“ im Sinn von „nach der Reihenfolge der Aufnahme“ verstanden.
Der vom König zur Zahlung gezwungene Schuldner hat ein Zehntel des eingetriebenen Betrags (als Buße) zu zahlen; fünf vom Hundert hat der Gläubiger zu zahlen, der sein Geld erhalten hat.
Einen verarmten Schuldner niedrigerer Kaste soll man zur Tilgung der Schuld Arbeit verrichten lassen; ein verarmter Brahmane aber ist allmählich, je nach seinem Einkommen, zur Zahlung anzuhalten.
dīyamānaṃ na gṛhṇāti prayuktaṃ yaḥ svakandhanam / madhyasthasthāpitaṃ tatsyādvardhate na tataḥ paraṃ //
Wer sein eigenes ausgeliehenes Geld, wenn es ihm (zurück)gegeben wird, nicht annimmt: wird es bei einem Mittelsmann hinterlegt, so wächst es (d. h. verzinst sich) von da an nicht weiter.
Wer das Erbe nimmt, ist zur Zahlung der Schuld anzuhalten, ebenso wer die Frau (des Verstorbenen) nimmt; (ferner) der Sohn, wenn das Vermögen nicht an einen anderen übergegangen ist; bei einem Sohnlosen die Erben.
Eine Schuld, die von (noch) ungeteilten (Familienmitgliedern) für die Familie gemacht wurde, sollen die Erben zahlen, wenn das Familienoberhaupt gestorben oder verreist ist.
na yoṣit patiputrābhyāṃ na putreṇa kṛtaṃ pitā / dadyādṛte kuṭumbārthānna patiḥ strīkṛtaṃ tathā //
Die Frau zahlt nicht, was Gatte oder Sohn (an Schuld) gemacht haben, der Vater nicht, was der Sohn gemacht hat – außer wenn es für die Familie geschah –, ebenso der Gatte nicht, was die Frau gemacht hat.
Die Schuld der Frauen von Hirten, Branntweinhändlern, Schauspielern, Wäschern und Jägern soll ihr Gatte zahlen, weil sein Lebensunterhalt von ihnen abhängt.
Was die Frau zugesagt hat, was zusammen mit dem Gatten gemacht wurde oder die von ihr selbst gemachte Schuld, ist von der Frau zu zahlen; eine andere hat die Frau nicht zu zahlen.
Ist der Vater verreist, gestorben oder von Unglück überwältigt, so ist die Schuld von Söhnen und Enkeln zu zahlen; bei Leugnen (nur), wenn sie durch Zeugen erwiesen ist.
Was für Branntwein, Liebesgenuss oder Würfelspiel gemacht wurde, Reste von Strafgeldern und Zöllen und zwecklose Geschenke – eine solche väterliche (Schuld) soll der Sohn hier nicht bezahlen.
bhrātṝṇāmatha dampatyoḥ pituḥ putrasya caiva hi / pratibhāvyamṛṇaṃ grāhyamavibhaktena ca smṛtam //
Zwischen Brüdern, zwischen Ehegatten und zwischen Vater und Sohn gilt Bürgschaft, Schuld(verschreibung) und Zeugenschaft bei Ungeteilten nicht als zulässig.
Wort für Wort
bhrātṝṇām
zwischen Brüdern
dampatyoḥ
zwischen Ehegatten
pituḥ putrasya
zwischen Vater und Sohn
prātibhāvyam
Bürgschaft
avibhaktaiḥ
bei Ungeteilten
Zweite Hälfte verderbt („grāhyam avibhaktena ca smṛtam“); nach dem Zusammenhang als Verbot verstanden (etwa „sākṣyam avibhaktair na tu smṛtam“) [?].
darśane pratyaye dāne pratibhāvyaṃ vidhīyate / ādhau tu vitathe dāpyā vitathasya sutā api //
Bürgschaft wird angeordnet für das Erscheinen, für die Vertrauenswürdigkeit und für die Zahlung. Bei Nichterfüllung haben die beiden ersten (Bürgen selbst) zu zahlen, bei der letzten auch die Söhne.
Wort für Wort
darśane
für das Erscheinen
pratyaye
für die Vertrauenswürdigkeit
dāne
für die Zahlung
prātibhāvyam vidhīyate
wird Bürgschaft angeordnet
vitathe
bei Nichterfüllung
sutāḥ api
auch die Söhne
„ādhau … vitathasya“ verderbt; gelesen als „ādyau … itarasya“.
darśanapratibhūryatra mṛtaḥ prātyayiko 'pi vā / na tatputrā dhanaṃ dadyurdadyurdānāya ye sthitāḥ //
Wo der Bürge für das Erscheinen oder der für die Vertrauenswürdigkeit gestorben ist, sollen dessen Söhne das Geld nicht zahlen; zahlen sollen (die Söhne derer), die für die Zahlung eingestanden sind.
Sind es mehrere Bürgen, sollen sie das Geld nach ihren Anteilen zahlen; stehen sie gemeinsam unter einem Schirm (haften sie gemeinschaftlich), so (zahlt, wer) nach Belieben des Gläubigers (herangezogen wird).
Bei Frauen (Sklavinnen) und Vieh (gilt als Höchstbetrag) die Nachkommenschaft, bei Getreide das Doppelte, bei Kleidung wird das Vierfache genannt und bei Flüssigkeiten ebenso das Achtfache.
Wort für Wort
santatiḥ
Nachkommenschaft
strī-paśavyam
bei Frauen und Vieh
dhānyam dviguṇam
Getreide das Doppelte
vastram catur-guṇam
Kleidung vierfach
rasaḥ aṣṭa-guṇaḥ
Flüssigkeit achtfach
„svasantati-“ wohl für „santatiḥ“; der Getreidesatz (zweifach) weicht von 252,64 (dreifach) ab.
ādhiḥ praṇaśyet dviguṇe dhane yadi na mokṣyate / kāle kālakṛtaṃ naśyet phalabhogyo na naśyati //
Ein Pfand verfällt, wenn die Schuld das Doppelte erreicht hat und es nicht ausgelöst wird; ein befristetes (Pfand) verfällt bei Fristablauf; ein Nutzpfand verfällt nicht.
Wird ein Verwahrpfand genutzt, (entsteht) kein Zins, ebenso wenn ein nutzbares (Pfand) beeinträchtigt wird. Ein verlorenes oder zerstörtes (Pfand) ist zu ersetzen, außer wenn es durch Schicksal oder König verursacht ist.
Wort für Wort
gopya-ādhi-bhoge
bei Nutzung eines Verwahrpfands
no vṛddhiḥ
kein Zins
sa-upakāre hāpite
wenn ein nutzbares beeinträchtigt wird
naṣṭaḥ vinaṣṭaḥ ca deyaḥ
verloren oder zerstört ist zu ersetzen
daiva-rāja-kṛtāt ṛte
außer durch Schicksal oder König
„gopyādhibhogyo nāvṛddhiḥ“ und „bhāvite“ verderbt; gelesen als „gopyādhibhoge no vṛddhiḥ“ und „hāpite“.
Die Gültigkeit eines Pfandes beruht auf der Inbesitznahme. Wird es, obwohl behütet, wertlos, so ist ein anderes Pfand zu stellen, oder der Gläubiger erhält sein Geld.
Wort für Wort
ādheḥ svīkaraṇāt siddhiḥ
Gültigkeit des Pfandes durch Inbesitznahme
rakṣyamāṇaḥ api
obwohl behütet
asāratām yātaḥ
wertlos geworden
anyaḥ ādheyaḥ
ein anderes ist zu stellen
dhana-bhāk dhanī
der Gläubiger erhält sein Geld
„siddhaurakṣamāṇopy“ gelesen als „siddhiḥ rakṣyamāṇo 'py“.
Ist der gute Ruf (caritra) als Pfand gesetzt, lasse man das Geld mit Zins zahlen; das als Handgeld (satyaṅkāra) Gegebene lasse man (beim Vertragsbruch) doppelt zurückzahlen.
Wort für Wort
caritram
guter Ruf
bandhaka-kṛtam
als Pfand gesetzt
sa-vṛddhi dhanam
Geld mit Zins
satyaṅkāra-kṛtam
als Handgeld gegeben
dviguṇam pratidāpayet
lasse doppelt zurückzahlen
„savṛddhaṃ dāpayedvanaṃ“ für „savṛddhi dāpayed dhanam“.
Dem, der (mit dem Geld) erscheint, ist das Pfand freizugeben, sonst tritt Strafe ein. Ist der Gläubiger nicht da, soll (der Schuldner) das Geld bei dessen Familie hinterlegen und das Pfand erhalten.
Wort für Wort
upasthitasya
dem Erscheinenden
moktavyaḥ ādhiḥ
das Pfand ist freizugeben
daṇḍaḥ anyathā
sonst Strafe
prayojake asati
wenn der Gläubiger abwesend ist
kule nyasya dhanam
das Geld bei der Familie hinterlegend
„prayojake sati“ verlangt dem Sinn nach „prayojake 'sati“ (in Abwesenheit des Gläubigers); so übersetzt.
tatkālakṛtamūlyo vā tatra tiṣṭhedavṛddhikaḥ / vinā dhāraṇakādvāpi vikrīṇīte sasākṣikam //
Oder (das Pfand) bleibt, mit seinem zu jenem Zeitpunkt festgestellten Wert, ohne Zins dort (beim Gläubiger); oder er (der Gläubiger) mag es auch ohne den Schuldner vor Zeugen verkaufen.
Wenn aber die Schuld auf ein (Nutz-)Pfand das Doppelte erreicht hat, dann ist das Pfand freizugeben, sobald das Doppelte an Geld (aus dem Ertrag) eingegangen ist.
Ein Gut, das jemand in einem Behältnis, ohne (den Inhalt) anzugeben, in die Hand eines anderen legt, ist ein versiegeltes Verwahrgut (aupanidhika); es ist ebenso (unversehrt) zurückzugeben.
Wort für Wort
vāsana-stham
in einem Behältnis
anākhyāya
ohne anzugeben
haste anyasya arpayet
in die Hand eines anderen legt
aupanidhikam
versiegeltes Verwahrgut
pratideyam tathā eva
ebenso zurückzugeben
„vyasanastham“ ist wohl verderbt für „vāsanastham“ (in einem Behältnis).
na dāpyo 'pahṛtaṃ tattu rājadaivakataskaraiḥ / preṣaścenmārgite datte dāpyo daṇḍaś ca tatsamam //
Nicht zu ersetzen ist es, wenn es vom König, durch Schicksal oder von Dieben weggenommen wurde. Tritt aber der Verlust ein, nachdem es zurückgefordert und nicht herausgegeben wurde, ist (der Verwahrer) zur Zahlung und zu einer Strafe in gleicher Höhe anzuhalten.
Wort für Wort
na dāpyaḥ
nicht zu ersetzen
apahṛtam
weggenommen
rāja-daivika-taskaraiḥ
durch König, Schicksal, Diebe
bhreṣaḥ
Verlust
mārgite adatte
nach Rückforderung nicht herausgegeben
daṇḍaḥ tat-samaḥ
Strafe in gleicher Höhe
„preṣaś cen mārgite datte“ gelesen als „bhreṣaś cen mārgite 'datte“.
Wer es nach eigenem Belieben zu seinem Unterhalt benutzt, ist zu bestrafen und muss es auch mit Zins erstatten. Diese Regel (gilt) auch für Geliehenes, Übergebenes, Anvertrautes und Hinterlegtes.
Wort für Wort
ājīvan sva-icchayā
nach Belieben zum Unterhalt benutzend
daṇḍyaḥ
zu bestrafen
sa-udayam
mit Zins
yācita-āhita-nyāse
bei Geliehenem, Übergebenem, Anvertrautem
nikṣepeṣu api ayam vidhiḥ
auch bei Hinterlegungen diese Regel
„ājīvan“ für „ājīvet“ o. ä.; „āhita“ als Art des Anvertrauten.