Kapitel 252: vyavahārakathanam
Darlegung des Rechtsverfahrens
Agni erläutert die Grundbegriffe des Rechtsverfahrens (vyavahāra): seine „vier Füße“, Mittel, Glieder, Ursprünge und die achtzehn Streittitel, dann die Besetzung des Gerichts, den Ablauf von Klage, Antwort und Beweis, Merkmale unglaubwürdiger Parteien, Beweismittel (Urkunde, Besitz, Zeugen, Gottesurteil), Ersitzung und Erwerbstitel, ungültige Geschäfte sowie die Zinssätze. Der Text steht in enger Parallele zu Yājñavalkya-Smṛti II. Zahlreiche Stellen sind im Digitalisat verderbt (u. a. V. 11, 21, 29, 45–48, 61, 64); V. 21 wiederholt seine erste Hälfte, der Titelname „krītānuśaya“ fehlt.
Agni sprach: Ich werde das Rechtsverfahren (vyavahāra) darlegen, das die Unterscheidung von rechtem und unrechtem Vorgehen verleiht. Es heißt „vierfüßig“, „vier Standorte habend“ und „vier Mittel habend“.
caturhitaś caturvyāpī catuṣkārī ca kīrtyate / aṣṭāṅgo 'ṣṭādaśapadaḥ śataśākhastathaiva ca //
Es wird „vierfach nützend“, „vierfach durchdringend“ und „vierfach bewirkend“ genannt, ferner „achtgliedrig“, „achtzehn Titel habend“ und ebenso „hundertästig“.
catuṣpādvyavahārāṇāmuttaraḥ pūrvasādhakaḥ / tatra satye sthito dharmo vyavahārastu sākṣiṣu //
(dies sind) die vier Füße der Rechtsverfahren; der jeweils spätere ist gegenüber dem früheren maßgebend. Dabei beruht Dharma auf der Wahrheit, Vyavahāra aber auf den Zeugen,
Wort für Wort
catuṣ-pāt
vierfüßig, die vier Füße
uttaraḥ
der spätere
pūrva-sādhakaḥ
den früheren bestimmend/verdrängend
satye sthitaḥ dharmaḥ
der Dharma beruht auf der Wahrheit
sākṣiṣu
auf den Zeugen
„uttaraḥ pūrvasādhakaḥ“: sādhaka hier im Sinn von „entscheidend über, verdrängend“ aufgefasst.
Caritra auf der Aufzeichnung (Übereinkunft) der Leute, Śāsana aber auf dem Befehl des Königs. Weil es durch die Mittel, (angefangen) mit der Versöhnung (sāman), durchzusetzen ist, heißt es „vier Mittel habend“.
Wort für Wort
saṅgrahe puṃsām
auf der Sammlung/Übereinkunft der Leute
rāja-ājñāyām
auf dem Befehl des Königs
śāsanam
der Erlass
sāma-ādi-upāya-sādhyatvāt
weil durch die Mittel wie Versöhnung durchzusetzen
erfasst es, indem es (jeden) zu einem Viertel trifft; daher gilt es als „vierfach durchdringend“. Weil es Dharma, Wohlstand (artha), Ruhm und ebenso das Ansehen bei den Leuten
Wort für Wort
vyāpnoti
erfasst, durchdringt
pāda-gaḥ
viertelweise gehend
yasmāt ... tataḥ
weil ... deshalb
dharmasya arthasya yaśasaḥ
des Dharma, des Wohlstands, des Ruhms
loka-paṅkteḥ
der Anerkennung bei den Leuten
pādaga: „zu einem Viertel gehend“, d. h. Schuld bzw. Verantwortung verteilt sich viertelweise auf die vier Genannten [?].
– diese vier – bewirkt, wird es „vierfach bewirkend“ genannt. Der König mit seinem Beauftragten, die Beisitzer, das Lehrbuch (śāstra), Rechner und Schreiber,
triyoniḥ kīrtyate tena trayametadvivādakṛt / dvyabhiyogastu vijñeyaḥ śaṅkātattvābhiyogataḥ //
heißt es deshalb „drei Ursprünge habend“; diese Dreiheit erzeugt Streit. „Zwei Arten der Klage habend“ ist es zu verstehen wegen der Klage aufgrund von Verdacht und der Klage aufgrund von Tatsachen.
Der Verdacht (entsteht) aus dem Umgang mit Übeltätern, die Tatsache aus dem Anblick des Diebesguts und dergleichen. Wegen der Verbindung mit zwei Parteien wird es „zwei Tore habend“ genannt.
Wort für Wort
śaṅkā
Verdacht
asadbhiḥ saṃsargāt
aus Umgang mit Übeltätern
tattva
Tatsache
hoḍha-ādi-darśanāt
aus Anblick des Diebesguts usw.
pakṣa-dvaya-abhisambandhāt
wegen der Verbindung mit zwei Parteien
dvi-dvāraḥ
zwei Tore habend
„śaṅkāṣaḍbhis“ verderbt; gelesen als „śaṅkā asadbhis“ (mit Schlechten); „tattvaṣoḍhādi“ als „tattva-hoḍha-ādi“ (Diebesgut usw.).
Die erste Aussage (Klage) ist von beiden die Partei (pakṣa), die unmittelbar folgende die Gegenpartei (Erwiderung). Weil es der Wahrheit oder der List folgen kann, wird es „zwei Wege habend“ genannt.
ṛṇandeyamadeyañca yena yatra yathā ca yat / dānagrahaṇadharmaś ca ṛṇādānamiti smṛtam //
Welche Schuld zu bezahlen und welche nicht zu bezahlen ist, von wem, wo, wie und was, und das Recht von Geben und Nehmen: das heißt „Nichtbezahlung von Schulden“ (ṛṇādāna).
Wer, nachdem er ein Gut ordnungsgemäß gegeben hat, es wieder zurücknehmen will: das gilt als der Streittitel „Zurücknahme des Geschenkten“ (dattāpradānika).
Wird fremdes Gut, das hinterlegt war oder verloren und gefunden oder geraubt wurde, ohne Wissen (des Eigentümers) verkauft, so ist das als „Verkauf durch einen Nichteigentümer“ zu verstehen.
Wenn der Käufer eine gegen Preis gekaufte Ware nicht hoch schätzt – wenn der Käufer eine gegen Preis gekaufte Ware für schlecht gekauft hält, [Anm.: so ist das der Titel „Reue nach dem Kauf“ (krītānuśaya)].
Wort für Wort
krītvā mūlyena
gegen Preis gekauft habend
kretā
der Käufer
na bahu manyate
schätzt nicht hoch
duṣkrītam
schlecht gekauft
krayī
der Käufer
Die zweite Vershälfte wiederholt fast wörtlich die erste; der Titelname fehlt. Wohl Überlieferungsfehler.
Die Satzung von religiösen Sondergemeinschaften (pāṣaṇḍa), Kaufmannsgilden (naigama) usw. heißt Übereinkunft (samaya); deren Nichteinhaltung gilt als Streittitel.
Wo bei Ansprüchen auf ein Feld Entscheidungen über Damm, Feldbeet, Grenze, Gepflügtes und Ungepflügtes zu treffen sind, das ist der „aus dem Feld entstehende Streit“.
Eine Rede, die (jemanden) nach Land, Kaste, Familie usw. schmäht, (auch) mit Bezug auf Körpermerkmale, und in feindseliger Absicht (geäußert wird), heißt „Wortbeleidigung“ (vākpāruṣya).
Wer an fremden Körpern mit Händen, Füßen, Waffen usw. Schaden tut, sowie durch Verletzungen mittels Feuer usw.: das heißt „Tätlichkeit“ (daṇḍapāruṣya).
Wort für Wort
para-gātreṣu
an fremden Körpern
abhidrohī
Schaden zufügend
hasta-pāda-āyudha-ādibhiḥ
mit Händen, Füßen, Waffen usw.
agni-ādibhiḥ upaghātaiḥ
durch Verletzungen mit Feuer usw.
daṇḍa-pāruṣyam
Tätlichkeit
„abhidrehī“ für „abhidrohī“; das „(?)“ nach „upaghātair“ stammt aus der Vorlage.
akṣavajjaśalākādyair daivataṃ dyūtamucyate / pañcakriḍāvayobhiś ca prāṇidyutasamāhvayaḥ //
(Spiel) mit Würfeln, Riemen, Stäbchen usw. heißt Würfelspiel (dyūta); mit Tieren [?] und Vögeln zum Spiel (betrieben) heißt es „Wette mit Lebewesen“ (samāhvaya).
Wort für Wort
akṣa
Würfel
śalākā
Stäbchen
dyūtam
Würfelspiel
vayobhiḥ
mit Vögeln
prāṇi-dyūta
Spiel mit Lebewesen
samāhvayaḥ
Wette
Stark verderbt: „vajja“ wohl für „vardhra“ (Riemen), „daivataṃ“ für „devanaṃ“, „pañcakriḍā“ vielleicht für „paśukrīḍā“, „prāṇidyuta“ für „prāṇidyūta“.
Als „Vermischtes“ (prakīrṇaka) ist ferner das Verfahren ohne (festen) Grundtitel zu verstehen: Verletzung der Befehle der Könige und ebenso Nichtausführung ihrer Aufträge.
Der König soll, frei von Zorn, die Rechtsfälle mit kundigen Brahmanen prüfen. Die Beisitzer (sollen) gegen Feind und Freund gleich, frei von Gier und schriftkundig sein.
Wenn er wegen (anderer) Geschäfte nicht (selbst) prüft, soll er mit den Beisitzern einen Brahmanen einsetzen. (Beisitzer,) die aus Leidenschaft, Gier oder Furcht gegen die Smṛti usw. handeln,
sind als Beisitzer einzeln zu bestrafen; die Buße ist das Doppelte des Streitwerts. Wer, auf einem von Smṛti und Brauch abweichenden Weg von anderen bedrängt,
Wort für Wort
pṛthak pṛthak daṇḍyāḥ
einzeln zu bestrafen
vivādāt dviguṇaḥ damaḥ
Buße doppelt des Streitwerts
smṛti-ācāra-vyapetena
von Smṛti und Brauch abweichend
mārgeṇa
auf dem Weg
dharṣitaḥ paraiḥ
von anderen bedrängt
„vivādādvdiguṇo“ für „vivādād dviguṇo“; „smṛtyācāraeṣv-“ verderbt, gelesen als „smṛtyācāravyapetena“.
gekennzeichnet mit Jahr, Monat, Halbmonat, Tag, Name, Kaste usw. Die Antwort dessen, der die Sache gehört hat, ist in Gegenwart des ersten Anzeigenden niederzuschreiben.
Danach soll der Kläger sogleich das Beweismittel für die behauptete Sache niederschreiben lassen. Ist es erbracht, erlangt er Erfolg, andernfalls das Gegenteil.
Dieses vierfüßige Verfahren ist bei Streitigkeiten dargelegt. Ohne die Klage erledigt zu haben, soll man den (Kläger) nicht mit einer Gegenklage belangen.
Einen Beklagten soll auch kein anderer (gleichzeitig) belangen, und das (einmal) Vorgebrachte soll man nicht abändern. Eine Gegenklage darf man jedoch bei Streit (Beleidigung) und bei Gewalttaten erheben.
Wort für Wort
abhiyuktam
den Beklagten
na anyena
nicht von einem anderen
viprakṛtim nayet
soll abändern
pratyabhiyogam
Gegenklage
kalahe sāhaseṣu ca
bei Streit und Gewalttaten
„tyaktaṃ“ wohl verderbt (Sinn: „das Gesagte“); übersetzt nach dem Zusammenhang.
Von beiden ist ein Bürge zu nehmen, der fähig ist (für das), was bei der Entscheidung (zu leisten ist). Wird (der Beklagte) nach Leugnen überführt, soll er (dem Kläger) das Gut geben und dem König ebenso viel.
Bei falscher Klage soll (der König vom Kläger) das Doppelte des eingeklagten Guts nehmen. Bei Gewalttat, Diebstahl, Beleidigung, schwerer Beschuldigung, (drohendem) Verlust und in Sachen von Frauen
der gilt bei einer Klage oder einer Zeugenaussage als „in der Rede verdorben“ (unglaubwürdig). Wer eigenmächtig eine zweifelhafte Sache durchzusetzen sucht, und wer davonläuft,
na cāhūto vadet kiñciddhanī daṇḍyaś ca sa smṛtaḥ / sākṣiṣūbhayataḥ satsu sākṣiṇaḥ pūrvavādinaḥ //
und wer vorgeladen nichts sagt, gilt als unterlegen und strafbar. Wenn auf beiden Seiten Zeugen vorhanden sind, sind die Zeugen des Erstaussagenden (zu hören);
Wort für Wort
āhūtaḥ
vorgeladen
na vadet kiñcit
sagt nichts
hīnaḥ daṇḍyaḥ
unterlegen und strafbar
sākṣiṣu ubhayataḥ satsu
wenn beiderseits Zeugen sind
pūrva-vādinaḥ
des Erstaussagenden
„dhanī“ ist wohl verderbt für „hīnaḥ“ (unterlegen); so übersetzt.
ist die erste Behauptung (durch die Antwort) zurückgedrängt, so gelten die (Zeugen) des Antwortenden. Ist der Streit mit einer Wette verbunden, so lasse man den Unterlegenen zahlen:
Wort für Wort
pūrva-pakṣe adharī-bhūte
wenn die erste Behauptung zurückgedrängt ist
uttara-vādinaḥ
des Antwortenden
sa-paṇaḥ vivādaḥ
Streit mit Wette
hīnam dāpayet
lasse den Unterlegenen zahlen
„sagaṇaś“ wohl verderbt für „sapaṇaś“ (mit Wette).
den gesetzten Einsatz, die eigene Strafe und dem Gläubiger das Gut. Die List beseitigend soll der König nach dem wirklichen Sachverhalt die Verfahren führen.
Wort für Wort
dattam paṇam
den gesetzten Einsatz
dhaninaḥ dhanam
dem Gläubiger das Gut
chalam nirasya
die List beseitigend
bhūtena
nach dem Sachverhalt
vyavahārān nayet nṛpaḥ
der König soll die Verfahren führen
„vasañcaiva“ wohl für „svadaṇḍaṃ caiva“ o. ä.; „dūtena“ wohl verderbt für „bhūtena“ (nach dem Sachverhalt).
so ist er vom König zu veranlassen, alle Posten zu zahlen; (was) nicht (anfangs) angezeigt ist, ist nicht anzunehmen. Bei Widerspruch zweier Smṛtis ist aber das Schlussverfahren nach dem Rechtsbrauch stärker.
beim Pfand, bei der Schenkung und beim Kauf aber ist die frühere stärker. Sieht (der Eigentümer) zu und sagt nichts, so tritt der Verlust von Land nach zwanzig Jahren ein,
wenn es von einem anderen genutzt wird; bei beweglichem Gut nach zehn Jahren – ausgenommen Pfand, Grenze, Hinterlegung und das Gut von Unmündigen (Geistesschwachen) und Kindern,
tathopanidhirājastrīśrotriyāṇāṃ dhanair api / ādhyādīnāṃ vihartāraṃ dhanine dāpayeddhanaṃ //
ebenso ausgenommen das versiegelte Verwahrgut (upanidhi) und das Gut des Königs, von Frauen und von vedakundigen Brahmanen (śrotriya). Wer Pfand usw. (so an sich) nimmt, den soll man veranlassen, dem Eigentümer das Gut zu geben,
und dem König eine Strafe in gleicher Höhe oder auch je nach seinem Vermögen. Der Erwerbstitel ist stärker (als der Besitz), außer bei einem über Generationen hin überkommenen Besitz.
Ebenso ein Geschäft, das von einer Frau, bei Nacht, im Innern des Hauses, außerhalb (des Ortes) oder von Feinden abgeschlossen wurde; eines, das von einem Betrunkenen, Wahnsinnigen, Kranken, Lasterhaften, Kind oder Verängstigten veranlasst wurde,
und eines, das von einem Unbefugten abgeschlossen wurde, ist nicht gültig. Verlorenes und (wieder)gefundenes Gut soll vom König dem Eigentümer gegeben werden.
Wort für Wort
asambaddha-kṛtaḥ
von einem Unbefugten gemacht
na siddhyati
ist nicht gültig
praṇaṣṭa-adhigatam
verloren und gefunden
deyam nṛpeṇa
vom König zu geben
dhanine
dem Eigentümer
„pranaṣṭādhiśataṃ“ verderbt; gelesen als „praṇaṣṭādhigataṃ“.
vibhāvayennacelliṅgaistatsamaṃ dātumarhati / deyañcaurahṛtaṃ dravyaṃ rājñā janapadāya tu //
Weist er (sein Eigentum) nicht durch Merkmale nach, muss er ebenso viel (als Strafe) zahlen. Von Dieben geraubtes Gut aber muss der König der Bevölkerung erstatten.
Der Zins beträgt bei (einem Darlehen mit) Pfand monatlich ein Achtzigstel; andernfalls, nach der Reihenfolge der Stände, zwei, drei, vier oder fünf vom Hundert.
Bei Vieh und (Sklavinnen) ist (der Zins) die Nachkommenschaft; bei Flüssigkeiten ist die Höchstgrenze das Achtfache, bei Kleidung, Getreide und Gold das Vier-, Drei- und Zweifache.
Wort für Wort
santatiḥ
Nachkommenschaft
paśu-strīṇām
bei Vieh und (Sklavinnen)
rasasya aṣṭa-guṇā parā
bei Flüssigkeit höchstens achtfach
vastra-dhānya-hiraṇyānām
bei Kleidung, Getreide, Gold
catuḥ-tri-dvi-guṇā
vier-, drei-, zweifach
„saptatis“ ist wohl verderbt für „santatis“ (Nachkommenschaft); wörtlich „siebzig“ ergäbe keinen Sinn.
(Wer) in ein anderes Gebiet (reist, zahlt) zehn (vom Hundert), wer über das Meer (reist), zwanzig; oder alle in allen Kasten mögen den selbst vereinbarten Zins zahlen.
prapanna sādhayannarthaṃ na vācyā nṛpatirbhavet / sādhyamāno nṛpaṃ gaccheddaṇḍyo dāpyaś ca taddhanaṃ //
Wer eine eingestandene Forderung (selbst) eintreibt, ist vom König nicht zu tadeln. Geht (der Schuldner), während er bedrängt wird, zum König, so ist er zu bestrafen und zur Zahlung dieses Guts anzuhalten.
Wort für Wort
prapannam artham
die eingestandene Forderung
sādhayan
eintreibend
na vācyaḥ nṛpateḥ
vom König nicht zu tadeln
sādhyamānaḥ
bedrängt, zur Zahlung angehalten
daṇḍyaḥ dāpyaḥ ca
zu bestrafen und zur Zahlung anzuhalten
„prapanna … vācyā … nṛpatir“ gelesen als „prapannaṃ … vācyo nṛpateḥ“; „gaccheddaṇḍyo“ als „gacchan daṇḍyo“.