Kapitel 168: mahāpātakādikathanam
Darlegung der großen Sünden und anderer Vergehen
Puṣkara beginnt mit der Pflicht des Königs, Sühneverweigerer zu strafen, und zählt verbotene Speisen und Speisegeber auf, jeweils mit den zugehörigen Bußen (Fasten, Kṛcchra, Taptakṛcchra, Cāndrāyaṇa). Es folgen erlaubte und verbotene Tiere und Milcharten, die vier großen Sünden und die ihnen gleichgestellten Vergehen sowie die Nebensünden und weitere Klassen von Vergehen (jātibhraṃśakara, saṅkīrṇakaraṇa, apātrīkaraṇa, malāvaha). Einige Wörter sind in der Digitalisierung entstellt (u.a. V. 18, 22, 23, 38).
Puṣkara sprach: Der König verhänge Strafe über die Menschen, die keine Sühne leisten. Ob [die Tat] absichtlich oder auch unabsichtlich [begangen wurde], man vollziehe die festgesetzte Sühne.
gaṇānnaṃ gaṇikānnaṃ ca vārdhuṣergāyanasya ca / abhiśaptasya ṣaṇḍasya yasyāścopapatirgṛhe //
[Man meide] die Speise einer Gruppe, die Speise einer Hetäre, die des Wucherers und des Sängers, des Verfemten, des Eunuchen und [der Frau], in deren Haus ein Buhle ist,
kuṇḍagolastrījitānāṃ vedavikrayiṇas tathā / śailūṣatantravāyānnaṃ kṛtaghnasyānnameva ca //
der Kuṇḍas und Golakas [aus Ehebruch bzw. von Witwen Geborene], der von Frauen Beherrschten, ebenso des Vedaverkäufers; die Speise des Schauspielers und des Webers und auch die Speise des Undankbaren,
ārūḍhapatitasyānnaṃ vidviṣṭānnaṃ ca varjayet / tathaiva brāhmaṇasyānnaṃ brāhmaṇenānimantritaḥ //
die Speise dessen, der [ein höheres Lebensstadium] bestiegen hat und [daraus] gefallen ist, und die Speise eines Verhassten meide man; ebenso [esse man] die Speise eines Brahmanen nicht, wenn man vom Brahmanen nicht eingeladen ist,
und die Speise eines Brahmanen esse ein Śūdra nicht, auch wenn er eingeladen ist. Hat man von einem dieser die Speise unwissentlich [gegessen], so faste man drei Tage.
Hat man sie wissentlich gegessen, vollziehe man ein Kṛcchra[-Gelübde]; ebenso [bei Genuss von] Samen, Kot und Urin. Hat man aber die Speise von Caṇḍālas und Hundekochern gegessen, vollziehe man das Cāndrāyaṇa.
anirdiśaṃ ca pretānnaṃ gavāghrātaṃ tathaiva ca / śūdrocchiṣṭaṃ śunocchiṣṭaṃ patitānnaṃ tathaiva ca //
Speise aus dem Haus eines Verstorbenen vor Ablauf der zehn Tage, ebenso von einer Kuh Beschnuppertes, Reste eines Śūdra, Reste eines Hundes und ebenso die Speise eines Gefallenen –
[dafür] vollziehe man das Heiß-Kṛcchra (taptakṛcchra); bei [Speise während einer Zeit der] Unreinheit vollziehe man ein Kṛcchra. Wer bei jemandem während dessen Unreinheit isst, wird ebenso unrein.
Hat ein bester Zweimalgeborener Wasser aus einem Brunnen getrunken, in dem ein totes Fünfkrallentier [lag] oder der einmal mit Unreinem in Berührung kam, so verbringe er drei Tage mit Fasten.
Allgemein gilt für den Śūdra ein Viertel, für Vaiśya und König zwei bzw. drei [Viertel der Buße]. Hat ein Zweimalgeborener Urin und Kot vom Dorfschwein, Esel und Kamel, vom Schakal, Affen und von der Krähe
[Fleisch] von Aasfressern, Schwein und Kamel, vom Schakal, Affen und der Krähe, von Rind, Mensch, Pferd, Esel und Kamel, [ferner] Pilze und den Dorfhahn
[oder wer] Knoblauch und Guñjana isst, wird durch das Prājāpatya usw. rein. Hat er [solches bewusst] gegessen, vollziehe er das Cāndrāyaṇa; ebenso bei Fleisch, das für ihn selbst zubereitet wurde.
Pelu [?]-Kuhmilch, Biestmilch, ebenso Śleṣmātaka[-Frucht] und Erde; ohne [rituellen] Anlass bereitete Kṛśara (Reis mit Sesam), Saṃyāva, Milchreis, Kuchen und Śaṣkulī-Gebäck,
sind alle Milcharten zu meiden, und auch [die Milch] dieser [Tiere] innerhalb der [ersten] zehn Tage [nach dem Kalben]. Hase, Stachelschwein, Waran, Nashorn und ebenso die Schildkröte –
alles aus Gerste und Weizen Bereitete und die Verarbeitungen der Milch, Rāga-ṣāḍava, Cakra usw. [?], ebenso mit Fett [bereitetes] über Nacht Gestandenes.
Wort für Wort
yava-godhūma-jam
aus Gerste und Weizen bereitet
payasaḥ vikriyāḥ
Milchprodukte
sa-sneham
mit Fett
uṣitam
über Nacht gestanden
vāgaṣāḍgavacakrādīn entstellt; gemeint wohl Speisen wie rāgaṣāḍava.
Ein Brahmane, der sein Agnihotra-Feuer aus Willkür erlöschen ließ, vollziehe einen Monat lang das Cāndrāyaṇa; [dies] ist heilsam [als Sühne für die] ‚Heldentötung‘ [?].
Wort für Wort
agnihotra
Agnihotra-Feuer
kāma-cārataḥ
aus Willkür
cāndrāyaṇam
Mondlaufbuße
māsam
einen Monat
hitam
heilsam
parīddhāgni wohl für parityaktāgni/utsannāgni; vīravadhvāsanam unklar (vielleicht vīrahatyā, der Fachausdruck für das Erlöschenlassen des heiligen Feuers).
Brahmanenmord, Branntweintrinken, Diebstahl und Umgang mit der Frau des Lehrers nennt man die großen Sünden, und auch die Gemeinschaft mit ihnen (den Tätern).
brahmojjhyavedanindā ca kauṭasākṣyaṃ suhṛdbadhaḥ / garhitānnājyayorjagdhiḥ surāpānasamāni ṣaṭ //
Vergessen des Veda, Schmähung des Veda, falsches Zeugnis, Tötung eines Freundes, Genuss von Verbotenem und Ungenießbarem – [diese] sechs sind dem Branntweintrinken gleich.
nikṣepasyāpaharaṇaṃ narāśvarajatasya ca / bhūmivajramaṇīnāñca rukmasteyasamaṃ smṛtaṃ //
Die Veruntreuung eines anvertrauten Pfandes und [der Raub] von Menschen, Pferden und Silber, von Land, Diamanten und Edelsteinen gilt als dem Golddiebstahl gleich.
retaḥsekaḥ svayonyāṣu kumārīṣvantyajāsu ca / sakhyuḥ putrasya ca strīṣu gurutalpasamaṃ viduḥ //
Samenerguss bei Frauen desselben Schoßes, bei Jungfrauen und Frauen niedrigster Herkunft und bei den Frauen des Freundes und des Sohnes – das hält man dem Beflecken des Lehrerlagers gleich.
parivittitānujena parivedanameva ca / tayordānañca kanyāyāstayoreva ca yājanaṃ //
das Heiraten des jüngeren Bruders vor dem älteren und das [Übergangenwerden] des älteren, die Vergabe eines Mädchens an diese beiden und das Opfern für diese beiden,
Wort für Wort
parivittitā
Übergangensein des Älteren
anujena
durch den Jüngeren
parivedanam
Heirat vor dem Älteren
kanyāyāḥ dānam
Vergabe eines Mädchens
yājanam
Opfern für jemanden
parivittitā ‚Zustand des übergangenen Älteren‘, parivedana ‚Heirat vor dem Älteren‘.
vrātyatā bāndhavatyāgo bhṛtādhyāpanameva ca / bhṛtāccādhyayanādānamavikreyasya vikrayaḥ //
das Vrātya-Sein (Unterlassen der Einführung), Verstoßung der Verwandten, Lehren gegen Lohn, Lernen von einem bezahlten [Lehrer], Verkauf von Unverkäuflichem,
Beginnen einer [Koch-]Handlung nur für sich selbst, Essen verbotener Speise, Nichtanlegen der heiligen Feuer, Diebstahl und Nichtbegleichen von Schulden,
Studium falscher Lehrbücher, schlechter Lebenswandel, Hingabe an Laster, Diebstahl von Getreide, unedlem Metall und Vieh, Umgang mit trinkenden Frauen,
Tötung von Frau, Śūdra, Vaiśya und Kṣatriya und Gottesleugnung – [das ist] Nebensünde (upapātaka). Einem Brahmanen Schmerz zufügen, das Riechen an nicht zu Riechendem und an Branntwein,
saṅkīrṇakaraṇaṃ jñeyaṃ mīnāhinakulasya ca / ninditebhyo dhanādānaṃ bāṇijyaṃ śūdrasevanaṃ //
ist als ‚vermischungsbewirkend‘ (saṅkīrṇakaraṇa) zu kennen, ebenso [das Töten] von Fisch, Schlange und Mungo. Annahme von Geld von Verachteten, Handel, Dienst bei Śūdras
apātrīkaraṇaṃ jñeyamasatyasya ca bhāṣaṇaṃ / kṛmikīṭavayohatyā madyānugatabhojanaṃ //
ist als ‚unwürdigmachend‘ (apātrīkaraṇa) zu kennen, und [ebenso] das Aussprechen von Unwahrheit. Tötung von Würmern, Insekten und Vögeln, Essen, das mit Rauschtrank in Berührung gekommen ist,