Kapitel 257: vākpāruṣyādiprakaraṇam
Abschnitt über verbale Beleidigung und andere [Delikte]
Agni behandelt Beleidigung und Schmähung, Körperverletzung an Menschen, Tieren und Bäumen, Anstiftung zu Gewalt, verschiedene Vergehen mit fester Geldstrafe, Fälschung von Maßen und Münzen, Kauf, Verkauf, Preisbildung, Zoll und Handelsgesellschaften, Diebstahl und seine Aufdeckung, Tötungs- und Sexualdelikte sowie Vergehen gegen den König; zum Schluss die sieben Vorzüge des gerecht richtenden Herrschers. Der Text enthält zahlreiche Schreibfehler der Digitalisierung (z.B. V. 9, 13, 50, 58, 59, 82), die im notes-Feld vermerkt sind; V. 84 ist ein Halbvers.
Agni sprach: Wenn jemand Menschen mit mangelhaften Gliedern oder Sinnen oder Kranke – der Wahrheit gemäß, unwahr oder durch verdrehtes Lob – schmäht, ist er mit dreizehneinhalb Paṇas zu bestrafen.
Wort für Wort
agnir uvāca
Agni sprach
satya-asatya-anyathā-stotraiḥ
durch Wahres, Unwahres oder verdrehtes Lob
nyūna-aṅga-indriya-rogiṇām
der an Gliedern oder Sinnen Mangelhaften und Kranken
Wer schmähend sagt: „Ich werde deiner Schwester oder deiner Mutter beiwohnen“, den soll der König eine Strafe von fünfundzwanzig [Paṇas] zahlen lassen.
ardho 'dhameṣu dviguṇaḥ parastrīṣūttameṣu ca / daṇḍapraṇayanaṃ kāryaṃ varṇajātyuttarādharaiḥ //
Gegenüber Niedrigeren die Hälfte, gegenüber fremden Frauen und Höherstehenden das Doppelte; die Strafbemessung ist nach dem höheren oder niedrigeren Rang von Stand und Kaste vorzunehmen.
Bei Schmähungen gegen die [Standes-]Ordnung [durch Niedrigere gegen Höhere] sind die Strafen doppelt und dreifach; in Richtung der Ordnung der Stände [durch Höhere gegen Niedrigere] [vermindern sie sich] eben davon jeweils um die Hälfte.
Bei der mündlichen [Drohung] mit dem Zerschlagen von Armen, Hals, Augen oder Schenkel ist die Strafe hundert [Paṇas]; die Hälfte davon bei Fuß, Nase, Ohr, Hand und dergleichen.
Wort für Wort
bāhu-grīvā-netra-sakthi
Arm, Hals, Auge, Schenkel
vināśe vācike
bei mündlich angedrohter Zerstörung
śatyaḥ damaḥ
Strafe von hundert
tataḥ ardhikaḥ
die Hälfte davon
pāda-nāsā-karṇa-kara
Fuß, Nase, Ohr, Hand
vāhu = bāhu; °ardhikaḥ hier als „die Hälfte“ verstanden.
Wer aber [dazu] unfähig ist und so redet, ist mit zehn Paṇas zu bestrafen; ist er fähig, soll er ebenso einen Bürgen stellen für die Sicherheit jenes [Bedrohten].
patanīyakṛte kṣepe daṇḍī madhyamasāhasaḥ / upapātakayukte tu dāpyaḥ prathamasāhasaṃ //
Bei einer Schmähung, die ein zum Kastenverlust führendes Vergehen [vorwirft], ist [der Schmähende] mit der mittleren Geldstrafe zu belegen; bei [Vorwurf] eines geringeren Vergehens ist er zur ersten Geldstrafe anzuhalten.
Für die Schmähung von Kennern der drei Veden, des Königs und der Götter [gilt] die höchste Geldstrafe; die mittlere für [die Schmähung] von Kasten- und Genossenschaftsverbänden, die erste für [die] von Dorf und Landschaft.
asākṣikahate cihnair yuktibhinnāgamena ca / draṣṭavyo vyavahārastu kūṭacihnakṛtādbhayāt //
Bei einer ohne Zeugen verübten Körperverletzung ist der Rechtsfall anhand von Spuren, Schlussfolgerungen und dem Hörensagen zu untersuchen, aus Furcht vor gefälschten Spuren.
Wort für Wort
asākṣika-hate
bei einer Verletzung ohne Zeugen
cihnaiḥ
durch Spuren
yuktibhiḥ āgamena ca
durch Schlussfolgerung und Hörensagen
draṣṭavyaḥ vyavahāraḥ
der Rechtsfall ist zu untersuchen
kūṭa-cihna-kṛtāt bhayāt
aus Furcht vor gefälschten Spuren
„yuktibhinnāgamena“ wohl verderbt für „yuktibhiś cāgamena“.
Bei Bewerfen mit Asche, Schlamm oder Staub gilt eine Strafe von zehn Paṇas; bei Berühren mit Unrat, mit der Ferse [Fußtritt] oder mit Speichel gilt das Doppelte.
sameṣvevaṃ parastrīṣu dviguṇastūttameṣu ca / hīneṣvardhaṃ damo mohamadādibhiradaṇḍanam //
So [gilt es] unter Gleichen; gegenüber fremden Frauen und Höherstehenden das Doppelte, gegenüber Niedrigeren die halbe Strafe; bei Verwirrung, Rausch und dergleichen erfolgt keine Bestrafung.
viprapīḍākaraṃ cchedyamaṅgamabrāhmaṇasya tu / udgūrṇe prathamo daṇḍaḥ saṃsparśe tu tadardhikaḥ //
Das Glied, mit dem ein Nicht-Brahmane einem Brahmanen Schmerz zufügt, ist abzuschneiden. Beim [drohenden] Erheben [der Hand oder Waffe] gilt die erste Strafe, bei Berührung das Anderthalbfache davon [?].
Wort für Wort
vipra-pīḍā-karam
einem Brahmanen Schmerz zufügend
chedyam aṅgam
das Glied ist abzuschneiden
abrāhmaṇasya
eines Nicht-Brahmanen
udgūrṇe
beim Erheben (zum Schlag)
saṃsparśe tadardhikaḥ
bei Berührung das um die Hälfte Vermehrte
tadardhika kann „die Hälfte davon“ oder „das um die Hälfte Vermehrte“ bedeuten; der Kontext (Steigerung) spricht für Letzteres.
Beim Erheben von Hand oder Fuß [gegen Gleichgestellte] gelten Strafen von zehn bzw. zwanzig [Paṇas]; [erheben] alle gegeneinander eine Waffe, [gilt] die mittlere Geldstrafe.
Wort für Wort
udgūrṇe hastapāde
beim Erheben von Hand oder Fuß
daśa-viṃśatikau damau
Strafen von zehn und zwanzig
parasparam sarveṣām
für alle gegeneinander
śastre
bei einer Waffe
madhyamasāhasaḥ
die mittlere Geldstrafe
„śāstre“ wohl verderbt für „śastre“ („bei einer Waffe“).
Beim Zerren an Fuß, Haar, Gewand oder Hand [gelten] zehn Paṇas; beim schmerzhaften Zerren, beim Einwickeln in das Gewand und beim Treten mit dem Fuß eine Strafe von hundert.
Wort für Wort
pāda-keśa-aṃśuka-kara
Fuß, Haar, Gewand, Hand
ulluñcaneṣu
beim Zerren, Reißen
pīḍākarṣa
schmerzhaftes Zerren
aṃśukāveṣṭa
Einwickeln ins Gewand
pādādhyāsa
Treten mit dem Fuß
śataṃ damaḥ
Strafe von hundert
„pīḍākarṣāṃ śukāveṣṭa°“ ist als pīḍākarṣa-aṃśukāveṣṭa- zu trennen.
Ein Mann, der mit Holz und dergleichen Schmerz zufügt, ohne dass Blut [fließt], ist zur Zahlung von zweiunddreißig Paṇas anzuhalten; das Doppelte, wenn Blut zu sehen ist.
Beim Brechen von Hand, Fuß oder Zähnen, beim Abschneiden von Ohren und Nase, beim Aufreißen einer Wunde und ebenso [wenn einer] halbtot geschlagen [wird]: die mittlere Strafe.
Beim Behindern von Bewegung, Essen oder Sprache, beim Verletzen von Augen und dergleichen, beim Brechen von Hals, Arm und Schenkeln: die mittlere Geldstrafe.
Wenn viele einen schlagen, [gelten] die doppelten Strafen des Angegebenen. Was bei einem Streit weggenommen wurde, ist zurückzugeben; die Strafe gilt als doppelt.
duḥkhamutpādayedyastu sa samutthānajaṃ vyayam / dāpyo daṇḍañca yo yasmin kalahe samudāhṛtaḥ //
Wer [einem anderen] Schmerz zufügt, ist anzuhalten, die Kosten der Heilung zu tragen und die Strafe zu zahlen, die für den betreffenden Streit festgesetzt ist.
Beim Anschlagen, Spalten und Durchschneiden [einer Mauer] sowie beim absichtlichen Einreißen ist [der Täter] zu fünf, zehn und zwanzig Paṇas bzw. zum Dreifachen davon [?] anzuhalten.
Wort für Wort
abhighāte
beim Anschlagen
bhede chede
beim Spalten, Durchschneiden
buddhyā avapātane
beim absichtlichen Einreißen
pañca daśa viṃśatim
fünf, zehn, zwanzig
tattrayam
das Dreifache davon (?)
„buddhyāvapātane“ ist vielleicht verderbt aus „kuḍyāvapātane“ („beim Einreißen einer Mauer“); „tattrayam“ ist unklar.
Wer in ein Haus eine Schmerz verursachende Sache wirft oder ebenso eine lebensgefährliche, ist im ersten Fall mit sechzehn Paṇas zu belegen, im zweiten mit der mittleren Strafe.
Bei Schmerzzufügung, bei Blutvergießen und beim Abschneiden von Extremitäten oder Gliedern beträgt die Strafe für Kleinvieh der Reihe nach von zwei Paṇas an [steigend].
Beim Abschneiden des Geschlechtsteils und bei Tötung [gilt] die mittlere [Strafe] und [ist] der Wert [zu ersetzen]; bei großen Tieren gelten in diesen Fällen doppelte Strafen.
Beim Abbrechen von Zweigen, des Stammes oder des ganzen [Baumes] bei ausschlagenden Bäumen [gelten Strafen] ab zwanzig [Paṇas], jeweils verdoppelt; bei Bäumen, die den Lebensunterhalt liefern, [ebenso] [?].
Wort für Wort
prarohi-śākhinām
bei ausschlagenden Bäumen
śākhā-skandha-sarva-vidāraṇe
beim Abbrechen von Zweig, Stamm, Ganzem
upajīvya-drumāṇām
bei Bäumen, die den Lebensunterhalt liefern
viṃśateḥ dviguṇāḥ damāḥ
von zwanzig an verdoppelte Strafen
Die Konstruktion ist knapp; die Verteilung der Strafen auf beide Baumgruppen bleibt unsicher.
yaḥ sāhasaṅkārayati sa dāpyo dviguṇandamam / yastvevamuktvāhaṃ dātā kārayet sa caturguṇam //
Wer eine Gewalttat begehen lässt, ist zur doppelten Strafe anzuhalten; wer sie aber begehen lässt, indem er sagt: „Ich werde [dir etwas] geben“, zum Vierfachen.
svacchandavidhavāgāmī vikruṣṭe nābhidhāvakaḥ / akāraṇe ca vikroṣṭā caṇḍālaścottamān spṛśan //
Wer nach Belieben mit einer Witwe verkehrt, wer auf einen Hilferuf hin nicht herbeieilt, wer ohne Grund um Hilfe ruft, ein Caṇḍāla, der Höherstehende berührt,
wer Śūdra-Wanderasketen bei Götter- und Ahnenriten bewirtet, wer einen ungehörigen Eid leistet, ein Unbefugter, der die Tätigkeit eines Befugten ausübt,
Wort für Wort
śūdra-pravrajitānām
der Śūdra-Asketen
daive paitrye ca
bei Götter- und Ahnenritus
bhojakaḥ
Bewirtender
ayuktaṃ śapathaṃ kurvan
einen ungehörigen Eid leistend
ayogyaḥ yogyakarmakṛt
ein Unbefugter, der Befugtenarbeit tut
śūdraḥ steht wohl für śūdra- als Kompositionsglied (śūdrapravrajitānām); möglich auch: „ein Śūdra, [der] Asketen … bewirtet“.
pitāputrasvasṛbhrātṛdampatyācāryaśiṣyakāḥ / eṣāmapatitānyonyatyāgī ca śatadaṇḍabhāk //
[und] wer unter Vater und Sohn, Schwester und Bruder, Ehegatten, Lehrer und Schüler den anderen verstößt, ohne dass dieser [aus der Kaste] gefallen ist, der verfällt einer Strafe von hundert.
Ein Wäscher, der fremde Kleidung trägt, ist mit drei Paṇas zu bestrafen; bei Verkaufen, Vermieten, Verpfänden oder Verleihen [derselben] mit zehn Paṇas.
abadhyaṃ yaś ca badhnāti badhyaṃ yaś ca pramuñcati / aprāptavyavahārañca sa dāpyo damamuttamam //
Wer einen, der nicht zu fesseln ist, fesselt, und wer einen, der zu fesseln ist, freilässt, sowie [wer] einen [freilässt], dessen Rechtssache noch nicht entschieden ist, ist zur höchsten Strafe anzuhalten.
mānena tulayā vāpi yo 'ṃśamaṣṭamakaṃ haret / dvāviṃśatipaṇān dāpyo vṛddhau hānau ca kalpitam //
Wer mit Hohlmaß oder Waage ein Achtel [des Wertes] unterschlägt, ist zu zweiundzwanzig Paṇas anzuhalten; bei Mehr oder Weniger ist [die Strafe entsprechend] zu bemessen.
Für Handwerker und Kunsthandwerker, die sich zusammentun und einen [anderen] schädigenden Preis festsetzen, [wodurch] eine Senkung oder Erhöhung des Wertes [entsteht], wird eine Strafe von tausend genannt.
Wort für Wort
sambhūya kurvatām
die sich zusammentun
argham sabādham
schädigenden Preis
kāru-śilpinām
der Handwerker und Kunsthandwerker
arthasya hrāsaṃ vṛddhiṃ vā
Senkung oder Erhöhung des Wertes
sahasraḥ daṇḍaḥ
Strafe von tausend
hrāsaḥ vṛddhiṃ: Kasus inkongruent (hrāsaṃ vṛddhiṃ).
svadeśapaṇye tu śataṃ baṇij gṛhṇīta pañcakaṃ / daśakaṃ pāradeśye tu yaḥ sadyaḥ krayavikrayau //
Bei Waren aus dem eigenen Land soll der Kaufmann fünf vom Hundert [als Gewinn] nehmen, bei ausländischen aber zehn, [sofern er] Kauf und Verkauf sofort [tätigt].
Wer eine Ware, deren Preis er empfangen hat, dem Käufer nicht aushändigt, ist anzuhalten, sie ihm samt Wertzuwachs zu geben, oder, wenn [der Käufer] aus der Fremde gekommen ist, den in der Fremde [erzielbaren] Gewinn.
Auch bereits Verkauftes darf [erneut] verkauft werden, wenn der erste Käufer es nicht abnimmt. Entsteht ein Verlust durch Schuld des Käufers, so trifft er allein den Käufer.
Ist die Ware durch Eingreifen des Königs oder des Schicksals zu Schaden gekommen, so trifft der Verlust den Verkäufer, der sie trotz Aufforderung nicht ausgehändigt hat.
Wenn einer [Ware], die schon in eines anderen Hand verkauft ist, oder Mangelhaftes als einwandfrei verkauft, so ist die Strafe dafür das Doppelte ihres Preises.
Wort für Wort
anyahaste vikrītam
in eines anderen Hand verkauft
duṣṭam
Mangelhaftes
aduṣṭavat
als einwandfrei
vikrīṇīte
verkauft
tanmūlyāt dviguṇaḥ
das Doppelte ihres Preises
„duṣṭavad“ ist sinngemäß als aduṣṭavat („als fehlerfrei“) zu verstehen; vikrīnīte = vikrīṇīte; °ādadviguṇo = °ād dviguṇo.
Ein Kaufmann, der Fallen und Steigen [der Preise] der Waren nicht kennt, darf nach dem Kauf keine Reue [Rücktritt] geltend machen; tut er es, verfällt er einer Strafe von einem Sechstel.
Wenn Kaufleute in Gemeinschaft um des Gewinns willen Geschäfte betreiben, [sind] Gewinn und Verlust nach dem [eingebrachten] Kapital oder so, wie durch Vereinbarung festgelegt, [zu teilen].
pratiṣiddhamanādiṣṭaṃ pramādādyacca nāśitaṃ / sa taddayādvipravācca rakṣitāddaśamāṃśabhāk //
Was [ein Teilhaber] entgegen dem Verbot, ohne Anweisung oder aus Nachlässigkeit zugrunde gehen lässt, das soll er ersetzen; wer [Gut] vor einem Unglück rettet, erhält ein Zehntel.
Der König soll als Zoll ein Zwanzigstel vom Wert der Ware nehmen. Was [zum Verkauf] verboten und dem König vorbehalten ist und [dennoch] verkauft wird, das fällt dem König zu.
Wort für Wort
arghaprakṣepaṇāt
vom Preisansatz der Ware
viṃśaṃ bhāgam
ein Zwanzigstel
śulkam
Zoll
vyāsiddham
verboten, beschlagnahmt
rājayogyam
dem König vorbehalten
rājagāmi
fällt dem König zu
arthaprekṣapaṇa wohl für arghaprakṣepaṇa („Preisansatz“); nṛpā = nṛpo.
Stirbt [ein Kaufmann], der in ein anderes Land gezogen ist, so sollen seine Erben, Blutsverwandten oder Angehörigen das Gut an sich nehmen, wenn sie gekommen sind; fehlen sie, der König.
Den Unredlichen sollen sie ohne Gewinnanteil ausschließen; wer unfähig ist, soll [seinen Teil] durch einen anderen ausführen lassen. Damit ist die Vorschrift auch für Opferpriester, Bauern und Handwerker dargelegt.
Wort für Wort
jihmam
den Unredlichen
tyajeyuḥ
sollen ausschließen
nirlābham
ohne Gewinnanteil
aśaktaḥ anyena kārayet
ein Unfähiger lasse durch einen anderen tun
ṛtvik-karṣaka-karmiṇām
der Opferpriester, Bauern, Handwerker
nirlobham wohl für nirlābham („ohne Gewinnanteil“); °karṣa° = °karṣaka°.
Von den Häschern wird ein Dieb ergriffen anhand des Diebesguts oder der Spur, oder [wenn er] durch frühere Taten als Übeltäter [bekannt ist], ebenso einer, dessen Wohnsitz nicht einwandfrei ist.
anye 'pi śaṅkayā grāhyā jātināmādinihnavaiḥ / dyūtastrīpānaśaktāś ca śuṣkabhinnamukhasvarāḥ //
Auch andere sind auf Verdacht hin festzunehmen: die Kaste, Namen und dergleichen verleugnen, die dem Spiel, den Frauen und dem Trunk ergeben sind, deren Mund trocken ist und deren Gesichtsfarbe und Stimme sich verändern,
paradravyagṛhāṇāñca pṛcchakā gūḍhacāriṇaḥ / nirāyā vyayavantaś ca vinaṣṭa dravyavikrayāḥ //
die nach fremdem Gut und fremden Häusern fragen, die heimlich umherziehen, die ohne Einkommen [dennoch] Ausgaben haben, die abhanden gekommene Güter verkaufen.
Wenn einer, der auf Verdacht des Diebstahls ergriffen wurde, sich nicht rechtfertigen kann, soll [der König] ihn das Gestohlene erstatten lassen und mit der Diebesstrafe bestrafen.
Wort für Wort
gṛhītaḥ śaṅkayā
auf Verdacht ergriffen
cauryāt
wegen Diebstahls
na ātmānaṃ viśodhayet
sich nicht rechtfertigen kann
dāpayitvā hṛtam
das Gestohlene erstatten lassend
cauradaṇḍena
mit der Diebesstrafe
„cauryenātmānañced“ ohne Negation widerspräche dem Sinn; wohl „cauryān nātmānaṃ ced“ zu lesen.
Den Dieb soll er, nachdem er ihn das Gestohlene hat zurückgeben lassen, durch verschiedene Todesarten hinrichten lassen; einen Brahmanen aber soll er gebrandmarkt aus seinem Reich verbannen.
Wort für Wort
pradāpya apahṛtam
das Gestohlene zurückgeben lassend
ghātayet
soll hinrichten lassen
vividhaiḥ vadhaiḥ
durch verschiedene Todesarten
sacihnaṃ brāhmaṇaṃ kṛtvā
den Brahmanen brandmarkend
svarāṣṭrāt vipravāsayet
aus dem Reich verbannen
budhaiḥ („durch Weise“) wohl verderbt für vadhaiḥ („durch Todesarten“).
Wird [jemand] getötet oder beraubt, liegt die Schuld beim Dorfvorsteher, wenn [der Täter das Dorf] nicht verlassen hat; [geschah es] innerhalb seiner Grenze, soll das Dorf [Ersatz] leisten, oder [dasjenige Dorf], wohin die Spur führt.
[Geschah es] außerhalb [eines Dorfes], [haften] die fünf Dörfer im Umkreis einer Krośa oder auch zehn Dörfer. Diejenigen, die Gefangene [Menschen] rauben, ebenso Diebe von Pferden und Elefanten
Wort für Wort
pañcagrāmī
die fünf Dörfer
bahiḥ krośāt
außerhalb, im Umkreis einer Krośa
daśagrāmī
die zehn Dörfer
bandigrāhān
Menschenräuber
vāji-kuñjarāṇāṃ hāriṇaḥ
Diebe von Pferden und Elefanten
daśagrāmya.atha: Digitalisierungsfehler (Punkt im Wort); vandi = bandi.
einem Dieb oder Mörder wissentlich gibt, [den trifft] die höchste Strafe. Beim Stoßen mit der Waffe und beim Abtreiben einer Leibesfrucht die höchste Strafe.
Beim Töten eines Mannes oder einer Frau die höchste oder auch die niedrigste [je nach Umständen]. Eine Frau, die einen Mann getötet oder Gift gegeben hat, soll er, mit einem Stein gebunden, ins Wasser werfen.
Eine, die Gift oder Feuer legt, die ihren eigenen Gatten bzw. Ehrwürdigen oder ihr eigenes Kind tötet, soll er, nachdem er ihr Ohren, Hände, Nase und Lippen abgeschnitten hat, von Rindern zu Tode trampeln lassen.
Wort für Wort
viṣa-agni-dām
die Gift oder Feuer gibt
nija-guru
den eigenen Gatten bzw. Ehrwürdigen
nija-apatya-pramāpaṇīm
die das eigene Kind tötet
vi-karṇa-kara-nāsa-oṣṭhīm
ohne Ohren, Hände, Nase, Lippen
gobhiḥ pramāpayet
durch Rinder töten lassen
guru kann hier den Gatten oder eine Respektsperson bezeichnen.
kṣetraveśmavanagrāmavivītakhaladāhakāḥ / rājapatny abhigāmī ca dagdhavyāstu kaṭāgninā //
Wer Felder, Häuser, Wälder, Dörfer, Weideland oder Dreschplätze in Brand setzt, und wer mit der Gemahlin des Königs verkehrt, ist im Feuer aus Schilfmatten zu verbrennen.
Ein Mann ist wegen Ehebruchs festzunehmen, [wenn er] mit einer fremden Frau Haar an Haar [ertappt wird]. Bei gleicher Kaste [gilt] die höchste Strafe, bei [Verkehr] in Richtung der Standesordnung die mittlere.
Gegen die Standesordnung [gilt] für Männer die Todesstrafe, für die Frau das Abschneiden der Ohren. Das Berühren von Gürtelknoten, Brüsten, Obergewand, Nabel und Haar,
Gespräche an unpassendem Ort und zu unpassender Zeit und das Beisammensein – [wird das] trotz Verbots [getan], soll die Frau hundert, der Mann aber zweihundert als Strafe zahlen.
Wort für Wort
adeśa-kāla-sambhāṣam
Gespräch an unpassendem Ort und zu unpassender Zeit
Nach [erfolgtem] Verbot [ist] die Strafe für beide wie beim Ehebruch. Wer mit Tieren verkehrt, ist zu hundert anzuhalten; [wer] mit einer niedrigen Frau oder mit Kühen [verkehrt], zur mittleren [Strafe].
Bei ausgehaltenen Sklavinnen und ebenso bei [anderen] Dienerinnen ist der Mann, auch wenn sie [grundsätzlich] zugänglich sind, zu einer Strafe von fünfzig Paṇas anzuhalten.
Bei gewaltsamem Verkehr mit einer Sklavin gilt eine Strafe von zehn Paṇas. Bei Verkehr mit einer Frau niedrigster Herkunft oder einer Asketin soll er ihn mit dem Zeichen des Rumpfes brandmarken und verbannen.
Wort für Wort
prasahya dāsī-abhigame
bei gewaltsamem Verkehr mit einer Sklavin
daśapaṇaḥ
zehn Paṇas
kubandhena aṅkya
mit dem Rumpf-Zeichen brandmarkend
gamayet
soll fortschicken (verbannen)
antyā-pravrajitā-game
beim Verkehr mit einer Niedrigsten oder Asketin
kubandha: Brandmal in Gestalt eines kopflosen Rumpfes (bzw. eines Schandzeichens) [?].
Wer ein königliches Edikt mit weniger oder mehr [als angeordnet] niederschreibt, und wer einen Ehebrecher oder Dieb freilässt, [den trifft] die höchste Strafe.
Wer einen Brahmanen durch nicht zu Essendes verunreinigt, [dem gilt] die höchste Geldstrafe. Wer mit falschem Gold handelt und wer verdorbenes Fleisch verkauft,
aṅgahīnaś ca kartavyo dāpyaścottamasāhasaṃ / śakto hy amokṣayan svāmī daṃṣṭriṇaḥ śṛṅgiṇas tathā //
ist an Gliedern zu verstümmeln und zur höchsten Geldstrafe anzuhalten. Ein Besitzer, der [Tiere] mit Reißzähnen oder Hörnern, obwohl er es vermag, nicht [vom Angegriffenen] abhält,
soll die erste Geldstrafe zahlen, und ebenso das Doppelte, wenn um Hilfe gerufen wurde. Wer einen Nicht-Dieb als Dieb bezeichnet, ist zu einer Strafe von fünfhundert anzuhalten.
Wer dem König Unliebsames sagt, und ebenso wer ihn schmäht, wer [Sachen], die am Körper eines Toten hafteten, verkauft, und ebenso wer seinen Lehrer schlägt,
tanmantrasya ca bhettāraṃ chittvā jihvāṃ pravāsayet / rājayānāsanāroḍhurdaṇḍo madhyamasāhasaḥ //
und wer seine [des Königs] geheimen Beratungen verrät – dem soll er die Zunge abschneiden und ihn verbannen. Wer ein Fahrzeug oder einen Sitz des Königs besteigt, [für den gilt] die mittlere Geldstrafe.
Für den, der [jemandem] beide Augen zerstört, ebenso für den, der dem König Feindliches verkündet, und für einen Śūdra, der sich als Brahmane seinen Lebensunterhalt verschafft, [gilt] eine Strafe von achthundert.
Wort für Wort
dvinetra-bhedinaḥ
wer beide Augen zerstört
rāja-dviṣṭa-ādeśa-kṛt
wer dem König Feindliches verkündet
vipratvena
als Brahmane
śūdrasya jīvataḥ
eines Śūdra, der (so) lebt
aṣṭaśataḥ damaḥ
Strafe von achthundert
rājadviṣṭādeśa: „dem König feindliche Weisung/Verkündigung“; genaue Bedeutung unsicher [?].
yo manyetājito 'smīti nyāyenābhiparājitaḥ / tamāyāntaṃ punarjitvā daṇḍayeddviguṇaṃ damaṃ //
Wer, nach Recht besiegt, meint: „Ich bin nicht besiegt“, den soll [der Richter], wenn er wiederkommt, erneut besiegen und ihm die doppelte Strafe auferlegen.