Kapitel 226: daṇḍapraṇayanam
Die Anwendung der Strafe
Puṣkara legt die Gewichts- und Münzmaße sowie die drei Stufen der Geldstrafe (sāhasa) dar und behandelt dann Strafen für falsche Klage und falsches Zeugnis, Depositum, Kauf und Verkauf, Heirat, Hirten, Weidegrenzen, Beleidigung, Körperverletzung, Diebstahl, Ehe- und Sexualdelikte, Amtsmissbrauch, Handelsbetrug und Prozessvergehen. Titelfeld der Quelle: rājadharmāḥ, Kolophon: daṇḍapraṇayanam. Zahlreiche Digitalisierungsfehler (u. a. V. 1 pāpaḥ, V. 8 bhojyo vidhir na hīrataḥ, V. 35 prāṇitā.rane, V. 50 bhayaḥ); V. 67 ist ein Halbvers.
Puṣkara sprach: Ich werde die Anwendung der Strafe darlegen, durch die der König den höchsten Weg [erlangt]. Wisse: ein kṛṣṇala hat drei Gerstenkörner; fünf davon ergeben ein māṣa [?].
Wort für Wort
puṣkaraḥ uvāca
Puṣkara sprach
daṇḍa-praṇayanam
Anwendung der Strafe
parā gatiḥ
höchster Weg
tri-yavam kṛṣṇalam
ein kṛṣṇala zu drei Gerstenkörnern
tat-pañcakam
fünf davon
pāpaḥ ist sinnlos; nach dem Zusammenhang (V. 2 ṣoḍaśamāṣaka) als māṣaḥ zu lesen.
Aus Kupfer wird [ein Stück] vom Gewicht eines karṣa, o Rāma, von den Weisen kārṣāpaṇa genannt. Zweihundertfünfzig paṇas gelten als die erste Geldstrafe (prathama sāhasa).
tatpradātari bhāpāle sa daṇḍyastāvadeva tu / yo yāvadviparītārthaṃ mithyā vā yo vadettu taṃ //
der ist, wenn der König es ihm ersetzt [hat], um ebenso viel zu strafen. Wer [eine Schuld] in ihrem Betrag ableugnet oder wer fälschlich [mehr] fordert,
tau nṛpeṇa hy adharmajñau dāpyau taddviguṇaṃ damaṃ / kūṭasākṣyantu kurvāṇāṃstrīn varṇāṃś ca pradāpayet //
diese beiden Pflichtunkundigen soll der König das Doppelte davon als Strafe zahlen lassen. Wer falsches Zeugnis ablegt, den lasse er, [wenn er] aus den drei Ständen [ist], [Strafe] zahlen,
vastrādikasya dharmajña tathā dharmo na hīyate / yo nikṣepaṃ ghātayati yaścānikṣipya yācate //
ebenso bei Kleidung usw., o Pflichtkundiger; so wird das Recht nicht verletzt. Wer ein Depositum zugrunde richtet und wer, ohne hinterlegt zu haben, [etwas] zurückfordert,
nirdoṣo jñānapūrvakantu cauravaddaṇḍamarhati / mūlyamādāya yaḥ śilpaṃ na dadyād daṇḍya eva saḥ //
ist schuldlos; tut er es aber wissentlich, verdient er Strafe wie ein Dieb. Wer den Lohn nimmt und die handwerkliche Arbeit nicht liefert, der ist zu strafen.
Wer etwas verspricht und es nicht gibt, den strafe der König um ein suvarṇa. Wer Lohn nimmt und die Arbeit nicht tut, [dem ist] eine Strafe von acht kṛṣṇalas [aufzuerlegen].
so 'ntardaśāhāttatsvāmī dadyāccaivādadīta ca / pareṇa tu daśāhasya nādadyānnaiva dāpayet //
[bei dem] soll innerhalb von zehn Tagen der Eigentümer [die Sache] zurückgeben bzw. zurücknehmen; nach Ablauf von zehn Tagen aber soll er weder [sie] zurücknehmen noch [ihre Rückgabe] erzwingen.
Denn wer [dann] zurücknimmt oder zurückgibt, ist vom König um sechshundert zu strafen. Wer hier eine Jungfrau verheiratet, ohne dem Bräutigam [ihre] Fehler bekanntzugeben,
[bei dem gilt] sie, obwohl gegeben, als nicht gegeben, und er ist vom König um zweihundert zu strafen. Wer eine Jungfrau einem gegeben hat und sie dann einem anderen gibt,
lubdho 'nyatra ca vikretā ṣaṭśataṃ daṇḍamarhati / dadyāddhenuṃ na yaḥ pālo gṛhītvā bhaktavetanaṃ //
Wer [sie] aus Habgier anderweitig verkauft, verdient eine Strafe von sechshundert. Ein Hirte, der Kost und Lohn empfangen hat und die Kuh nicht zurückgibt,
sa tu daṇḍyaḥ śataṃ rājñā suvarṇaṃ vāpyarakṣitā / dhanuḥśataṃ parīṇāho grāmasya tu samantataḥ //
der ist vom König um hundert zu strafen, oder um ein suvarṇa, wenn er [sie] nicht bewacht hat [?]. Rings um ein Dorf aber [lege man] einen [Weide-]Umkreis von hundert Bogenlängen an,
Wird dort Getreide auf nicht umzäuntem [Land] beschädigt, so gibt es keine Strafe. Wer ein Haus, einen Teich, einen Garten oder ein Feld durch Einschüchterung wegnimmt,
ist um fünfhundert zu strafen; [geschieht es] aus Unwissenheit, ist die Strafe zweihundert. Alle, die Grenzen verletzen, sind mit der ersten Geldstrafe zu belegen.
śataṃ brāhmaṇamākruśya kṣatriyo daṇḍamarhati / vaiśyaś ca dviśataṃ rāma śūdraś ca badhamarhati //
Ein Kṣatriya, der einen Brahmanen schmäht, verdient eine Strafe von hundert, ein Vaiśya von zweihundert, o Rāma, und ein Śūdra verdient Körperstrafe [bzw. Tötung].
Wort für Wort
brāhmaṇam ākruśya
einen Brahmanen schmähend
kṣatriyaḥ śatam
ein Kṣatriya hundert
vaiśyaḥ dviśatam
ein Vaiśya zweihundert
śūdraḥ vadham arhati
ein Śūdra verdient vadha
vadha kann in Rechtstexten sowohl Tötung als auch Körperstrafe bedeuten.
Ein Brahmane ist um fünfzig zu strafen, wenn er einen Kṣatriya beschimpft, bei einem Vaiśya um fünfundzwanzig, bei einem Śūdra beträgt die Strafe zwölf.
Ein Śūdra, der den Brahmanen Unterweisung in der Pflicht erteilt, verfällt der Strafe. Wer über [seine] Gelehrsamkeit, Herkunftsland usw. Falsches angibt, ist zur doppelten Geldstrafe anzuhalten.
Die höchste Geldstrafe [trifft] den, der Höhergestellte mit [Vorwürfen schwerer] Sünden bewirft. [Sagt er:] „Aus Unachtsamkeit usw. [oder] aus Zuneigung ist es von mir gesagt worden“, so verdient er die halbe Strafe.
Wort für Wort
uttamaḥ sāhasaḥ
die höchste Geldstrafe
pāpaiḥ uttamān kṣipet
Höhere mit Sünden bewirft
pramāda-ādyaiḥ
aus Unachtsamkeit usw.
mayā proktam
von mir gesagt
daṇḍa-ardham arhati
verdient die halbe Strafe
Die Konstruktion von pramādādyair mayā proktaṃ prītyā ist holprig; wohl eine Entschuldigungsformel des Täters.
Mit welchem Glied auch immer ein Niedriggeborener sich an einem Zweimalgeborenen vergeht, eben dieses [Glied] lasse [der König] ihm sogleich abschneiden, ohne zu zögern.
Wer aus Übermut [einen Höheren] anspuckt, dem lasse der König beide Lippen abschneiden; wer [ihn] anpisst, [dem] das Glied; wer [ihn] anfurzt, [dem] den After.
utkṛṣṭāsanasaṃsthasya nīcasyādhonikṛntanaṃ / yo yadaṅgaṃ ca rujayettadaṅgantasya kartayet //
Einem Niedrigen, der auf einem höheren Sitz Platz nimmt, [schneide man] das Gesäß ein. Wer welches Glied auch immer verletzt, dem schneide man dieses Glied ab.
Wer Rinder, Elefanten, Pferde oder Kamele tötet, dem sollen ein halber Fuß und eine [halbe] Hand [abgeschnitten] werden [?]. Wer einen Baum fällt und ihn so fruchtlos macht, verdient die Strafe eines suvarṇa.
Das Doppelte lasse er zahlen, wenn [der Baum] am Weg, an der Grenze oder an einem Gewässer gefällt ist. Wer jemandes Güter wissentlich oder auch unwissentlich wegnimmt,
der soll jenen zufriedenstellen und dann dem König die Strafe zahlen. Wer aber Seil oder Krug von einem Brunnen wegnimmt oder die Tränkstelle zerstört,
der erhält eine Strafe von einem māṣa; [unklar: prāṇitā.rane] ist er zu strafen. Wer Getreide von mehr als zehn kumbhas stiehlt, [erleidet] Körperstrafe [bzw. Tod];
Wort für Wort
daṇḍam prāpnuyāt māṣam
erhält eine Strafe von einem māṣa
dhānyam
Getreide
daśabhyaḥ kumbhebhyaḥ abhyadhikam
mehr als zehn kumbhas
harataḥ
des Stehlenden
vadhaḥ
Körperstrafe/Tod
māsaṃ ist als māṣam zu lesen; daṇḍyaḥ syāt prāṇitā.rane ist verderbt (Zeichenrest im Digitalisat).
im übrigen Fall [bei weniger] setze man ihm die elffache Strafe fest. Beim Raub von Gold, Silber usw. sowie von Männern und Frauen [gilt] Körperstrafe [bzw. Tod].
Ein Brahmane, der ein wenig Gemüse, Getreide usw. nimmt, lädt keine Schuld auf sich, auch nicht, wenn er für Kühe oder Götter nimmt. Einen Bösewicht, der zum Töten bereit ist, töte man.
Den Räuber von Haus und Feld, ebenso den, der sich [fremden] Ehefrauen nähert, den Brandstifter, den Giftmischer und ebenso den, der die Waffe erhoben hat, töte man.
rājā gavābhicārādyaṃ hanyāccaivātatāyinaḥ / parastriyaṃ na bhāṣeta pratiṣiddho viśenna hi //
Der König töte [auch] den, der Schadenzauber mit Kühen o. ä. treibt [?], und die Angreifer (ātatāyin). Mit einer fremden Frau soll man nicht sprechen, und wenn es verboten ist, [ihr Haus] nicht betreten.
Wort für Wort
gava-abhicāra-ādyam
Kuh-Schadenzauber usw. [?]
ātatāyinaḥ
die Angreifer
para-striyam na bhāṣeta
mit fremder Frau spreche er nicht
pratiṣiddhaḥ na viśet
verboten, trete er nicht ein
gavābhicārādyam ist unklar (etwa go-abhicāra, „Zauber an/mit Kühen“).
Eine Frau, die sich selbst einen Gatten wählt, ist vom König nicht zu strafen. Ein Niedriger, der einer höheren Frau beiwohnt, verdient Körperstrafe [bzw. Tod].
Eine Frau, die ihren Gatten hintergeht, lasse man von Hunden zerreißen. Eine, die von einem Mann gleichen Standes verführt wurde, lasse man nur von einem Bissen [Nahrung] leben.
Eine Frau, die von einem Höheren verführt wurde, soll kahlgeschoren werden. Beim Umgang eines Brahmanen mit einer Vaiśya-Frau, eines Kṣatriya mit einer Frau niedrigster Herkunft
ist der Kṣatriya mit der ersten [Geldstrafe] zu belegen, ebenso der Vaiśya beim Umgang mit einer Śūdra-Frau. Eine Dirne, die Lohn empfangen hat und aus Gier anderswohin geht,
dürfen, wenn sie sich vergangen haben, mit einem Strick oder einem gespaltenen Bambusrohr geschlagen werden, auf den Rücken, nicht auf den Kopf; [wer anders] schlägt, lädt die Schuld eines Diebes auf sich.
Die in ihre Ämter Eingesetzten, die die Angelegenheiten der Arbeitenden zunichte machen, erbarmungslos und grausamen Sinnes, soll der König besitzlos machen.
Wort für Wort
niyuktāḥ sva-kāryeṣu
in ihre Ämter eingesetzt
hanyuḥ kāryāṇi karmiṇām
die Angelegenheiten der Arbeitenden zunichtemachen
Für das Beflecken des Lehrerbettes ist [als Brandmal] ein weibliches Geschlechtsteil anzubringen, für Branntweintrinken das Schankzeichen, für Diebstähle soll man einen Hundefuß kennen, für Brahmanenmord einen kopflosen Mann.
Wort für Wort
guru-talpe bhagaḥ
für das Lehrerbett: das Geschlechtsteil
surā-pāne surā-dhvajaḥ
für Branntweintrinken: das Schankzeichen
steyeṣu śva-padam
für Diebstahl: der Hundefuß
brahma-hatyā aśiraḥ pumān
für Brahmanenmord: kopfloser Mann
bhayaḥ ist als bhagaḥ zu lesen. Gemeint sind Brandmarken an der Stirn.
Śūdras usw. [die dies begangen haben] lasse der König töten, sündige Brahmanen verbanne er; das Vermögen der Todsünder übergebe er dem Varuṇa [Anm.: d. h. dem Wasser].
erhält die mittlere Strafe, ein Fälscher ebenso die höchste. Was bei einem Streit beschädigt wurde, ist zu ersetzen, und die Strafe ist das Doppelte davon.
abhakṣyabhakṣye vipre vā śūdre vā kṛṣṇalo damaḥ / tulāśāsanakartā ca kūṭakṛnnāśakasya ca //
Wer einem Brahmanen oder einem Śūdra Verbotenes zu essen gibt [?], [dem ist] eine Strafe von einem kṛṣṇala [aufzuerlegen]. Wer Waage und Urkunden fälscht und wer Münzen fälscht,
Wort für Wort
abhakṣya-bhakṣye
bei verbotener Speise
kṛṣṇalaḥ damaḥ
ein kṛṣṇala Strafe
tulā-śāsana-kartā
Fälscher von Waage und Urkunde
kūṭa-kṛt nāṇakasya
Münzfälscher
abhakṣyabhakṣye ist knapp; wohl „beim Verabreichen verbotener Speise“. nāśakasya ist als nāṇakasya („der Münze“) zu lesen.
ebhiś ca vyavahartā yaḥ sa dāpyo damamuttamaṃ / viṣāgnidāṃ patiguruviprāpatyapramāpiṇīṃ //
und wer mit diesen [falschen Dingen] Handel treibt, der ist zur höchsten Strafe anzuhalten. Eine Frau, die Gift gibt oder Feuer legt, die Gatten, Lehrer, Brahmanen oder Kinder tötet,
der schneide man Ohren, Hände, Nase und Lippen ab und treibe sie mit Rindern fort [?]. Ebenso [sind] Männer, die Felder, Häuser, Dörfer und Wälder zerstören,
Wort für Wort
vi-karṇa-kara-nāsa-oṣṭhīm
ohne Ohren, Hände, Nase, Lippen
gobhiḥ pravāsayet
mit Rindern treibe er fort
kṣetra-veśma-grāma-vana-vidārakāḥ
Zerstörer von Feld, Haus, Dorf, Wald
narāḥ
Männer
gobhiḥ pravāsayet – ob Vertreiben mit Rindern oder Zertrampelnlassen gemeint ist, bleibt offen.
und wer der Gattin des Königs beiwohnt, mit einem Feuer aus Strohmatten zu verbrennen. Wer einen königlichen Erlass mit weniger oder mehr [als festgesetzt] niederschreibt,
pārajāyikacaurau ca muñcato daṇḍa uttamaḥ / rājayānāsanāroḍhurdaṇḍa uttamasāhasaḥ //
und wer einen Ehebrecher oder Dieb freilässt, [für den ist] die höchste Strafe. Für den, der das Fahrzeug oder den Sitz des Königs besteigt, ist die Strafe die höchste Geldstrafe.