Kapitel 256: sīmāvivādādinirṇayaḥ
Entscheidung über Grenzstreitigkeiten und andere [Rechtsfälle]
Agni behandelt Grenzstreitigkeiten und ihre Feststellung, Flurschaden durch Vieh und die Haftung der Hirten, Verkauf fremden Guts und Fundsachen, Schenkung, Prüffristen beim Kauf, Gewichtsverlust bei Metallen und Geweben, Sklaverei und Lehrlingsverhältnis, Satzungen von Körperschaften, Lohn- und Dienstverträge sowie das Glücksspiel. Der Text ist an mehreren Stellen verderbt (u.a. V. 11 svarāṣṭraṃ, V. 14 pālo yeṣāntu, V. 35 und V. 49); die plausibelste Lesart wurde übersetzt.
agnir uvāca | sīmno vivāde kṣetrasya sāmantāḥ sthavirā gaṇāḥ / gopāḥ sīmākṛṣāṇā ye sarve ca vanagocarāḥ //
Agni sprach: Bei einem Streit um die Grenze eines Feldes [sollen] die Nachbarn, die Ältesten, die Gemeinschaften, die Hirten, die an der Grenze Pflügenden und alle, die sich im Wald bewegen, —
diese sollen die Grenze festlegen, die durch erhöhtes Gelände, Holzkohle, Spreu, Bäume, Dämme, Ameisenhaufen, Senken, Knochen, Malsteine bzw. Heiligtümer (caitya) und dergleichen gekennzeichnet ist.
Oder Nachbarn und Leute aus demselben Dorf, vier, acht oder auch zehn, sollen – mit roten Kränzen und Gewändern angetan und Erde [auf dem Haupt] tragend – die Grenze festlegen.
Bei Unwahrheit aber sind sie vom König einzeln mit der mittleren Geldstrafe zu belegen. Fehlen Kundige und Merkmale, so bestimmt der König selbst die Grenze.
Wort für Wort
anṛte
bei Unwahrheit
pṛthak daṇḍyāḥ
einzeln zu bestrafen
madhyamasāhasam
die mittlere Geldstrafe
abhāve jñātṛ-cihnānām
beim Fehlen von Kundigen und Merkmalen
sīmnaḥ pravartakaḥ
Festsetzer der Grenze
pravattakaḥ ist wohl Schreibfehler für pravartakaḥ.
Beim Durchbrechen der Grenzmarkierung, beim widerrechtlichen Aneignen eines Feldes und [beim Versetzen] der Grenzmarkierung sind [die Täter] mit der niedrigsten, der höchsten bzw. der mittleren [Strafe] zu belegen.
Wort für Wort
maryādāyāḥ prabhedeṣu
beim Durchbrechen der Grenzmarkierung
kṣetrasya haraṇe
beim Wegnehmen eines Feldes
daṇḍyāḥ syuḥ
sie sind zu bestrafen
adhama-uttama-madhyamāḥ
niedrigste, höchste, mittlere (Strafe)
Die drei Strafstufen sind der Reihe nach den drei Tatbeständen zuzuordnen.
Nicht zu verbieten ist ein Damm, der nur geringen Schaden verursacht und Gutes bewirkt, [ebenso] ein Brunnen, der zwar fremden Boden beansprucht, aber wenig Feldfläche einnimmt und viel Wasser liefert.
Wer auf einem Feld einen Damm anlegt, ohne es dem Eigentümer mitzuteilen – wenn [Ertrag] entsteht, gehört die Nutzung dem Eigentümer, fehlt dieser, dem König.
phālāhatamapi kṣetraṃ yo na kuryānna kārayet / sa pradāpyo 'kṛṣṭaphalaṃ kṣetramanyena kārayet //
Wer ein Feld, auch wenn es bereits mit der Pflugschar umgebrochen ist, weder bestellt noch bestellen lässt, ist zur Zahlung des Ertrags anzuhalten, der [durch das Nichtbestellen] ausgefallen ist; [der König] soll das Feld durch einen anderen bestellen lassen.
māsānaṣṭau tu mahiṣī satyaghātasya kāriṇī / daṇḍanīyā tadardhantu gaustadardhamajāvikaṃ //
Eine Büffelkuh, die Feldfrucht vernichtet, ist mit acht Māṣas zu bestrafen [Anm.: gemeint ist ihr Besitzer], eine Kuh mit der Hälfte davon, Ziegen und Schafe mit der Hälfte davon.
Wort für Wort
māṣān aṣṭau
acht Māṣas
mahiṣī
Büffelkuh
sasyaghātasya kāriṇī
Feldfrucht vernichtend
tadardham
die Hälfte davon
gauḥ
Kuh
ajāvikam
Ziegen und Schafe
māsān für māṣān (Münzeinheit); satyaghāta für sasyaghāta (Saatvernichtung).
Haben sie [dort] gefressen und sich niedergelegt, so ist die Strafe doppelt so hoch wie angegeben. Gleich hoch ist sie für sie auch auf Weideland; Esel und Kamel [werden] der Büffelkuh gleichgestellt.
Wort für Wort
bhakṣayitvā upaviṣṭānām
die gefressen und sich niedergelegt haben
yathoktāt dviguṇaḥ damaḥ
doppelte Strafe gegenüber dem Genannten
samam
gleich
vivīte api
auch auf Weideland
kharoṣṭram (Text: svarāṣṭram)
Esel und Kamel
mahiṣīsamam
der Büffelkuh gleich
svarāṣṭraṃ („das eigene Reich“) ergibt keinen Sinn; wohl verderbt für kharoṣṭraṃ („Esel und Kamel“).
So viel Feldfrucht vernichtet ist, so viel an Ertrag soll der Feldbesitzer erhalten; der Hirte ist zu züchtigen, der Rinderbesitzer aber verdient die zuvor genannte Strafe.
Bei einem Feld an einem Weg oder am Rand des Dorfweidelands liegt keine Schuld vor, wenn [das Vieh] ohne Absicht [eindringt]; bei absichtlichem Frei-umher-Laufenlassen verdient [der Hirte] Strafe wie ein Dieb.
mahotkṣotsṛṣṭapaśavaḥ sūtikāgantukā ca gauḥ / pālo yeṣāntu mocyā daivarājapariplutāḥ //
Ein großer Stier, freigelassenes [geweihtes] Vieh, eine Kuh, die kürzlich gekalbt hat, und eine zugelaufene, sowie [Tiere], die durch Schicksal oder König in Bedrängnis geraten sind, sind freizugeben; [dasselbe gilt für die Tiere,] deren Hirte [?] …
Wort für Wort
mahokṣa
großer Stier (Zuchtstier)
utsṛṣṭa-paśavaḥ
freigelassenes (geweihtes) Vieh
sūtikā
Kuh nach dem Kalben
āgantukā gauḥ
zugelaufene Kuh
mocyāḥ
sind freizugeben (straflos)
daiva-rāja-pariplutāḥ
durch Schicksal oder König bedrängt
Der Text „pālo yeṣāntu mocyā“ ist unklar; möglicherweise „pālo yeṣāṃ na te mocyāḥ“ oder ähnlich zu lesen („die keinen Hirten haben, sind straflos freizugeben“).
Wie ihm das Vieh übergeben wurde, so soll der Hirte es abends zurückgeben; für durch Nachlässigkeit verendetes oder verlorenes [Vieh] ist er, da er seinen Lohn erhalten hat, zum Ersatz anzuhalten.
pāladoṣavināśe tu pāle daṇḍo vidhīyate / ardhatrayodaśapaṇaḥ svāmino dravyameva ca //
Bei einem Verlust durch Schuld des Hirten wird über den Hirten eine Strafe von dreizehneinhalb Paṇas verhängt, und dem Eigentümer [ist] das Gut selbst [zu ersetzen].
Nach dem Wunsch des Dorfes oder nach dem Willen des Königs [ist Land] als Viehweide [freizuhalten]. Ein Zweimalgeborener darf Gras, Brennholz und Blumen überall wie sein Eigentum an sich nehmen.
Zwischen Dorf und Feldern soll ein Umkreis von hundert Bogen[längen] liegen; bei einem Marktflecken sollen es zweihundert sein, bei einer Stadt vierhundert.
Sein Eigentum, das von einem anderen verkauft wurde, soll [der Eigentümer zurück]erhalten; den Käufer trifft Schuld, wenn [der Kauf] nicht öffentlich [geschah]. Wer von einem Niedrigen, im Geheimen, zu niedrigem Preis oder zur Unzeit [kauft], ist ein Dieb.
Hat [der Eigentümer] Verlorenes oder Gestohlenes [bei jemandem] aufgefunden, soll er den Mann als Dieb festnehmen lassen; oder, wenn Ort und Zeit [für das Einschalten der Behörden] verstrichen sind, soll er ihn selbst ergreifen und [dem König] übergeben.
Durch das Vorführen des Verkäufers [erlangt der Besitzer] Entlastung; der Eigentümer erhält das Gut, der König die Strafe, der Käufer den Kaufpreis – [und zwar] von dem, der dabei der Verkäufer war.
Durch Erwerbstitel und Nutzung ist das Verlorene [vom Eigentümer als sein Eigen] nachzuweisen; andernfalls, wenn er es nicht nachweisen kann, ist er zu einer Strafe von einem Fünftel [des Wertes] an den König zu verurteilen.
Was an Verlorenem oder Gestohlenem von Zöllnern oder Wachleuten beigebracht wurde, erhält der Eigentümer [zurück], wenn er sich vor Ablauf eines Jahres [meldet]; danach [erhält es] der König.
Für ein einhufiges Tier soll [der Eigentümer] vier Paṇas [als Gebühr] geben, fünf für einen Menschen, für Büffel, Kamel und Rinder je zwei, für Ziegen und Schafe je ein Viertel.
Wort für Wort
ekaśaphe
für ein Einhufer (Pferd u.ä.)
catuḥ paṇān
vier Paṇas
pañca mānuṣe
fünf für einen Menschen
mahiṣa-uṣṭra-gavām
für Büffel, Kamel, Rinder
pādaṃ pādam ajāvike
je ein Viertel für Ziege und Schaf
Gemeint ist offenbar die Gebühr für die Rückgabe aufgegriffener Lebewesen.
svakuṭumbāvirodhena deyaṃ dārasutādṛte / nānvaye sati sarvasvaṃ deyaṃ yaccānyasaṃśrutam //
Ohne die eigene Familie zu beeinträchtigen, darf man geben, [jedoch] mit Ausnahme von Frau und Sohn. Sind Nachkommen vorhanden, darf man nicht das ganze Vermögen geben, und auch nicht, was schon einem anderen zugesagt ist.
Die Annahme einer Gabe soll öffentlich geschehen, besonders bei unbeweglichem Gut. Was zugesagt ist, ist auch zu geben, und hat man gegeben, soll man es nicht wieder zurücknehmen.
Zehn Tage, einen Tag, fünf, sieben Tage, einen Monat, drei Tage, einen halben Monat [beträgt die Prüffrist] für Saatgut, Eisen, Zugtiere, Edelsteine, Frauen, Milchtiere und Männer [der Reihe nach].
Wort für Wort
daśa-eka-pañca-sapta-aha
zehn, ein, fünf, sieben Tage
māsa-tryaha-ardhamāsikam
ein Monat, drei Tage, ein halber Monat
bīja-ayas-vāhya
Saatgut, Eisen, Zugtier
ratna-strī-dohya-puṃsām
Edelstein, Frau, Milchtier, Mann
pratīkṣaṇam
Prüffrist
Gemeint ist die Frist, binnen derer ein Kauf nach Prüfung rückgängig gemacht werden kann. vījāyo° = bīja-ayas-.
Bei Wollenem und ebenso bei Baumwollenem ist auf hundert [Pala] ein Zuwachs von zehn Pala [anzusetzen]; bei mittelfeinem [Garn] gelten fünf Pala, bei feinem aber drei Pala.
Wort für Wort
śate daśapalā vṛddhiḥ
auf hundert zehn Pala Zuwachs
aurṇe
bei Wollenem
kārpāsike
bei Baumwollenem
madhye pañcapalā
bei mittlerem fünf Pala
sūkṣme tripalā
bei feinem drei Pala
Zuwachs (vṛddhi) des Gewichts beim Verweben; daśapalāvṛddhi = daśapalā vṛddhiḥ.
Ist [etwas] verloren gegangen, so sollen Sachkundige nach Prüfung von Ort, Zeit und Nutzung sowie von Güte und Mangel der Stoffe angeben, was zweifelsfrei zu ersetzen ist.
Wer gewaltsam zum Sklaven gemacht oder von Dieben verkauft wurde, wird freigelassen; [ebenso] wer dem Herrn das Leben rettet, [ferner] durch Verzicht auf die Kost und durch Loskauf.
pravrajyāvasito rājño dāsa āmaraṇāntikaḥ / varṇānāmānulomyena dāsyaṃ na pratilomataḥ //
Wer vom Stand des Wanderasketen abgefallen ist, ist Sklave des Königs bis zum Tod. Sklaverei [besteht] nach der absteigenden Ordnung der Stände, nicht in umgekehrter Richtung.
Auch wenn er das Handwerk erlernt hat, soll der Lehrling für die vereinbarte Zeit im Haus des Meisters wohnen; er erhält vom Meister die Kost und gibt ihm den Ertrag [seiner Arbeit].
Wort für Wort
kṛtaśilpaḥ api
auch mit erlerntem Handwerk
kṛtakālam
die vereinbarte Zeit
guroḥ gṛhe
im Haus des Meisters
antevāsī
Lehrling
guruprāptabhojanaḥ
vom Meister beköstigt
tatphalapradaḥ
dessen Ertrag gebend
guruprāptabhojanastratphalaptadaḥ verderbt für °bhojanas tatphalapradaḥ.
rājā kṛtvā pure sthānaṃ brāhmaṇānnyasya tatra tu / traividyaṃ vṛttimadbrūyāt svadharmaḥ pālyatāmiti //
Der König soll in der Stadt eine Stätte errichten, dort Brahmanen ansiedeln und den mit Unterhalt versehenen Kennern der drei Veden sagen: „Eure eigene Pflicht werde befolgt!“
nijadharmāvirodhena yastu sāmayiko bhavet / so 'pi yatnena saṃrakṣyo dharmo rājakṛtaś ca yaḥ //
Was aber an vereinbarter Satzung ohne Widerspruch zur eigenen Pflicht besteht, auch das ist sorgfältig zu schützen, ebenso die vom König erlassene Ordnung.
Wer das Vermögen einer Körperschaft an sich nimmt und wer eine Übereinkunft bricht, den soll [der König] nach Einziehung seines ganzen Besitzes aus dem Reich verbannen.
Das Wort derer, die zum Wohl der Gesamtheit sprechen, ist von allen zu befolgen; wer sich dem widersetzt, ist mit der ersten [niedrigsten] Strafe zu belegen.
Wer im Auftrag der Gesamtheit ausgesandt ist, soll, was er dabei erlangt, abliefern; liefert er es nicht von selbst ab, ist er zur Zahlung des Elffachen anzuhalten.
Vedakundige, Reine und Nicht-Habgierige sollen die Geschäfte [der Gemeinschaft] besorgen; das Wort dieser, die zum Wohl der Gesamtheit sprechen, ist zu befolgen.
Auch für Zünfte, Kaufmannsgilden, Anhänger häretischer Sekten und [sonstige] Verbände gilt diese Vorschrift; der König soll ihre Eigenart schützen und ihre bisherige Lebensweise aufrechterhalten.
Wer Lohn empfangen hat und die Arbeit im Stich lässt, soll das Doppelte zahlen; hat er [ihn] nicht empfangen, ist er zur Zahlung des gleichen Betrags anzuhalten. Die Arbeitsgeräte sind von den Bediensteten zu hüten.
Wer [jemanden] arbeiten lässt, ohne den Lohn festgesetzt zu haben, ist vom König zur Zahlung eines Zehntels aus Handel, Vieh und Feldfrucht anzuhalten.
deśaṃ kālañca yo 'tīyāt karma kuryācca yo 'nyathā / tatra tu svāminaśchando 'dhikaṃ deyaṃ kṛte 'dhike //
Wer Ort und Zeit [der Arbeit] überschreitet und die Arbeit anders ausführt, bei dem [richtet sich der Lohn] nach dem Belieben des Herrn; ist mehr geleistet, ist mehr zu geben.
yo yāvat kurute karma tāvattasya tu vetanam / ubhayorapyasādhyañcet sādhye kuryādyathāśrutam //
So viel Arbeit einer leistet, so viel Lohn [steht] ihm zu, wenn [die Vollendung] für beide [ohne Schuld] unmöglich ist; ist sie möglich, soll er [die Arbeit] wie vereinbart ausführen.
Ware, die nicht durch König oder Schicksal verloren ging, muss der Träger ersetzen; wer den Aufbruch behindert, ist zur Zahlung des doppelten Lohns anzuhalten.
Wer beim Aufbruch [die Arbeit] aufgibt, ist zu einem Siebtel [des Lohns] anzuhalten, unterwegs zu einem Viertel, auf halbem Weg zum ganzen Lohn; ebenso auch derjenige, der [den Träger] entlässt.
Von dem Spieler, dessen Gewinn hundert [Paṇas] erreicht, soll der Spielhausbetreiber fünf vom Hundert nehmen, von dem anderen Spieler zehn vom Hundert.
Wort für Wort
glahe
beim Einsatz, Spielgewinn
śatika-vṛddheḥ
dessen Gewinn hundert erreicht
sabhikaḥ
Spielhausbetreiber
pañcakaṃ śatam
fünf vom Hundert
dhūrta-kitavāt itarāt
vom anderen (Falsch-)Spieler
daśakaṃ śatam
zehn vom Hundert
„pañcakaṃ gataṃ“ wohl verderbt für „pañcakaṃ śatam“. Die Zuordnung (höherer Gewinn: 5 %, geringerer: 10 %) folgt dem Wortlaut „itarāt“.
Er, [vom König] wohl geschützt, soll dem König den vereinbarten Anteil geben; er soll das Gewonnene [vom Verlierer] eintreiben und dem Gewinner aushändigen; er soll die Wahrheit sagen und nachsichtig sein.
prāpte nṛpatinā bhāge prasiddhe dhūrtamaṇḍale / jitaṃ saśabhike sthāne dāpayedanyathā na tu //
Hat der König seinen Anteil erhalten und [findet das Spiel] in einem bekannten Spielerkreis [statt], so soll er den Gewinn an einem Ort mit Spielhausbetreiber auszahlen lassen, anders jedoch nicht.
draṣṭāro vyavahārāṇāṃ sākṣiṇaś ca ta eva hi / rājñā sacihnā nirvāsyāḥ kūṭākṣopadhidevinaḥ //
Die Aufseher bei den Streitfällen [des Spiels] sind zugleich die Zeugen. Die mit falschen Würfeln oder betrügerisch Spielenden sind vom König gebrandmarkt zu verbannen.
dyūtamekamukhaṃ kāryaṃ taskarajñānakāraṇāt / eṣa eva vidhirjñeyaḥ prāṇidyūte samāhvaye //
Das Glücksspiel ist unter einer einzigen Aufsicht zu veranstalten, damit man die Diebe erkennen kann. Ebendiese Vorschrift gilt auch für das Spiel mit Lebewesen, [genannt] samāhvaya [Wette auf Tierkämpfe].