Kapitel 158: srāvādyaśaucam
Die Unreinheit bei Fehlgeburt und Verwandtes
Puṣkara setzt die Lehre von der Unreinheit fort: Fristen nach Fehlgeburt, beim Tod von Kindern je nach Alter und Stand, Abstufungen nach Gelehrsamkeit, Verwandtschaftsgrade (Sapiṇḍa, Samānodaka, Gotra), Sonderfälle (Selbstmord, Tod in der Fremde, Seuche), die Verbrennung mit Totensprüchen, die Zahl der Totenklöße sowie das Zusammentreffen mehrerer Unreinheiten. Zahlreiche Verschreibungen der Digitalisierung (u.a. 6 naiśilkī, 22 āvivihād, 51 tibhir, 69 ninivarteta) und einige schwer deutbare Zahlenangaben (1–5, 7, 12) sind in den Anmerkungen vermerkt; der verderbte Spruch in 55 ist konjiziert.
Puṣkara sprach: Ich will die Unreinheit bei einem Abgang (srāva) verkünden, wie sie von Manu und den anderen Weisen gebilligt ist. Bei einem Abgang der Leibesfrucht [erfolgt die Reinigung] durch so viele Nächte, wie Monate [verstrichen sind]; [für die Frau,] die nach drei Tagen [?]
na snānaṃ hi sapiṇḍe syāttrirātraṃ saptamāṣṭayoḥ / sadyaḥ śaucaṃ sapiṇḍānāmādantajananāttathā //
Für die Sapiṇḍas ist [dabei] nicht einmal ein Bad [nötig]; im siebten und achten [Monat] drei Nächte. Ebenso gilt für die Sapiṇḍas sofortige Reinheit [beim Tod eines Kindes] bis zum Zahndurchbruch;
Stirbt ein [Kind], das noch keine Zähne hat, oder ebenso ein Knabe mit vollzogener Tonsur, stirbt ein Kind unter drei Jahren, so erfolgt die Reinigung nach einer Nacht.
Beim Kṣatriya erfolgt die Reinigung nach zwei Tagen, beim Vaiśya nach drei, wenn [ein solches Kind] gestorben ist; beim Śūdra erfolgt die Reinigung nach fünf; vor der Heirat aber zweimal sechs [?] Tage.
dvyabde naivāgnisaṃskāro mṛte tannikhaned bhuvi / na codakakriyā tasya nāmni cāpi kṛte sati //
Stirbt ein Zweijähriger, so gibt es keine Feuerbestattung; man soll ihn in der Erde begraben. Auch keine Wasserspende gibt es für ihn, selbst wenn die Namengebung vollzogen ist.
jātadantasya vā kāryā syādupanayanāddaśa / ekāhācchuddhyate vipro yo 'gnivedasamanvitaḥ //
Oder [die Wasserspende] ist für einen, der Zähne hat, zu vollziehen; von der Einweihung an [gelten] zehn [Tage]. Ein Brahmane, der die Feuer [unterhält] und den Veda [beherrscht], wird in einem Tag rein;
kṣatriyo navasaptāhacchuddhyedvipro guṇair yutaḥ / daśāhāt saguṇo vaiśyo viṃśāhācchūdra eva ca //
Der Kṣatriya wird in neun oder sieben Tagen rein, [ebenso] ein Brahmane mit Vorzügen [?]; ein Vaiśya mit Vorzügen in zehn Tagen und der Śūdra in zwanzig Tagen.
Wort für Wort
kṣatriyaḥ
der Kṣatriya
nava-sapta-ahāt
nach neun oder sieben Tagen
guṇaiḥ yutaḥ
mit Vorzügen versehen
sa-guṇaḥ vaiśyaḥ
ein Vaiśya mit Vorzügen
viṃśa-ahāt
nach zwanzig Tagen
vipro guṇair yutaḥ im Zusammenhang schwer verständlich.
Bei Überlegenheit an Vorzügen [gilt]: wo zehn Tage zukämen, drei Tage; bei drei Tagen ein Tag; wo ein Tag zukäme, sofortige Reinheit. So soll man es überall erschließen.
Für Sklaven, im Haus lebende Schüler, Lohnarbeiter und die hier wohnenden Schüler gilt eine Unreinheit gleich der des Herrn; stirbt [einer von ihnen], so [gilt sie] für jeden gesondert.
Wer keine Verbindung mit den [heiligen] Feuern hat, für den ist [die Unreinheit] vom Tod an zu rechnen; für wen die Vorschrift der drei Śrauta-Feuer (vaitānika) gilt, für den beginnt die Unreinheit nach der Verbrennung.
sarveṣāmeva varṇānāntribhāgāt sparśanambhavet / tricatuḥpañcadaśabhiḥ spṛśyavarṇāḥ krameṇa tu //
Für alle Stände ist nach einem Drittel [der Frist] die Berührung [wieder erlaubt]; nach drei, vier, fünf bzw. zehn [Tagen] sind die Stände der Reihe nach berührbar.
Bei Töchtern, die noch nicht versprochen sind, [gilt] ein Tag; bei versprochenen drei Tage; bei verheirateten Schwestern und dergleichen ist ein Tag mit zwei Nächten (pakṣiṇī) vorgeschrieben.
pitṛgotraṃ kumārīṇāṃ vyūḍhānāṃ bhartṛgotratā / jalapradānaṃ pitre ca udvāhe cobhayatra tu //
Das Geschlecht (gotra) unverheirateter Mädchen ist das des Vaters, das der verheirateten das des Gatten; die Wasserspende für den Vater und bei der Heirat [erfolgt] auf beiden Seiten.
ekāhato hy āvivihādūrdhvaṃ hastodakāt tryahaṃ / pakṣiṇī bhrātṛputrasya sapiṇḍānāṃ ca sadyataḥ //
Bis zur Heirat nämlich ein Tag, nach dem Handwasser (hastodaka) [der Verlobung] drei Tage; für den Sohn eines Bruders ein Tag mit zwei Nächten, für die Sapiṇḍas sofort.
Ein Brahmane wird bei Geburt oder Tod in [Familien] seines eigenen Standes nach zehn Tagen rein; nach sechs, drei und einem Tag bei [Verwandten] aus Kṣatriya-, Vaiśya- und Śūdra-Schoß.
etajjñeyaṃ sapiṇḍānāṃ vakṣye cānaurasādiṣu / anauraseṣu putreṣu bhāryāsvanyagatāsu ca //
Dies ist für die Sapiṇḍas zu wissen; ich will nun über die nicht leiblichen [Söhne] und dergleichen sprechen. Bei nicht leiblichen Söhnen, bei Gattinnen, die zu einem anderen gegangen sind,
parapūrvāsu ca strīṣu trirātrācchuddhiriṣyate / vṛthāsaṅkarajātānāṃ pravrajyāsu ca tiṣṭhatāṃ //
und bei Frauen, die zuvor einem anderen gehörten, wird die Reinigung nach drei Nächten angesetzt. Für die aus unrechtmäßiger Vermischung Geborenen, für die in der Hauslosigkeit Verharrenden
und für die, welche sich selbst aufgeben (Selbstmörder), entfällt die Wasserspende. Bei zwei Brüdern von einer Mutter und zwei Vätern, die [je] zu anderen [Vätern] gehören,
ekāhaḥ sūtake tatra mṛtake tu dvyaho bhavet / sapiṇḍānāmaśaucaṃ hi samānodakatāṃ vade //
gilt dabei bei Geburtsunreinheit ein Tag, bei Todesunreinheit aber zwei Tage. [So ist] die Unreinheit der Sapiṇḍas; nun sage ich [dir] die Gemeinschaft der Wasserspende (samānodaka).
bāle deśāntarasthe ca pṛthakpiṇḍe ca saṃsthite / savāsā jalamāplutya sadya eva viśuddhyati //
Ist ein Kind, einer, der sich in einem anderen Land aufhält, oder einer mit gesondertem Kloßopfer gestorben, so wird man sofort rein, indem man mitsamt dem Gewand im Wasser untertaucht.
Die Sapiṇḍas werden bei Tod und Geburt nach zehn Tagen rein, die Angehörigen des Geschlechts (kulya) nach drei Nächten, die Gotra-Genossen durch ein Bad.
oder wenn Geburt und Name nicht mehr erinnert werden; was darüber hinausgeht, heißt Gotra. Wer hört, dass einer in der Fremde verschieden ist, bevor zehn [Tage] verstrichen sind,
saṃvatsare vyatīte tu spṛṣṭvaivāpo viśuddhyati / mātule pakṣiṇo rātriḥ śiṣyatvigbāndhaveṣu ca //
Ist ein Jahr verstrichen, wird er rein, indem er bloß Wasser berührt. Beim Oheim mütterlicherseits [gilt] ein Tag mit zwei Nächten, ebenso bei Schüler, Opferpriester und Verwandten.
Bei der Großmutter mütterlicherseits, ebenso beim Lehrer, und wenn der Großvater mütterlicherseits gestorben ist, [gelten] drei Tage. Bei Hungersnot, bei Zusammenbruch des Reiches, ebenso wenn ein Unglück hereingebrochen ist,
bei den an einer Seuche Gestorbenen, bei der Verbrennung von Brahman-Kennern, bei einem Opfersitzungsteilnehmer, einem Gelübdetreuen und einem Brahmacārin [?], in der Schlacht, beim Aufruhr im Land,
Wort für Wort
upasarga-mṛtānām
der an einer Seuche Gestorbenen
dāhe
bei der Verbrennung
brahma-vidām
der Brahman-Kenner
saṅgrāme
in der Schlacht
deśa-viplave
beim Aufruhr im Land
satrivrati brahmattāri verderbt; gelesen als satri-vrati-brahmacāri.
bei Spende, Opfer und Hochzeit ist sofortige Reinheit vorgeschrieben. Für Mörder von Brahmanen, Kühen und Königen und für Selbstmörder ist [keine Unreinheit] genannt.
so weilt dieser Selbstmörder hunderttausend [Jahre] in einer unreinen [?] Hölle. Ein Greis aber, der der Befolgung von Śruti und Smṛti verlustig gegangen ist und das Leben aufgibt —
dabei gilt eine Unreinheit von drei Nächten; am zweiten [Tag] das Sammeln der Knochen, am dritten ist die Wasserspende zu vollziehen, am vierten soll man das Ahnenmahl begehen.
Bei den durch Blitz und Feuer Getöteten [gilt] für den Sapiṇḍa die Reinigung nach drei Tagen. Frauen, die sich Irrlehrern angeschlossen oder ihren Gatten getötet haben, erhalten weder Unreinheit noch Wasserspende.
pitṛmātrādipāte tu ārdravāsā hy upoṣitaḥ / atītebde prakurvīta pretakāryaṃ yathāvidhi //
Beim Tod von Vater, Mutter und dergleichen soll man, im nassen Gewand und fastend, auch wenn ein Jahr verstrichen ist, die Totenriten nach Vorschrift vollziehen.
Wer auch immer einen Verstorbenen, der nicht sein Sapiṇḍa ist, auf irgendeine Weise trägt, wird rein, indem er mitsamt dem Gewand badet, Feuer berührt und Butterschmalz isst.
yadyannamatti teṣāntu daśāhenaiva śuddhyati / anadannannamahnyeva na vai tasmin gṛhe vaset //
Wenn er aber deren Speise isst, wird er erst nach zehn Tagen rein; isst er die Speise nicht, [wird er] schon am selben Tag [rein]; doch soll er nicht in jenem Haus wohnen.
Die Zweimalgeborenen, die einen schutzlosen verstorbenen Brahmanen tragen, [erlangen] bei jedem Schritt den Lohn eines Opfers; ihre Reinheit erfolgt allein durch ein Bad.
so soll man an jenem Tag und in jener Nacht Spenden, Ahnenmahl und dergleichen nach Belieben unterlassen. [Findet] eine Entbindung einer Śūdra-Frau im Haus oder ebenso der Tod eines Śūdra [statt],
bhāṇḍāni tu parityajya tryahādbhūlepataḥ śuciḥ / na vipraṃ sveṣu tiṣṭhatsu mṛtaṃ śūdreṇa nāyayet //
so ist man, nachdem man die Gefäße weggeworfen hat, nach drei Tagen durch Bestreichen des Bodens rein. Solange eigene [Angehörige] vorhanden sind, soll man einen verstorbenen Brahmanen nicht von einem Śūdra tragen lassen.
Man soll den Verstorbenen hinaustragen und ihn, nachdem er gebadet und mit Blumen geehrt ist, verbrennen. Einen nackten Leib soll man keinesfalls verbrennen; man soll etwas vom Leib [unbedeckt?] lassen [?].
gotrajastu gṛhītvā tu citāṃ cāropayettadā / āhitāgniryathānyāyaṃ dagdhavyastibhiragnibhiḥ //
Ein Gotra-Genosse soll [ihn] nehmen und dann auf den Scheiterhaufen legen. Wer die Feuer angelegt hat (āhitāgni), ist ordnungsgemäß mit den drei Feuern zu verbrennen;
wer die Feuer nicht angelegt hat, mit einem, ein anderer mit einem gewöhnlichen [Feuer]. [Mit den Worten:] „Aus diesem bist du geboren; aus dir werde dieser wiedergeboren;
dieser [gehe] zur Himmelswelt“ soll der Sohn das wohltuende Feuer [an den Scheiterhaufen] geben. Die Verwandten gießen einmal Wasser unter Nennung von Name und Geschlecht aus.
Ebenso [erfolgt] die Wasserspende für den verstorbenen Großvater mütterlicherseits und den Lehrer; freiwillig ist die Wasserspende für einen verstorbenen Freund, Schwestersohn, Schwiegervater und Opferpriester.
Wort für Wort
mātāmaha-ācārya-pretānām
für den verstorbenen mütterlichen Großvater und Lehrer
udaka-kriyā
Wasserspende
kāmya-udakam
freiwillige Wasserspende
sakhi-svasrīya-śvaśura-ṛtvijām
für Freund, Schwestersohn, Schwiegervater, Priester
[Mit dem Spruch] „apa naḥ śośucad agham“ soll der Sohn zehn Tage lang [Wasser] darbringen. Beim Brahmanen sollen es zehn Klöße sein, beim Kṣatriya gelten zwölf,
Wort für Wort
apa naḥ śośucat agham
„Hinweg brenne unsere Sünde“
daśa-aham
zehn Tage
sutaḥ arpayet
soll der Sohn darbringen
daśa piṇḍāḥ
zehn Klöße
kṣatriye dvādaśa
beim Kṣatriya zwölf
Der Spruch ist entstellt überliefert (apo naḥ śośucidayaṃ); gemeint wohl „apa naḥ śośucad agham“ („Hinweg brenne unsere Sünde“).
beim Vaiśya werden fünfzehn genannt, beim Śūdra dreißig gelehrt. Der Sohn, die als Sohn eingesetzte Tochter (putrikā) oder ein anderer soll den Kloß wie ein Sohn darbringen.
berührt und langsam den Fuß auf einen Stein gesetzt haben, sollen sie eintreten. Sie sollen ohne scharf Gesalzenes essen, ohne Fleisch sein und auf dem Boden schlafen,
krītalabdhāśanāḥ snātā ādikartā daśāhakṛt / abhāve brahmacārī tu kuryātpiṇḍodakādikaṃ //
von gekaufter oder geschenkter Speise leben und gebadet sein; der Hauptvollzieher vollzieht die Zehn-Tage-[Riten]. Fehlt er, soll ein Brahmacārin Kloß, Wasserspende und dergleichen vollziehen.
Die Leichenunreinheit gilt für alle, die Geburtsunreinheit für Mutter und Vater; [oder] die Geburtsunreinheit gilt nur für die Mutter, der Vater ist nach Wasserberührung rein.
Am Tag der Geburt eines Sohnes ist ein Ahnenmahl zu vollziehen, das steht fest; jener Tag [ist geeignet] für die Spende von Kühen, Gold und dergleichen sowie Gewändern.
Eine Todesunreinheit [endet] mit einer Todesunreinheit, eine Geburtsunreinheit mit einer Geburtsunreinheit; welche von beiden die frühere ist, durch diese Unreinheit wird man rein.
Tritt während einer Geburtsunreinheit eine Todesunreinheit ein oder während einer Todesunreinheit eine Geburtsunreinheit, so soll man die Reinigung nach der Todesunreinheit ausrichten, nicht nach der Geburtsunreinheit.
Tritt innerhalb einer Leichenunreinheit ein [weiterer] Todesfall ein, wird man durch die frühere Unreinheit rein. Durch die schwere wird die leichte aufgehoben, nicht aber durch die leichte die schwere.
Fällt während einer Todes- oder Geburtsunreinheit innerhalb der Nächte [der Frist] eine andere an, so werden sie mit deren Rest rein; [fällt sie] in die letzte Nacht, mit zwei zusätzlichen Tagen.
prabhāte yadyaśaucaṃ syācchuddheraṃś ca tribhirdinaiḥ / ubhayatra daśāhāni kulasyānnaṃ na bhujyate //
Tritt die Unreinheit am [letzten] Morgen ein, so werden sie nach drei Tagen rein. In beiden Fällen isst man zehn Tage lang nicht die Speise der Familie.
Spenden und dergleichen sollen ruhen; die Speise der Familie wird nicht gegessen. Geschieht es unwissentlich, trifft den Essenden keine Sünde; andernfalls [ist er] einen Tag [unrein].
Wort für Wort
dāna-ādi
Spenden usw.
nivarteta
sollen ruhen
ajñāte
unwissentlich
pātakam na
keine Sünde
bhoktuḥ
für den Essenden
ekam ahaḥ anyathā
andernfalls einen Tag
ninivarteta verschrieben für nivarteta; nādye wohl für na adye (‚nicht für den Esser‘).