Kapitel 166: varṇadharmādikathanam
Darlegung der Standespflichten und anderes
Puṣkara unterscheidet die Arten des Dharma (Stand, Lebensstadium, anlassbedingte Pflicht u.a.) und erörtert Zweckarten von Vorschriften sowie Wahlfreiheit und Wiederholung in der Smṛti. Es folgt die Liste der 48 Saṃskāras (Lebensriten, fünf große Opfer, je sieben Koch-, Havis- und Soma-Opfer, acht Tugenden) und einzelne Verhaltensregeln (Schweigen, Gerstenmehl, Totenriten, Tischreihe). Die Liste der Kochopfer ist unvollständig (sechs statt sieben), in V. 3 scheint eine Kategorie ausgefallen, und der Text ist mehrfach entstellt (paṭsu, yapasā u.a.).
puṣkara uvāca | vedasmārtaṃ pravakṣyāmi dharmaṃ vai pañcadhā smṛtaṃ / varṇatvamekamāśritya yo 'dhikāraḥ pravartate //
Puṣkara sprach: Ich werde das auf Veda und Smṛti gegründete Recht (dharma) verkünden, das als fünffach überliefert ist. Die Befugnis, die allein auf den Stand (varṇa) gestützt in Kraft tritt,
varṇadharṃaḥ sa vijñyeyo yathopanayanantriṣu / yastvāśramaṃ samāśritya padārthaḥ saṃvidhīyate //
ist als Standespflicht zu kennen, wie etwa die Einführung (upanayana) bei den drei [oberen Ständen]. Was aber gestützt auf ein Lebensstadium (āśrama) als Gegenstand vorgeschrieben wird,
das heißt Pflicht des Lebensstadiums, wie etwa die ‚getrennte Speise‘ [?] usw. Die Vorschrift aber, die aus beiderlei Anlass in Kraft tritt,
Wort für Wort
āśrama-dharmaḥ
Pflicht des Lebensstadiums
bhinna-piṇḍa-ādikaḥ
getrennte Speise usw. [?]
ubhayena nimittena
aus beiderlei Anlass
vidhiḥ
Vorschrift
sampravartate
tritt in Kraft
bhinnapiṇḍādika unklar (vielleicht bhikṣāpiṇḍa ‚Almosenbissen‘). Zwischen ‚aus beiderlei Anlass‘ (Stand und Lebensstadium) und der folgenden Definition des naimittika-Dharma scheint eine Kategorie ausgefallen zu sein.
ukta āśramadharmastu dharmaḥ syāt pañcadhā paraḥ / ṣāḍguṇyasyābhidhāne yo dṛṣṭārthaḥ sa udāhṛtaḥ //
[deren Pflicht] ist als Pflicht der Lebensstadien genannt; die weitere, [fünfte] Art des fünffachen Rechts [?] ist diejenige, die bei der Darlegung der sechs Maßnahmen [der Außenpolitik] (ṣāḍguṇya) als auf einen sichtbaren Zweck gerichtet angeführt wird.
Wort für Wort
pañcadhā
fünffach
paraḥ
weitere, andere
ṣāḍguṇyasya abhidhāne
bei der Darlegung der sechs Maßnahmen
dṛṣṭa-arthaḥ
mit sichtbarem Zweck
udāhṛtaḥ
wird angeführt
Konstruktion unklar; wohl die fünfte Art des Dharma (des Königs) gemeint.
sa tredhā mantrayāgādyadṛṣṭārtha iti mānavāḥ / ubhayārtho vyavahārastu daṇḍadhāraṇameva ca //
Er ist dreifach – [mit sichtbarem Zweck;] mit unsichtbarem Zweck wie Mantra, Opfer usw. – so die Anhänger Manus; mit beiderlei Zweck aber sind das Rechtsverfahren (vyavahāra) und die Handhabung der Strafgewalt.
tulyārthānāṃ vikalpaḥ syād yāgamūlaḥ prakīrtitaḥ / vede tu vihito dharmaḥ smṛtau tādṛśa eva ca //
Bei [Vorschriften] gleichen Zwecks gibt es Wahlfreiheit (vikalpa); [diese] gilt als im Opfer wurzelnd. Die im Veda vorgeschriebene Pflicht ist in der Smṛti ebenso [gültig].
Die Smṛti bringt eine Wiederholung (anuvāda) um des Handlungszwecks willen hervor – so die Anhänger Manus. Eine Wiederholung dient insbesondere einem Nebenzweck (guṇa) oder dem Zweck der Ausschließung (parisaṅkhyā).
Ist sie aber auf etwas Besonderes gerichtet, so dient sie einer Frucht – so die Anhänger Manus. Durch achtundvierzig Weihehandlungen (saṃskāra) gelangt man in die Welt Brahmās:
Empfängnisritus (garbhādhāna), Ritus für die Knabengeburt (puṃsavana), dann das Scheitelziehen (sīmantonnayana), Geburtsritus, Namengebung, erste Reisspeisung und Tonsur (cūḍā),
und der Saṃskāra der Einführung, die vier Veda-Gelübde, das Abschlussbad, die Verbindung mit einer Frau, die ihre Pflicht übt; [ferner] die fünf Opfer:
die Atirātras und ebenso der [Aptor-]yāma-Stoma [?]; und dann die acht Eigenschaften der Seele: Mitleid, Geduld und Neidlosigkeit, Mühelosigkeit, dann Heilsamkeit,
Freigebigkeit, Begierdelosigkeit und Reinheit – wer diese besitzt, geht zum Höchsten. Bei der Entleerung, beim Beischlaf, beim Harnlassen, beim Zähneputzen,
dantacchedanamuṣṇaṃ ca sapta śaktuṣu varjayet / snātvā puṣpaṃ na gṛhṇīyād devāyogyantadīritaṃ //
Abbeißen mit den Zähnen und heiß – diese sieben meide man beim Gerstenmehl (saktu). Nach dem Bad pflücke man keine Blume; eine solche gilt als für die Götter ungeeignet.
anyagotropyasambaddhaḥ pretasyāgnindadāti yaḥ / piṇḍañcodakadānañca sa daśāhaṃ samāpayet //
Wer, auch aus anderem Geschlecht und nicht verwandt, einem Verstorbenen das [Scheiterhaufen-]Feuer gibt, sowie den Kloß und die Wasserspende, der soll die zehn Tage [der Riten] vollenden.