Kapitel 222: rājadharmāḥ
Die Pflichten des Königs: Verwaltung, Schutz und Abgaben
Puṣkara beschreibt die Verwaltungshierarchie vom Dorfvorsteher bis zum Bezirksherrn, den Wert des Reichtums und die Pflicht des Königs, die Untertanen vor Günstlingen, Dieben und Schreibern zu schützen. Danach folgen Rechtsregeln über gefundene Schätze, herrenloses Gut, das Erbe Minderjähriger und den Schutz schutzloser Frauen, über den Ersatz gestohlenen Gutes sowie ein Katalog von Zöllen und Abgaben; Brahmanen sind steuerfrei, Handwerker schulden Arbeitsdienst. Der Text hat einige entstellte Stellen (z. B. 6 lokeṣe, 17 arthayukto, 27 pañcaṣaḍbhāgam); der letzte Vers ist nur ein Halbvers.
Puṣkara sprach: Der König soll einen Vorsteher über ein Dorf einsetzen, einen Vorsteher über zehn Dörfer, einen weiteren als Vorsteher über hundert Dörfer und ebenso einen Herrn über einen Bezirk.
śrutvāpi daśapālo 'pi tatra yuktimupācaret / vittādyāpnoti rājā vai viṣayāttu surakṣitāt //
Wenn der Vorsteher der Zehn (es) gehört hat, soll auch er dort ein (geeignetes) Mittel anwenden. Aus einem wohlbeschützten Bezirk erlangt der König Reichtum usw.
viśeṣo nāsti lokeṣe patitasyādhanasya ca / patitānna tu gṛhṇanti daridro na prayacchati //
In dieser Welt gibt es keinen Unterschied zwischen einem Ausgestoßenen und einem Mittellosen: Von Ausgestoßenen nimmt man nichts an, und der Arme gibt nichts.
Der König soll sich stets so verhalten wie eine schwangere Gattin: Wie diese ihr eigenes Wohlbehagen aufgibt und das Wohl der Leibesfrucht herbeiführt, (so auch er für die Untertanen).
Wessen Untertanen ungeschützt sind, dem ist die Hölle Wohnstatt. Der König erhält den sechsten Teil sowohl von der guten als auch von der bösen Tat (der Untertanen).
Durch Schutz erwächst (ihm) Verdienst, durch Nichtschutz erlangt er Sünde. Wie eine schöne Frau von Wüstlingen bedroht ist, (so werden) die Untertanen von den Günstlingen des Königs und von Dieben
Die Hälfte soll er in den Schatz einbringen und die (andere) Hälfte stets den Brahmanen geben. Findet ein vornehmster Zweimalgeborener einen Schatz, so soll er ihn ganz nehmen.
Wort für Wort
koṣe praveśayet ardham
die Hälfte lege er in den Schatz
ardham dvije dadet
die Hälfte gebe er dem Brahmanen
nidhim
einen Schatz
dvija-uttamaḥ prāpya
ein vornehmster Brahmane, (ihn) gefunden habend
gṛhṇīyāt sakalam
er nehme ihn ganz
Die Bezugsgröße von „Hälfte“ (Steuer oder Fund) ist nicht eindeutig; vermutlich bezieht sie sich bereits auf einen vom König gefundenen Schatz.
Den vierten, den achten und ebenso den sechzehnten Teil soll der (andere) Finder nach der Reihenfolge der Stände geben; und den Schatz (soll man) gemäß dem Dharma einem würdigen Empfänger (geben).
Wort für Wort
caturtham aṣṭamam bhāgam
den vierten, den achten Teil
ṣoḍaśamam
den sechzehnten
varṇa-krameṇa
nach der Reihenfolge der Stände
pātre
einem würdigen Empfänger
dharmataḥ
gemäß dem Dharma
Sinn: Kṣatriya, Vaiśya und Śūdra als Finder geben ein Viertel, Achtel bzw. Sechzehntel ab. dvijaḥ steht hier wohl ungenau. Deutung unsicher.
Wer aber (bei der Fundanzeige) die Unwahrheit sagt, ist mit dem achten Teil seines Vermögens zu bestrafen. Gut, dessen Eigentümer verloren ist, soll der König drei Jahre lang verwahren lassen.
arvāk tryabdāddharet svāmī pareṇa nṛpatirharet / mamedamiti yo brūyāt so 'rthayukto yathāvidhi //
Vor Ablauf von drei Jahren darf der Eigentümer es nehmen, danach soll der König es nehmen. Wer sagt: „Das ist mein“, der ist der Regel gemäß (zu prüfen) [?].
Wort für Wort
arvāk tri-abdāt
vor Ablauf von drei Jahren
haret svāmī
der Eigentümer nehme
pareṇa
danach
mama idam iti
„das ist mein“
yathāvidhi
der Regel gemäß
so 'rthayukto unklar; vermutlich „ist zu befragen“ (anuyojyaḥ).
sampādya rūpasaṅkhyādīn svāmī tad dravyamarhati / bāladāyādikamṛkthaṃ tāvadrājānupālayet //
Hat er Aussehen, Anzahl usw. (richtig) angegeben, so hat der Eigentümer Anspruch auf dieses Gut. Das Erbe von Minderjährigen usw. soll der König so lange schützen,
yāvatsyātsa samāvṛtto yāvadvātītaśaiśavaḥ / bālaputrāsu caivaṃ syādrakṣaṇaṃ niṣkalāsu ca //
bis er (vom Studium) heimgekehrt ist oder bis er die Kindheit überschritten hat. Ebenso soll Schutz (gewährt werden) für (Frauen) mit kleinen Söhnen und für die Familienlosen [?],
Wort für Wort
samāvṛttaḥ
heimgekehrt (vom Lehrer)
atīta-śaiśavaḥ
die Kindheit überschritten habend
bāla-putrāsu
bei (Frauen) mit kleinen Söhnen
rakṣaṇam
Schutz
niṣkalāsu
bei Familienlosen (?)
niṣkalāsu unklar; evtl. für niṣkulāsu („ohne Familie“).
die soll der rechtschaffene Herr der Erde mit der Diebesstrafe züchtigen. Was allgemein von Dieben geraubt wurde, das soll der König selbst (ersetzen und) geben.
caurarakṣādhikāribhyo rājāpi hṛtamāpnuyāt / ahṛte yo hṛtaṃ brūyānniḥsāryo daṇḍya eva saḥ //
Der König aber soll das Geraubte von den mit dem Schutz vor Dieben Betrauten (wieder) erlangen. Wer, obwohl nichts geraubt ist, (etwas als) geraubt angibt, ist auszuweisen und zu bestrafen.
na tadrājñā pradātavyaṃ gṛhe yad gṛhagair hṛtaṃ / svarāṣṭrapaṇyādādadyādrājā viṃśatimaṃ dvija //
Nicht zu erstatten ist vom König, was im Haus von Hausgenossen geraubt wurde. Vom Handelsgut des eigenen Reiches soll der König den zwanzigsten Teil nehmen, o Zweimalgeborener,
und vom (Handelsgut) aus dem Ausland einen Zollanteil, nachdem Verlust und Aufwand offengelegt sind; nachdem er (dies) erkundet hat, soll er den Zoll so festsetzen, dass der Kaufmann Gewinn erzielt.
Was an den Fähren durch Verschulden der Fährleute verloren geht, soll er die Fährleute ersetzen lassen. Von Ährengetreide (nehme er) den sechsten Teil, ebenso von Hülsenfrüchten den achten.
Von den Waldprodukten soll der König (eine Abgabe) nehmen, die Ort und Zeit entspricht; von Vieh und Gold soll der König den fünfzigsten [?] Teil nehmen.
Wort für Wort
vanya-artham
Waldprodukte
deśa-kāla-anurūpakam
Ort und Zeit entsprechend
paśu-hiraṇyayoḥ
von Vieh und Gold
ādadyāt
er nehme
pañcaṣaḍbhāgam unklar; wörtlich „fünf-sechs-Teil“, evtl. für pañcāśadbhāgam („ein Fünfzigstel“).
Selbst wenn er am Sterben ist, soll er von Brahmanen keine Steuer nehmen. In wessen Königs Gebiet ein vedagelehrter Brahmane (śrotriya) vor Hunger darbt,
dessen Reich verkommt durch Krankheit, Hungersnot und Diebe. Nachdem er dessen Gelehrsamkeit und Wandel erkannt hat, soll er ihm einen Unterhalt festsetzen