Kapitel 254: divyapramāṇakathanam
Darlegung der Beweismittel und Gottesurteile
Das Kapitel behandelt Eignung und Ausschluss von Zeugen, ihre Ermahnung und die Bestrafung falscher oder schweigender Zeugen, die Abfassung, Unterzeichnung, Erneuerung und Tilgung von Urkunden sowie die Gottesurteile (Waage, Feuer, Wasser, Gift, Weihwasser) mit ihren Anrufungsformeln und leichte Eide. Der Kapiteltitel lautet „divyapramāṇakathana“, das Kolophon nennt es „divyāni pramāṇāni“. Einzelne Stellen sind verderbt (u. a. V. 4, 32, 33, 38, 39).
die die fünf (großen) Opfer vollziehen, sind Zeugen, fünf oder drei; (sie sollen) der Kaste und dem Stand (der Parteien) entsprechen, oder alle gelten für alle.
Gefallene (Kastenlose), Vertraute (Freunde), durch Speise Verbundene [?], Helfer, Feinde und Diebe sind keine Zeugen. Bei Diebstahl, Beleidigung und Gewalttat ist jeder Zeuge.
Wort für Wort
patita
Gefallene
āpta
Vertraute
sahāya-ripu-taskarāḥ
Helfer, Feinde, Diebe
asākṣiṇaḥ
keine Zeugen
sarva-sākṣī
jeder ist Zeuge
caurya-pāruṣya-sāhase
bei Diebstahl, Beleidigung, Gewalttat
„āptānnasambandhi“ unklar (vielleicht für „āptārthasambandhi“: an der Sache Beteiligte); „amākṣiṇaḥ“ für „asākṣiṇaḥ“.
Auch ein einziger dharmakundiger (Mann) ist Zeuge, wenn beide (Parteien) ihn anerkennen. Ein Mann, der das Zeugnis nicht ablegt, (hat) die Schuld samt einem Zehntel (als Buße)
rājñā sarvaṃ pradāpyaḥ syāt ṣaṭcatvāriṃśake 'hnani / na dadāti hi yaḥ sākṣyaṃ jānannapi narādhamaḥ //
vollständig vom König zu zahlen gezwungen zu werden, am sechsundvierzigsten Tag. Der niedrigste der Menschen, der, obwohl er (die Sache) kennt, kein Zeugnis gibt,
wisse, das alles (gehört) dem, den du durch Lüge unterliegen lässt.“ Bei Uneinigkeit (gilt) die Aussage der Mehrheit, bei gleicher Zahl die der Tugendhaften,
guṇidvaidhe tu vacanaṃ grāhyaṃ ye guṇavattarāḥ / yasyocuḥ sākṣiṇaḥ satyāṃ pratijñāṃ sa jayī bhavet //
bei Uneinigkeit unter Tugendhaften aber ist die Aussage derer anzunehmen, die die tugendhafteren sind. Wessen Behauptung die Zeugen als wahr bezeichnet haben, der wird Sieger;
oder doppelt so viele anders aussagen, so sind die ersten Zeugen falsch. Die falschen Zeugen sind je einzeln zu bestrafen, ebenso die, die Zeugen zur Falschaussage verleiten,
mit einer Strafe vom Doppelten des Streitwerts; ein Brahmane gilt als zu verbannen. Wer, zum Zeugnis aufgerufen, (es) vor den anderen leugnet, von Finsternis umhüllt,
sa dāpyo 'ṣṭaguṇam daṇḍaṃ brāhmaṇantu vivāsayet / varṇināṃ hi badho yatra tatra sākṣya.anṛtaṃ vadet //
der ist zu einer Strafe vom Achtfachen anzuhalten; einen Brahmanen aber soll man verbannen. Wo aber (sonst) der Tod eines Standesangehörigen (droht), da mag der Zeuge Unwahres sagen.
Wort für Wort
aṣṭa-guṇam daṇḍam
das Achtfache als Strafe
brāhmaṇam vivāsayet
einen Brahmanen verbanne man
varṇinām vadhaḥ
Tod von Standesangehörigen
sākṣī anṛtam vadet
der Zeuge mag Unwahres sagen
„badho“ für „vadho“; „sākṣya.anṛtaṃ“ im Digitalisat mit Punkt, gelesen „sākṣy anṛtaṃ“.
yaḥ kaścidartho 'bhimataḥ svarucyā tu parasparaṃ / lekhyaṃ tu sākṣimat kāryaṃ tasmin dhanikapūrvakam //
Was auch immer an Sache nach eigenem Willen gegenseitig vereinbart wird, darüber ist eine Urkunde mit Zeugen anzufertigen, mit dem Gläubiger an erster Stelle,
gekennzeichnet mit Jahr, Monat, Halbmonat, Tag, mit Name, Kaste und eigenem Gotra, mit (der Angabe der) Vedaschule sowie dem eigenen Namen und dem des Vaters usw.
Wort für Wort
samā-māsa-tad-ardha-ahar
Jahr, Monat, Halbmonat, Tag
nāma-jāti-sva-gotra
Name, Kaste, eigenes Gotra
sa-brahmacārika
mit der Vedaschule
ātmīya-pitṛ-nāma
eigener und Vatername
cihnitam
gekennzeichnet
„tadarhāhar“ für „tadardhāhar“; „sabrahmacārika“ im Sinn der Zugehörigkeit zu einer Vedaschule.
Ist die Sache (niedergeschrieben und) abgeschlossen, soll der Schuldner eigenhändig seinen Namen eintragen: „Einverstanden bin ich, der Sohn des N. N., mit dem, was hier oben geschrieben ist.“
sākṣiṇaś ca svahastena pitṛnāmakapūrvakam / atrāhamamukaḥ sākṣī likheyuriti te samāḥ //
Und die Zeugen sollen eigenhändig, mit dem Namen ihres Vaters an erster Stelle, schreiben: „Hierbei bin ich, N. N., Zeuge“; sie sollen gleich (an Zahl bzw. Rang) sein [?].
Wort für Wort
sākṣiṇaḥ ca sva-hastena
und die Zeugen eigenhändig
pitṛ-nāmaka-pūrvakam
mit Vaternamen voran
atra aham amukaḥ sākṣī
hierbei bin ich, N. N., Zeuge
likheyuḥ
sollen schreiben
te samāḥ
sie (sollen) gleich (sein)
„te samāḥ“ ist mehrdeutig (gleichrangig oder in gerader Zahl).
Ein Schuldner, der nicht schreiben kann, soll seine Zustimmung (durch einen anderen) schreiben lassen; ein (schreibunkundiger) Zeuge durch einen anderen Zeugen, in Gegenwart aller Zeugen.
Eine urkundlich festgelegte Schuld ist nur von drei Männern (Generationen) zu zahlen; ein Pfand aber wird so lange genutzt, bis die (Schuld) bezahlt ist.
Ist die Urkunde in einem anderen Land, schlecht geschrieben, verloren, verwischt, gestohlen, zerbrochen, zerrissen oder verbrannt, soll man eine andere Urkunde anfertigen lassen.
Zur Klärung einer zweifelhaften Sache (ist) eine eigenhändig geschriebene (Urkunde) [Anm.: zu prüfen] anhand von Schlussfolgerung, (Schrift-)Vergleich, Handlungsmerkmalen, Beziehung (der Parteien) und Herkunft (der Urkunde) als Gründen.
Wort für Wort
sandigdha-artha-viśuddhi-artham
zur Klärung einer zweifelhaften Sache
sva-hasta-likhitam
eigenhändig geschrieben
yukti-prāpti
Schlussfolgerung, Vergleich
kriyā-cihna
Handlungsmerkmal
sambandha-āgama-hetubhiḥ
durch Beziehung und Herkunft als Gründe
Der Vers ist syntaktisch unvollständig; das Verb (etwa „zu prüfen“) ist zu ergänzen.
Auf die Rückseite der Urkunde soll man (jede) Abzahlung des Schuldners schreiben; oder der Gläubiger soll über das Erhaltene (eine Quittung) geben, die mit seiner eigenen Hand gekennzeichnet ist.
Ist die Schuld bezahlt, soll man die Urkunde zerreißen oder zur Entlastung eine andere anfertigen lassen. Was aber mit Zeugen (vereinbart) wurde, ist vor Zeugen zurückzuzahlen.
Waage, Feuer, Wasser, Gift und Weihwasser (kośa) sind hier die Gottesurteile zur Reinigung (vom Verdacht). Diese (gelten) bei schweren Anklagen, wenn der Kläger die Strafe auf sich nimmt.
Wort für Wort
tulā-agni-āpaḥ
Waage, Feuer, Wasser
viṣam kośaḥ
Gift, Weihwasser
divyāni
Gottesurteile
mahā-abhiyogeṣu
bei schweren Anklagen
śīrṣaka-sthe abhiyoktari
wenn der Kläger die Strafe übernimmt
„koṣo“ für „kośo“. śīrṣaka: die Übernahme der Strafe durch den Kläger für den Fall des Unterliegens.
Oder nach Belieben mag einer von beiden (das Gottesurteil) vollziehen, der andere soll (seinen) Kopf einsetzen (die Strafe übernehmen). Auch ohne Übernahme der Strafe soll man es bei Hochverrat oder bei einer Todsünde vollziehen.
Nicht unter tausend (Paṇa Streitwert) soll man die (glühende) Pflugschar tragen, ebenso nicht die Waage und nicht das Gift. Bei Anklagen in Angelegenheiten des Königs sollen die Reinen (das Gottesurteil) stets auf sich nehmen.
Bei (einem Streitwert von) tausend lasse man die Waage usw. (vollziehen), das Weihwasser auch bei Geringem. Ist (der Angeklagte) rein befunden, lasse man (den Kläger) fünfzig zahlen [?]; der nicht Reine verfällt der Strafe.
Wort für Wort
sahasra-arthe
bei tausend
tulā-ādīni
Waage usw.
kośam alpe api
Weihwasser auch bei Geringem
śata-ardham dāpayet
lasse fünfzig zahlen
aśuddhaḥ daṇḍa-bhāk
der Unreine verfällt der Strafe
Wer die fünfzig zahlt, ist dem Wortlaut nicht sicher zu entnehmen.
Den, der mit den Kleidern gebadet und gefastet hat, soll man bei Sonnenaufgang herbeirufen und alle Gottesurteile in Gegenwart des Königs und der Brahmanen vollziehen lassen.
Wort für Wort
sa-cela-snātam
mit den Kleidern gebadet
āhūya
herbeirufend
sūrya-udaye
bei Sonnenaufgang
upoṣitam
gefastet habend
sarva-divyāni
alle Gottesurteile
nṛpa-brāhmaṇa-sannidhau
vor König und Brahmanen
„kārayetdarvadivyāni“ gelesen als „kārayet sarvadivyāni“.
Die Waage ist für Frauen, Kinder, Greise, Blinde, Lahme, Brahmanen und Kranke; das Feuer oder das Wasser für den Śūdra, oder sieben Gerstenkörner (Gewicht) Gift.
Der Angeklagte wird von Kennern des Wägens auf die Waage gesetzt, dem Gegengewicht gleich gemacht; nachdem man eine Markierung angebracht hat, wird er heruntergenommen.
Nachdem man an den Händen dessen, der Reiskörner (zwischen ihnen) zerrieben hat, die Male festgestellt hat, lege man darauf sieben Aśvattha-Blätter und umwickle sie ebenso oft mit Faden.
Er soll sie nehmen und langsam sieben Kreise weit gehen; ein Kreis ist als sechzehn Fingerbreit (groß) zu verstehen, ebenso groß der Abstand (zwischen ihnen).
Hat er das Feuer abgeworfen und ist er, (wieder) mit zerriebenem Reis (geprüft), unverbrannt, erlangt er Reinheit. Fällt die Kugel zwischendurch herab oder besteht Zweifel, soll er sie erneut tragen.
„Du, Reinigendes unter den Reinigenden, reinige den zu Reinigenden, o Läuterndes; schütze mich durch die Wahrheit, o Varuṇa“ – so (spreche) der Angeklagte [Anm.: Anrufung beim Wasserordal].
Wort für Wort
pavitrāṇām pavitram
Reinigendes unter Reinigenden
śodhyam śodhaya
reinige den zu Reinigenden
pāvana
o Läuterndes
satyena mām abhirakṣasva
schütze mich durch die Wahrheit
varuṇa
o Varuṇa
abhiśastakam
den Angeklagten
„pavitra tvaṃ“ für „pavitraṃ tvaṃ“; „mābhirakṣasva“ = mām abhirakṣasva.
(Der Angeklagte) soll die Oberschenkel dessen fassen, der im nabeltiefen Wasser steht, und ins Wasser tauchen; zugleich soll ein anderer, schneller Mann den abgeschossenen Pfeil holen.
Wessen (Gift) ohne Anfälle verdaut wird, dem erkenne man Reinheit zu. Nachdem man die furchtbaren Götter verehrt hat, bringe man ihr Badewasser herbei,
saṃśrāvya pāpayettasmājjalāttu prasṛtitrayam / ācaturdaśamādahno yasya no rājadaivikam //
lasse (den Angeklagten die Anklage) hören und ihn von diesem Wasser drei Handvoll trinken. Wem bis zum vierzehnten Tag kein vom König oder vom Schicksal verursachtes